Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Einkommensteuererklärung

From Wickepedia
File:Einkommensteuererklärung 0176.jpg
Formular Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer.

Sie wird von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festgesetzt. Wurde eine höhere Steuer vorausgezahlt als im Bescheid errechnet, wird der Unterschiedsbetrag erstattet.

Nach Angaben des statistischen Bundesamtes lag für Arbeitnehmer die Rückerstattung für das Jahr 2016 durchschnittlich bei 1027 Euro, während die durchschnittliche Nachzahlung 1180 Euro betrug.[1]

Form, Vordrucke und elektronische Übermittlung

Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt abzugeben oder elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über das Internet (§ 150 AO); nur wenn beides nicht möglich ist, kann sie direkt an Amtsstelle zur Niederschrift erklärt werden. Seit 2011 ist die Erklärung verpflichtend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden (§ 25 Abs. 4 EStG); bei diesem Personenkreis wird nur im Ausnahmefall noch die Papierform zugelassen, beispielsweise wenn die technischen Voraussetzungen fehlen. Alle anderen Steuerzahler, wie Arbeitnehmer und Rentner, können wählen, ob sie elektronisch abgeben wollen oder auf Papier. Die Vordrucke sind bei den Finanzämtern erhältlich oder als Download zum Ausdrucken im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Für die elektronische Übermittlung kann das von der Finanzverwaltung eingerichtete ELSTER-Portal genutzt werden oder die Software von Drittanbietern.

Das elektronische Angebot startete – zunächst vollständig auf freiwilliger Basis – Ende der 1990er Jahre und ist heute die vorherrschende Abgabeform. Im Jahr 2017 wurden für die Steuerjahre davor insgesamt 22,1 Millionen Einkommensteuererklärungen über das Internet eingereicht, im Jahr 2020 stieg diese Zahl weiter auf 28,2 Millionen.[2] Zum Vergleich: für das Steuerjahr 2017 waren bis Anfang Juni 2019 insgesamt 28,4 Millionen Einkommensteuererklärungen elektronisch und in Papierform bei der Finanzverwaltung eingegangen.[3]

Formulare zur Einkommensteuererklärung (Steuerjahr 2020):

  • Hauptvordruck – frühere Bezeichnung: Mantelbogen – mit allgemeinen Angaben zur Person:
    • Formular ESt 1 A: Einkommensteuererklärung für unbeschränkt steuerpflichtige Personen
    • Formular ESt 1 V: Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer (bis 2018, danach ersatzlos entfallen)
    • Formular EZVA: Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Rentner (nur in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen)
    • Formular ESt 1 C: Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen
  • Anlagen für die Gewinnermittlung:
    • Anlagen 13a und AV13a: Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land-/Forstwirte
    • Anlage 34a: bei Thesaurierungsbesteuerung
    • Anlage 34b: Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
    • Anlage Corona-Hilfen: Angaben zu Sofort- und Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen
    • Anlagen EÜR und AVEÜR sowie weitere ergänzende Anlagen: Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) und Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens
    • Anlage Zinsschranke: Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen
  • Weitere Anlagen:
    • Anlage St: statistische Angaben, muss alle drei Jahre von Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung abgegeben werden, aktuelles Statistik-Jahr ist 2013 (für 2016 und 2019 wurden keine Daten erhoben)
    • Anlage VL: Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (ab 2017 entfallen, Datenübermittlung nur noch elektronisch)
    • Anlage Sonstiges: sonstige Angaben und Anträge, z. B. Verlustabzug
    • Anlage WA-ESt: weitere Angaben und Anträge in Fällen mit Auslandsbezug

Abgabepflicht/Pflichtveranlagung

File:Lohnsteuerkarte 0177.jpg
Lohnsteuerkarten – ab 2011 ausgedient

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in § 149 Abs. 1 AO und § 25 EStG allgemein geregelt und in den Paragraphen § 56 EStDV und § 46 EStG konkretisiert.

In § 46 EStG ist die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt. Bei Vorliegen von mindestens einem der folgenden Fälle müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:

  • Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als 410 Euro
  • andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel Vermietungseinkünfte oder Renten, von mehr als 410 Euro (nach Abzug eines eventuellen Altersentlastungsbetrags und eines Freibetrags für Land- und Forstwirtschaft)
  • bei mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander, also wenn die Lohnsteuerklasse VI angewendet wurde
  • wenn die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen
  • Ehegatten/Partner hatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben
  • in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher: Lohnsteuerkarte) oder auf der Ersatzbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen, ausgenommen Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sowie der Alleinerziehendenentlastungsbetrag und Kinderfreibetrag, und der Arbeitslohn einen bestimmten Betrag überschreitet (2020: 11.900 Euro)
  • Personen, die nicht zusammenveranlagt werden, und eine andere Verteilung wählen als die 50-prozentige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag; in diesem Fall müssen beide Elternteile eine Steuererklärung abgeben
  • bei ermäßigt besteuerten Entschädigungen oder Arbeitslohnzahlungen für mehrere Jahre, die auf der Lohnsteuerbescheinigung in einer besonderen Spalte ausgewiesen sind
  • bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat; in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit dem Kennbuchstaben S markiert
  • die Ehe/Partnerschaft wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten/Partner hat im selben Jahr wieder geheiratet
  • auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Ehegatte/Partner berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt (bestimmte Voraussetzungen sind zu beachten, siehe § 1a EStG)
  • Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.

Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:

  • Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag.
  • Der Ehegatte/Partner ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
  • Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.

Darüber hinaus besteht eine Abgabepflicht, wenn Kapitaleinkünfte erzielt wurden, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben, z. B. aus Geldanlagen bei ausländischen Anlageinstituten (§ 32d Abs. 3 EStG).

Schlussendlich muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO).

Antragsveranlagung

Soweit nicht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht (siehe oben), kann freiwillig eine Steuererklärung abgegeben und damit die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung beantragt werden (Antragsveranlagung). Die Antragsveranlagung tritt an die Stelle des früheren Lohnsteuerjahresausgleichs. Eine Antragsveranlagung ist vor allem dann sinnvoll, wenn mit einer Einkommensteuererstattung gerechnet wird, zum Beispiel bei:

Fristen

Bei Abgabepflicht ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres an das Finanzamt zu übermitteln (§ 149 AO), also für 2020 bis zum 31. Juli 2021. Auf Antrag kann das Finanzamt diese Frist verlängern. Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, erhält auch ohne gesonderten Antrag eine Fristverlängerung bis Ende Februar des übernächsten Jahres, was für 2020 dem 28. Februar 2022 entspricht; jedoch kann das Finanzamt in bestimmten Fällen davon abweichen und zu einer vorzeitigen Abgabe auffordern. Für Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet die allgemeine Frist sieben Monate nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres. Diese Regelungen gelten für Steuerjahre ab 2018; zuvor waren Steuererklärungen bereits bis zum 31. Mai im folgenden Jahr abzugeben, mit Steuerberater bis zum 31. Dezember.

Die Frist für die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung (Antragsveranlagung) betrug bis 2007 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. zwei Jahre. Seit dem Wegfall dieser Regelung zum Jahresanfang 2008 gilt die allgemeine Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, die vier Jahre beträgt.

Bundesrat und Bundestag beschlossen im Mai und im Juni 2021 eine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate bis 31. Oktober 2021 bzw. 31. Mai 2022.[4]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Lohn- und Einkommensteuer. Steuererklärung: Durchschnittliche Rückerstattung lag bei 1 027 Euro. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 15. Juli 2020.
  2. Anzahl der übermittelten elektronischen Steuererklärungen in Deutschland bis 2020. Statista, 4. März 2020, abgerufen am 16. Februar 2021.
  3. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10394 – Aufwand zur Erstellung der Einkommensteuererklärung. (PDF) Deutscher Bundestag;
  4. BMF-Schreiben zur Verlängerung der Abgabefrist für 2020. In: Bundesfinanzminiterium. Bundesfinanzminiterium, 25. Juni 2021, abgerufen am 11. Juli 2021.