Als Dienstgradangleichung wurde in der Zeit des Nationalsozialismus die Verleihung eines SS-Dienstgrades an Polizisten verstanden, die auf Antrag in die Schutzstaffel (SS) aufgenommen worden waren. Nach 1945 wurde oft fälschlich behauptet, der Eintritt in die SS und die nachfolgende Dienstgradangleichung seien unter Zwang und/oder ohne das Zutun der betroffenen Polizeibeamten erfolgt. Ebenso unrichtig ist die Darstellung, die Dienstgradangleichung sei Folge einer kollektiven Übernahme von Polizisten in die SS gewesen.
Erstrebte personelle Verschmelzung von Polizei und SS
Am 17. Juni 1936 wurde der Reichsführer SS, Heinrich Himmler, in das neugeschaffene Amt des Chefs der Deutschen Polizei eingesetzt. In den folgenden Jahren war Himmler bestrebt, möglichst viele Angehörige der Ordnungspolizei (Schutzpolizei, Gendarmerie, Berufsfeuerwehr, ab 1938 Feuerschutzpolizei) sowie der Sicherheitspolizei (Kriminalpolizei und Gestapo) zum Eintritt in die SS zu bewegen. Ziel war, so ein Runderlass Himmlers vom 23. Juni 1938, die „Verschmelzung der Angehörigen der Deutschen Pol. mit der Schutzstaffel der NSDAP zu einem einheitlich ausgerichteten Staatsschutzkorps des Nationalsozialistischen Reiches“.[1]
Die angestrebte Verschmelzung wurde auf dem Reichsparteitag 1938 sichtbar, als die Ordnungspolizei beim „Tag der Braunen Armee“ einen Marschblock zwischen der Allgemeinen SS und der SS-Verfügungstruppe bildete.
Unterschiedliche Aufnahmekriterien bei Ordnungs- und Sicherheitspolizei
Ein Runderlass Himmlers vom 18. Januar 1938 beschränkte die Zahl der uniformierten (!) Angehörigen der Ordnungspolizei, die um eine Aufnahme in die SS ersuchen konnten, auf den Kreis der „Alten Kämpfer“ – also jene Beamten, die vor dem 30. Januar 1933 (Tag der NS-Machtübernahme) bereits Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen (SA, NSKK, HJ) oder Förderndes Mitglied der SS gewesen waren. Nach dem „Anschluss“ Österreichs im März 1938 konnten auch Ordnungspolizisten um Aufnahme in die SS ersuchen, die am Einmarsch beteiligt gewesen waren.
Weitaus intensiver betrieb Himmler die Aufnahme von Angehörigen der Sicherheitspolizei (Kriminalpolizei, Gestapo) in die SS. In einem Runderlass vom 23. Juni 1938 verzichtete er auf das Kriterium des „Alten Kämpfers“, stattdessen genügte eine Dienstfrist von drei Jahren in der Sicherheitspolizei ab dem Zeitpunkt, an dem Himmler Politischer Polizeikommandeur in dem jeweiligen Land geworden war. Das war ihm in den 17 Ländern des Deutschen Reichs schrittweise gelungen, zuerst im April 1933, in Bayern (Bayerische Politische Polizei), zuletzt im November 1934, in Schaumburg-Lippe.[2]
Daneben waren hohe Beamte der höheren Verwaltungsbehörden, die mit Polizeiangelegenheiten befasst waren, ebenfalls Ziel von Himmlers „Anwerbeversuchen“. Dazu zählten die Polizeichefs der Mittelstädte (Polizeidirektoren) sowie der Großstädte und Metropolen (Polizeipräsidenten), die nach ihrem Eintritt in die SS als SS-Obersturmbannführern bzw. als Standarten-, Ober- oder Brigadeführer eingestuft werden sollten (abhängig von der Gemeindegröße und der Zahl der unterstellten Polizeikräfte).
Mangelnde Resonanz und Aufweichung der SS-Aufnahmekriterien
In einem Runderlass vom 4. März 1938 äußerte Himmler die Erwartung, das Angehörige der uniformierten Ordnungspolizei, die der SA, dem NSKK oder der HJ angehörten, nun zur SS überträten. Dieser Aufforderung scheint nicht in gewünschtem Maße entsprochen worden zu sein, denn im Dezember wies ein Runderlass nochmals auf das nahende Ende der Antragsfrist zum 31. Januar 1939 hin.
In der Annahme, die Maßstäbe zur Aufnahme in die SS seien zu streng angelegt, wurden die Kriterien zunehmend aufgeweicht. So konnten ab 16. Juni 1938 Ordnungspolizisten unter „Außerachtlassung der Größe und des Alters“[3] in die SS aufgenommen werden. Der sogenannte „Nachweis der arischen Abstammung“ war nur noch bis einschließlich der Großeltern zu erbringen, und nicht, wie bei der SS, bis zum Jahr 1800 (Mannschaften) bzw. 1750 (Führer). Vermutlich auf Betreiben Himmlers, verfügte im März 1940 Rudolf Heß, in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Führers (in der NSDAP), dass zukünftig alle Angehörigen der uniformierten Vollzugspolizei nicht mehr der SA oder dem NSKK angehören dürften und darum „einvernehmlich“ (!) in die SS zu überführen seien.
Ab 1940 wurden die Aufnahmekriterien für Angehörige der Ordnungspolizei nochmals erweitert. Als mögliche Kandidaten zählten fortan Teilnehmer am Feldeinsatz der SS-Polizeidivision, die Träger von aktuell erworbenen Kriegsauszeichnungen, nach dem 1. Juli 1940 zu Offizieren der Ordnungspolizei beförderte Beamte sowie Angehörige der nach dem 11. Oktober 1939 (geheimer Runderlass Heinrich Himmlers) aufgestellten Polizei-Ausbildungs-Bataillone, nach sechsmonatiger Bewährung.
Rückkehr zu schärferen Aufnahmebestimmungen
In einem Schreiben an Ernst Kaltenbrunner wünschte Himmler am 24. April 1943 die Aufnahme eines Beamten der Sicherheitspolizei nur dann, wenn er sich „wirklich freiwillig meldet“ und „bei der Anlegung eines scharfen friedensmäßigen Maßstabes rassisch und weltanschaulich in die SS paßt“.[4]
Umsetzung der Dienstgradangleichung in der Praxis
Grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen der Aufnahme eines Polizisten in die SS und seiner erst dann erfolgenden Beförderung in einen SS-Rang, der seinem Polizeidienstgrad entsprach.[5] Nur letzteres wurde in der Zeit des Nationalsozialismus als Dienstgradangleichung bezeichnet. Dem Beitritt von Polizisten zur SS ging ein Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der Bewerber voraus. Zugleich fand eine weltanschauliche Überprüfung des Bewerbers und seiner Zuverlässigkeit als Nationalsozialist statt. Zumindest zeitweise scheint Druck auf Polizisten ausgeübt worden zu sein, eine SS-Mitgliedschaft anzustreben.[6]
Der verliehene SS-Dienstgrad entsprach meist dem entsprechenden Polizei-Dienstgrad. Seit Sommer 1942 galt allerdings für Angehörige der Sicherheitspolizei, dass sie bis zu einem entsprechenden SS-Dienstgrad befördert werden konnten, aber nicht mehr dazu befördert werden mussten. Beamte, die bereits vor dem Eintritt in die Polizei Mitglied der SS gewesen waren und dort einen höheren Rang bekleideten als in der Polizei, behielten ihren bisherigen SS-Rang. Analog galt diese Regelung beim Übertritt vormaliger Mitglieder von SA und NSKK.
Beamte der Ordnungspolizei durften als SS-Angehörige ein Abzeichen mit den SS-Sigrunen auf ihrer Uniform, unterhalb der linken Brusttasche, tragen. Beamte der Sicherheitspolizei wurden nach ihrem Eintritt in die SS dem Sicherheitsdienst des Reichsführers SS (SD) zugeteilt und trugen am linken Unterärmel der Uniform nun die SD-Raute.
Legendenbildung nach 1945
Nach 1945 behaupteten viele Polizisten, sie seien zum Eintritt in die SS gezwungen worden, einen SS-Dienstgrad hätten sie ohne eigenes Zutun erhalten.[7] Diese Behauptung wurde für die Ordnungspolizei erstmals von Adolf von Bomhard, SS-Gruppenführer und Generalleutnant der Polizei, in einer Zeugenaussage im Nürnberger Prozess aufgestellt.[8] Otto Hellwig, vor 1945 Höherer SS- und Polizeiführer, verfasste während der Internierung im Januar 1948 eine eidesstattliche Erklärung, wonach Dienstgradangleichungen nicht auf Antrag, sondern ohne Befragung automatisch durchgeführt worden seien.[9] Diese Erklärung wurde von einer Vielzahl von Polizeibeamten benutzt, so auch von Paul Dickopf, der von 1965 bis 1971 Präsident des westdeutschen Bundeskriminalamtes war.
Im September 1950 wandte sich der frühere Generalmajor der Ordnungspolizei, Rudolf Mueller, an Bundesinnenminister Heinemann, um für die Übernahme ehemaliger Polizeibeamter in die neugebildete Bereitschaftspolizei zu werben: Aus Muellers Sicht hatten die Polizeioffiziere ihren „SS-Titel ohne ihr Zutun angenommen […], denn eine Weigerung hätte die Beseitigung des betreffenden Offiziers, Konzentrationslager und Anwendung der Sippenhaft nach sich gezogen.“[10] Als am 6. März 1963 die nationalsozialistische Vergangenheit des BKA-Beamten Theo Saevecke Gegenstand einer Fragestunde im Deutschen Bundestag war, erklärte Bundesinnenminister Hermann Höcherl unter Berufung auf ein Entnazifizierungsverfahren, „dass die SS-Zugehörigkeit von Saevecke als unfreiwillige Dienstgradangleichung zu werten sei.“[11]
Bewertung
Himmlers Erlasse und Äußerungen waren in ihrem Kern äußerst widersprüchlich: Einerseits sollte eine möglichst hohe Anzahl von Polizisten der SS beitreten. Dem stand andererseits der elitäre Anspruch der SS entgegen, die sich als Auslese nach nationalsozialistischen Vorstellungen verstand. Der von Himmler behauptete Grundsatz, der Eintritt in die SS basiere auf Freiwilligkeit, wurde in einigen Bereichen durchbrochen: So scheint auf Angehörige der Kriminalpolizei, auf höhere Offiziere der Ordnungspolizei und auf höhere Verwaltungsbeamte, die mit Polizeiangelegenheiten betraut waren, erheblicher Druck ausgeübt worden zu sein, um sie zu einem Eintritt in die SS zu bewegen.[12]
Die nach dem Krieg getätigten Behauptungen von Polizeibeamten, ohne eigenes Zutun oder Wissen in die SS aufgenommen worden zu sein, entlarvte Hans Buchheim vom Institut für Zeitgeschichte als Falschbehauptungen, als er im September 1960 in einem Gutachten Quellen aus der Zeit des Nationalsozialismus auswertete. Der Eintritt in die SS sei zwar in Einzelfällen tatsächlich unter Druck erfolgt, in der großen Mehrzahl der Fälle aber freiwillig geschehen. In jedem Fall sei die Aufnahme in die SS nie ohne Zutun des betreffenden Beamten erfolgt. Sogar unter Druck gesetzte Beamte hätten das Beitrittsgesuch persönlich unterschreiben müssen. Die anderslautenden Darstellungen in der Nachkriegszeit dienten der Verschleierung dieses Umstands und sollten NS-belasteten Beamten die Fortsetzung ihrer Polizeikarrieren in der jungen Bundesrepublik erleichtern oder ermöglichen.
Sieht man von den zahlreichen NS-belasteten Polizisten der Nachkriegszeit ab, scheint es nicht wenige Beamte gegeben zu haben, die Himmlers Aufruf, der SS beizutreten, nicht nachkamen. Davon zeugt die zunehmende Aufweichung der Aufnahmekriterien. Über die individuellen Motive der Beitrittsverweigerer kann häufig nur spekuliert werden. Möglich wären etwa eine innere ideologische Distanz zum NS-Regime, aber auch persönliche Bequemlichkeit und der Unwillen, sich über das beruflich und privat notwendige Maß hinaus im NS-Staat zu engagieren. Mitglieder von SA und NSKK fürchteten unter Umständen, ihren bisherigen außerdienstlichen Kameradenkreis zu verlieren – und damit ein im NS-Staat wichtiges privates und berufliches Netzwerk („Seilschaft“).
Übersicht der Dienstgrade von SS und Ordnungspolizei
Schutzstaffel[13] | Schutzpolizei (Schupo) u. Feuerschutzpolizei (1935/38–1941)[14] | Schutzpolizei u. Feuerschutzpolizei (1941–1945) | Polizeiverwaltung (1944) | Sicherheitspolizei (Sipo) bzw. Kriminalpolizei (1942)[15] |
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SS-Führer und Polizeioffiziere | ||||
Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei | ||||
SS-Oberst-Gruppenführer (seit 1942) | – | Generaloberst der Polizei | – | – |
SS-Obergruppenführer | General der Polizei | General der Polizei | Polizeipräsident (nur in Berlin, seit 1944) | – |
SS-Gruppenführer | Generalleutnant der Polizei | Generalleutnant der Polizei | Ministerialdirektor Polizeipräsident (Rang u. a. abhängig von Gemeindegröße) |
Reichskriminaldirektor (Funktion, kein Rang. Amtsinhaber 1937–1944 Arthur Nebe, seit 1941 SS-Gruppenführer) |
SS-Brigadeführer | Generalmajor der Polizei | Generalmajor der Polizei | Ministerialdirigent Ministerialrat (in Sonderstellung) Polizeipräsident |
– |
SS-Oberführer | Oberst der Polizei | Oberst der Polizei | Ministerialrat Polizeipräsident |
Reichskriminaldirektor (Amtsinhaber 1944/45 SS-Oberführer Friedrich Panzinger) |
SS-Standartenführer | Oberst der Schutzpolizei Oberst der Gendarmerie Oberst der Feuerschutzpolizei |
Oberst der Schutzpolizei Oberst der Gendarmerie Oberst der Feuerschutzpolizei |
Polizeipräsident Ministerialrat |
Regierungs- und Kriminaldirektor |
SS-Obersturmbannführer | Oberstleutnant | Oberstleutnant | Polizeivizepräsident Polizeidirektor mit über 15 Dienstjahren |
Oberregierungs- und Kriminalrat |
SS-Sturmbannführer | Major | Major | Polizeidirektor Polizeirat mit über 15 Dienstjahren |
Regierungs- und Kriminalrat Kriminaldirektor Kriminalrat mit über 15 Dienstjahren |
Hauptsturmführer | Hauptmann | Hauptmann Revierhauptmann (seit 1940, vorher Schutzpolizeioberinspektor oder Schutzpolizeiinspektor mit über 5 Jahren im Dienstgrad) |
Regierungsassessor Polizeirat Polizeioberinspektor |
Kriminalrat Polizeikommissar mit über 15 Dienstjahren |
SS-Obersturmführer | Oberleutnant | Oberleutnant Revieroberleutnant (seit 1940, vorher Schutzpolizeiinspektor) |
Polizeiinspektor Polizeiobersekretär |
Kriminalkommissar Kriminalinspektor |
SS-Untersturmführer | Leutnant | Leutnant Revierleutnant (seit 1940, vorher Obermeister) |
Polizeiobersekretär | Kriminalkommissar zur Probe Hilfskriminalkommissar Kriminalobersekretär |
Unterführer | ||||
SS-Untersturmführer SS-Sturmscharführer (seit 1938) |
Schutzpolizeioberinspektor Schutzpolizeinspektor Obermeister ab 16.4.1935 auch Meister |
Meister | Polizeisekretär | Kriminalsekretär |
SS-Hauptscharführer bzw. SS-Standartenoberjunker | bis 16.4.1935: Meister ab 16.4.1935: Hauptwachtmeister bzw. Oberjunker |
Hauptwachtmeister bzw. Oberjunker | Polizeioberassistent Polizeioberassistent zur Probe (z. P.) Polizeiinspektorenanwärter |
Krminaloberassistent Kriminaloberassistent zur Probe (z. P.) Kriminalkommissaranwärter |
Oberscharführer | bis 16.4.1935: Hauptwachtmeister ab 16.4.1935: Revieroberwachtmeister (Schupo) Bezirksoberwachtmeister (Gendarmerie, Feuerschutzpolizei) Zugwachtmeister (kasernierte Bereitschaften) |
Revieroberwachtmeister (Schupo) Bezirksoberwachtmeister (Gendarmerie, Feuerschutzpolizei) Zugwachtmeister (kasernierte Bereitschaften) |
Polizeiassistent Polizeiassistent z. P. Polizeiinspektorenanwärter |
Kriminalassistent Kriminalassistent z. P. Kriminalkommissaranwärter |
SS-Scharführer bzw. SS-Standartenjunker | - | Oberwachtmeister bzw. Junker | außerplanmäßiger (a. pl.) Polizeiassistent Polizeiinspektorenanwärter |
außerplanmäßiger (a. pl.) Kriminalassistent Kriminalkommissaranwärter |
SS-Unterscharführer | Oberwachtmeister bzw. Junker | Wachtmeister | Polizeiinspektorenanwärter Polizeiassistenanwärter |
Kriminalkommissaranwärter Kriminalassistenanwärter |
Männer | ||||
SS-Rottenführer | Wachtmeister über 4 Dienstjahren | Rottwachtmeister | Polizeiinspektorenanwärter Polizeiassistenanwärter |
Kriminalkommissaranwärter Kriminalassistenanwärter |
SS-Sturmmann | Wachtmeister unter 4 Dienstjahren | Unterwachtmeister | Polizeiinspektorenanwärter Polizeiassistenanwärter |
Kriminalkommissaranwärter Kriminalassistenanwärter |
SS-Mann | - | Polizeianwärter (nach sechs Monaten) | Polizeiinspektorenanwärter Polizeiassistenanwärter |
Kriminalkommissaranwärter Kriminalassistenanwärter |
SS-Anwärter | - | Polizeianwärter | - | - |
Zum Vergleich siehe auch die Übersicht über die Dienstränge der militärisch und paramilitärisch organisierten Verbände im Dritten Reich.
Die Feuerschutzpolizei (auch: Feuerlöschpolizei) wurde 1938 aus den Berufsfeuerwehren gebildet (nicht aber aus den Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren). Seit August 1940 führte sie die Dienstgrade der Schutzpolizei, aber mit der Dienstzweigbenennung der Feuerschutzpolizei. Nach demselben Prinzip verfuhren die beiden anderen Organisationseinheiten (Schutzpolizei, Gendarmerie) der Ordnungspolizei, bis einschließlich Oberst. Die Dienstgrade lauteten beispielsweise Wachtmeister der Gendarmerie, Bezirkshauptmann der Feuerschutzpolizei oder Oberst der Schutzpolizei. Ein Oberst mit dem Rang eines SS-Oberführers titelte dagegen Oberst der Polizei, dienstzweigübergreifend wie die Polizeigenerale.
Polizeimeister, Polizeisekretäre und Kriminalsekretäre, die in die Allgemeine SS eintraten, hatten erst seit 1938 ein Äquivalent im neugeschaffenen SS-Unterführerdienstgrad Sturmscharführer. Dennoch wurden sie im Zuge der Dienstgradangleichung noch bis 1943 noch als SS-Untersturmführer eingestuft. Sie blieben jedoch Polizei-Unterführer. Ab 1943 wurden neu in die SS eintretende Polizeisekretäre als SS-Sturmscharführer eingereiht. Bei Meistern und Kriminalsekretären war dies vermutlich schon vorher der Fall gewesen. Analog verhielt es sich mit den Polizeiobersekretären, die zunächst als SS-Obersturmführer, seit 1943 aber, wie bereits die Obermeister und Kriminalobersekretäre, als SS-Untersturmführer eingestuft wurden.[16]
Die Bezeichnung Junker stellte nicht nur einen mit dem Oberwachtmeister rangierenden Dienstgrad der Polizei-Offiziersanwärter dar, sondern kennzeichnete generell jeden Polizisten, der neu in einen entsprechenden Ausbildungskurs eintrat. So findet sich mindestens eine Urkunde, mit der ein „Polizei-Revieroberwachtmeister“ (sic, wörtliche Übernahme) zum Junker der Schutzpolizei ernannt wird. Dabei handelte es sich offensichtlich um einen bereits längergedienten Polizeibeamten, der eine Offiziersausbildung an einer der beiden dazu bestimmten Polizeischulen (Berlin-Köpenick, Fürstenfeldbruck) begann.
Die Schutzpolizeiinspektoren und der Schutzpolizeioberinspektoren waren von den Polizeiinspektoren und Polizeioberinspektoren der Polizeiverwaltung zu unterscheiden und ihnen nachgeordnet. Die jeweilige Ranggleichheit wurde im Januar 1940 hergestellt, mit Ernennung der Ersteren zu Revier- bzw. Bezirksoffizieren.
Auffällig ist die teilweise unterschiedliche Hierarchisierung ähnlich klingender Dienstgrade der Polizeiverwaltung (Verwaltungspolizei) und der Kriminalpolizei. Zum Beispiel rangierte der Polizeidirektor mit dem Oberstleutnant, der Kriminaldirektor jedoch mit dem Hauptmann. Der Polizeiinspektor (Hauptmann) stand über dem Polizeikommissar (Oberleutnant), der Kriminalkommissar (Hauptmann) aber über dem Kriminalinspektor.[17] Bis 1943 wurde dies allerdings harmonisiert.[18]
Einzelnachweise
- ↑ Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 23. Juni 1938 (RMBliV. S. 1089), zitiert nach Buchheim, Aufnahme, S. 177f.
- ↑ Zdenek Zofka: Die Entstehung des NS-Repressionssystems – oder: Die Machtergreifung des Heinrich Himmler. ( vom 5. Januar 2007 im Internet Archive)
- ↑ Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 16. Juni 1938 (RMBliV. S. 1007), zitiert nach Buchheim, Aufnahme, S. 176. Mit Größe ist die Körpergröße gemeint.
- ↑ Schreiben Himmlers an Kaltenbrunner vom 24. April 1943, zitiert nach Buchheim, Aufnahme, S. 179. (Nürnberger Dokument 2768-PS)
- ↑ Buchheim, Aufnahme, S. 174, 181.
- ↑ Buchheim, Aufnahme, S. 177, 181. Siehe auch Stefan Noethen: Alte Kameraden und neue Kollegen. Polizei in Nordrhein-Westfalen 1945–1953. Klartext Verlag, Essen 2002, ISBN 3-89861-110-8, S. 34.
- ↑ Stefan Noethen, Kameraden, S. 34. Ebenda S. 173–419 zahlreiche Beispiele.
- ↑ Stefan Noethen, Kameraden, S. 478.
- ↑ Dieter Schenk: Auf dem rechten Auge blind. Die braunen Wurzeln des BKA., Kiepenheuer & Witsch, Köln, 2001, ISBN 3-462-03034-5, S. 70f.
- ↑ Schreiben Mueller an Heinemann, zitiert nach Stefan Noethen, Kameraden, S. 487.
- ↑ Bundesinnenminister Höcherl in einer Fragestunde des Bundestages vom 6. März 1963, zitiert nach Schenk, Auge, S. 264.
- ↑ Friedrich Wilhelm, Polizei im NS-Staat, S. 95.
- ↑ Friedrich Wilhelm: Die Polizei im NS-Staat, Paderborn 1997, S. 256–257
- ↑ Ingo Löhken: Die Polizeiuniformen in Preussen 1866–1945. Monarchie, Weimarer Republik, Drittes Reich, Podzun-Palast-Verlag, Friedberg 1986, ISBN 3-7909-0267-5.
- ↑ Friedrich Wilhelm: Die Polizei im NS-Staat, Paderborn 1997, S. 256–257. Dieter Deuster: Deutsche Polizei-Uniformen 1936-1945, Stuttgart 2009, S. 41
- ↑ Vgl. Dieter Deuster: Deutsche Polizei-Uniformen 1936-1945, Stuttgart 2009, S. 40–41, S. 370
- ↑ Friedrich Wilhelm: Die Polizei im NS-Staat, Paderborn 1997, S. 256–257
- ↑ Dieter Deuster: Deutsche Polizei-Uniformen 1936-1945, Stuttgart 2009, S. 370
Literatur
- Hans Buchheim: Die Aufnahme von Polizeibeamten in die SS und die Angleichung ihrer SS-Dienstgrade an ihrer Beamtenränge (Dienstgradangleichung) in der Zeit des Dritten Reiches. Gutachten vom September 1960. In: Institut für Zeitgeschichte (Hrsg.): Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte. Band II, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1966, S. 172–181.
- Friedrich Wilhelm: Die Polizei im NS-Staat. Die Geschichte ihrer Organisation im Überblick, Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart, Paderborn 1997, ISBN 3-506-77503-0, S. 172–181.