Az.: S 12 KR 1268/20
München, 13. Oktober 2020
Die Vorsitzende[1] bittet per Schreiben vom 1. Oktober 2020 um Mitteilung des behandelnden Hausarztes.
Die korrekte Antwort ist hier, daß kein Hausarzt in die Behandlung eingebunden ist, da es sich um eine fachärztliche Problemstellung handelt und die infrage kommende Modalität auch nicht von einem Hausarzt durchgeführt werden sollte. Aus der Fachinformation zum beantragten Arzneimittel:
Die Behandlung mit Exjade sollte von Ärzten eingeleitet und fortgeführt werden, die Erfahrung mit der Behandlung der chronischen Eisenüberladung haben.
Es haben auch keine sonstigen Behandlungen durch einen Hausarzt stattgefunden. Meine Beantwortung des vom SG übermittelten Fragebogens, per Schreiben vom 25. September 2020, ist insofern vollständig. Gerne gebe ich aber dennoch Auskunft über meine Hausärzte.
Dieser ist hier Dr. [..], München. Bei diesem war ich erstmals am Oktober 2017 notfallmäßig vorstellig geworden.
Davor war der Kläger, zuletzt seit 2013, in den Vereinigten Staaten wohnhaft und auch krankenversichert gewesen. Dort hatte der Kläger zwar pro forma, aufgrund der Versicherungsbedingungen, einen Hausarzt (primary care physician), diesen aber nie aufgesucht. Über dessen Identität hat der Kläger folglich keine Aufzeichnungen mehr. Eine genaue Auskunftserteilung an ein deutsches Gericht, zu Leistungserbringern wie auch zu Gesundheitsfragen, ist hier durch Anfrage an den Krankenversicherer UC Blue & Gold HMO[2] (PKV für Mitarbeiter der UC Berkeley) mit Bezugnahme auf die Gesetzesgrundlage 45 CFR § 164.512(e)[3] i.V.m. 45 CFR § 164.512(b)(1)(i) möglich.
Davor, ab circa 2008, war der Hausarzt des Klägers wie folgt: Newnham Walk Surgery, Cambridge CB3 9HS, England. Eine Auskunftserteilung ist auch hier per Anfrage durch das Gericht, ohne die Voraussetzung einer Entbindung von der Schweigepflicht, möglich.