München, 3. März 2021
Im Rechtsstreit welcher mit der Az S 12 KR 1265/20 ER seinen Ausgang genommen hatte und beim LSG mit dem Az L 5 KR 542/20 B ER geführt wird, wird die Übermittlung der vollständigen Gerichtsakte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs begehrt.
Aufgrund des Verfahrensverlaufes bestehen begründete Zweifel daran, ob die dem LSG vorliegende Gerichtsakte vollständig ist. Insbesondere besteht der Verdacht, die Vorsitzende der ersten Instanz habe Schriftsätze des Antragstellers – u.A. Urkundenbeweise betreffend entscheidungserheblicher Tatsachen – unterdrückt, die Weiterleitung teilweise monatelang verzögert, und bestimmte Schriftsätze der Gegnerin gar nicht an den Antragsteller weitergeleitet.
Nur durch Übermittlung der vollständigen Akte kann über diesen Umstand Gewissheit erlangt werden. Mit dem elektronischen Rechtsverkehr besteht hierfür ein geeigneter Übertragungsweg, nicht zuletzt auch um jenen Zustand der Akte, wie er dem LSG zur Entscheidung vorgelegen war, als Beweismittel für ein allfälliges späteres Strafverfahren zu sichern.
Daran, daß das LSG selbst dann, wenn Akten primär in Papierform geführt werden sollten, über geeignete technische Einrichtungen verfügt um eine solche in ein digitales Format überzuführen und zu übermitteln, wird es keine Zweifel geben. Der damit verbundene Aufwand ist dürfte auch relativ gering sein. Da hierbei keine Kopierkosten entstehen werden auch keine Kosten zu ersetzen sein. Die persönliche Einsichtnahme ist aufgrund der Pandemiesituation in Verbindung mit der Risikoperson-Eigenschaft des Antragstellers nicht vertretbar, dies dürfte aufgrund der Aktenlage klar erkennbar sein.
Da in diesem Verfahren demnächst die Verfassungsbeschwerde statthaft wird, und präzise Information über den Inhalt der Gerichtsakte dafür erforderlich ist, bittet der Antragsteller um Erledigung bis zum 8. März 2021.
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