[ 1 ]München, 8. März 2021
Zum Az L 5 KR 542/20 B ER war am 3. März 2021 die Übermittlung der Gerichtsakte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs begehrt worden, bei zeitgleicher Begründung für die spezifische Modalität.
Die persönliche Einsichtnahme kommt aufgrund der damit für den Antragsteller verbundenen Gesundheitsrisiken in Verbindung mit der Pandemiesituation in absehbarer Zeit nicht in Frage. Es wird daher nochmals auf die, klar nach Aktenlage erkennbaren, konkreten Hinderungsgründe, insbesondere anhaltende Immunsuppression, hingewiesen.
Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Beteiligten; formal wird hier ein berechtigtes Interesse per §120 SGG (iFv 1.1.2018) Abs. 2 S. 3 bzw. Abs 3. S. 2 geltend gemacht.
Sollte das Gericht eine Einsichtnahme auch weiterhin nicht ermöglichen, dann wird dies als klare Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten sein. Betreffend der de-facto Versagung der Akteneinsicht wird eine Entscheidung des Gerichts entsprechend §120 SGG Abs. 3 gefordert.
Um Erledigung bis zum 12. März 2021 wird gebeten.
F [..]