Bei der condictio ob causam finitam oder condictio causa finita handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht, die in Deutschland in § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB bzw. in Österreich in § 1435 ABGB[1] bzw. in der Schweiz in Art. 62 Abs. 2 3. Hyp. OR eigens geregelt ist.
Bei der condictio ob causam finitam hat ursprünglich ein Rechtsgrund bestanden, der später ex nunc weggefallen ist, beispielsweise eine Schenkung, die später widerrufen wurde. Darin unterscheidet sich die condictio ob causam finitam von der condictio sine causa, bei der nie ein Rechtsgrund bestanden hat, sei es, dass ein solcher von Anfang an nichtig war, oder später auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) weggefallen ist. Diese Unterscheidung ist vor allem im österreichischen Sachenrecht von Bedeutung: Kauft jemand eine Sache und der Kaufvertrag wird nachträglich ex tunc aufgelöst (also als hätte es den Vertrag nie gegeben), so wurde der Käufer nie Eigentümer der Sache. Dies hat zur Folge, dass ein potentieller neuer Käufer allenfalls originär Eigentum an der Sache erwerben konnte, nicht aber derivativ. Wurde der Vertrag nachträglich aber ex nunc aufgelöst, so konnte der neue Käufer, sofern der Kauf vor der Vertragsauflösung stattgefunden hat, derivativ Eigentum an der Sache erwerben.
Weitere Leistungskondiktionen des römischen Rechts waren beispielsweise die condictio ob rem, die condictio ob turpem vel iniustam causam oder die condictio indebiti.
Literatur
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 272–274.
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 160.
Einzelnachweise
- ↑ § 1435 ABGB Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts Österreich, aufgerufen am 21. März 2014