Unter der Digitalisierung des Steuerverfahrens ist die schrittweise Umwandlung der Übermittlung von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung auf ein elektronisches Verfahren zu verstehen. Der größte Vorteil der Digitalisierung ist die Reduzierung der papierbasierten Prozesse und damit einhergehend die Effizienzsteigerung durch die Automatisierung der Abwicklung.
Überblick
Zu der Digitalisierung des Steuerverfahrens gehören insbesondere die elektronische Automatisierung der folgenden Prozesse:
- Elektronische Steuererklärung (einschließlich Steueranmeldung)
- Elektronische Bilanz (E-Bilanz)
- Steuerbescheid
- Ergebnisse aus steuerlichen Prüfungen (insbesondere Bericht der Außenprüfung)
- Erlass anderer elektronischer Verwaltungsakte
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Steuergesetze enthalten zahlreiche Einzelregelungen, aus denen sich die Verpflichtungen für den Steuerpflichtigen ergeben, seine Daten auf elektronische Weise zu übermitteln. Grundsätzlich besteht insbesondere für die folgenden Erklärungen eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung:
Ertragsteuern
- Einkommensteuererklärung für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 4 EStG)
- Körperschaftsteuererklärung (§ 31 Abs. 1a KStG)
- Gewerbesteuererklärung und Zerlegungserklärung (§ 14a GewStG)
- E-Bilanz (§ 5b EStG)
- Einnahmenüberschussrechnung (§ 60 Abs. 4 EStDV)
- Lohnsteueranmeldung (§ 41a Abs. 1 S. 2 EStG) und der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 S. 2 EStG)
- Kapitalertragsteuer-Anmeldung (§ 45a Abs. 1 S. 1 EStG)
Umsatzsteuer
- Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG)
- Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 UStG)
- Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 1 UStG)
- Dauerfristverlängerung (§ 48 Abs. 1 S. 2 UStDV)
Bei den oben dargestellten Erklärungen darf ein Steuerpflichtiger nur dann die Erklärung in Papierform an die Finanzverwaltung einreichen, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellt. Für Erklärungen, bei denen keine gesetzliche Einzelfallregelung besteht, ist eine elektronische Übermittlung erlaubt, wenn die Finanzverwaltung einen entsprechenden technischen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 S. 1 AO).
Elektronische Signatur
Bei einer elektronischen Übermittlung an die Finanzverwaltung ist eine elektronische Signatur (auch Authentifizierung genannt) zwingend vorgegeben. Durch die elektronische Signatur kann von der Finanzverwaltung nachträglich überprüft werden, ob die Daten vom korrekten Absender übermittelt worden sind.
Siehe auch
Literatur
- Stephan Greulich, Johannes Riepolt: Digitalisierung von Geschäftsprozessen. DATEV eG, Nürnberg 2016, ISBN 978-3-944505-38-1.
- Wolfgang Schön, Karin Beck: Die Zukunft des deutschen Steuerrechts. Springer-Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-642-00258-8.
Weblinks
- eSteuer.de Elektronische Schnittstelle zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung
- Haufe.de Digitalisierung in der Steuerverwaltung kommt voran
- Lexware.de Steuerliches E-Government