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29. März 2021
Nach sorgfältiger Durchsicht der Akte am LSG kann nunmehr auf Herausgabe aller Daten nach Art 15 DSGVO nicht mehr verzichtet werden.
Es sind alle personenbezogenen Daten aus den Systemen der TK, insbesondere aus dem elektronischen Dokumentensystem, im jeweiligen Rohformat zu übermitteln. Datenbankeinträge können als SQL dump zur Verfügung gestellt werden. Auf die Übertragung der Metadaten, insbesondere jene sich aus der Erstellung, Änderung, Löschung, sowie dem Zugriff auf personenbezogene Daten ergeben, darf dabei nicht verzichtet werden. Ist eine Löschung in einem System möglich, dann ist ebenso die Datensicherung (backup tapes) herauszugeben.
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Als Übermittlungswege kommen in Frage: - elektronischer Rechtsverkehr - Auf einem Datenträger, Versendung per Fedex innerhalb der nächsten Tage - E-Mail an f[..], unverschlüsselt aus meiner Sicht in Ordnung, ansonsten datenschutzrechtlich konform per PGP Verschlüsselung, der Public Key wiederum als Anlage beigefügt und ebenso auf den einschlägigen Keyservern abrufbar
F[..] [ 2 ]
Anhang:
PGP Public Key
-----BEGIN PGP PUBLIC KEY BLOCK----- [..] -----END PGP PUBLIC KEY BLOCK-----