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Doc:20210407-baylfd-art37

From Wickepedia

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[ 1 ]Date: Wed, 7 Apr 2021 [..] +0200
Message-ID: <[..]>
Subject: [..], zHd [..]
From: F[..]
To: [email protected]

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München, 7. April 2021

Ihr Zeichen: [..]

Sehr geehrter [..],

Ihr Antwortschreiben, bezüglich meiner Eingabe vom 24. März 2021, habe ich erhalten. Die erwähnte Stammdatenanlage wurde mir niemals durch das Sozialgericht übermittelt. Folglich kann ich Ihnen diese auch nicht vorlegen.

Aus Ihren Ausführungen schließe ich, aus Ihrer Ansicht erschöpft sich das Auskunftsanspruch per Art 15 DSGVO mit Übermittlung eines Stammdatenblattes. Dies halte ich für unzutreffend. Darüber, daß eine elektronische Gerichtsakte bereits vorhanden ist, auch wenn die geplante, vollständige Umstellung von der Papierakte noch nicht vollzogen ist, habe ich bereits Gewissheit erlangt. Per Auskunft der Beamten an den Gerichten werden mindestens seit Anfang des Jahres alle Papierdokumente durch die Gerichte routinemäßig in ein digitales Format überführt. Man darf annehmen, dies dient in der Pandemiesituation der praktischen Umsetzung des Home Office für die Richter. Ebenso werden verschiedene Dokumente, welche Teil der Papierakte werden, ja nicht auf der mechanischen Schreibmaschine erstellt. Folglich werden überhaupt keine Zweifel daran bestehen, daß jenseits des Stammdatensatzes weitere Daten vorhanden sind.

Auch wenn dies die Datenschutzfrage nicht betrifft, besteht ebenso ein verfahrensrechtliches Auskunftsrecht, entsprechend §120 SGG Abs. 3. Da aktuell gleichzeitig eine Papierakte sowie eine digitale Akte geführt werden, sind Abs. 3 sowie Abs. 4 gleichermassen anwendbar.

Als tatsächliche Datenschutzbeauftragte hat sich, mit Schreiben vom 31. März 2021, zwischenzeitlich RiSG Gaa-Unterpaul bei mir gemeldet. Diese hält die Ausführungen von Frau Wicke für zutreffend, obwohl sich diese eindeutig auf eine nicht mehr geltende Fassung des § 120 SGG beziehen. Dieser Paragraph war nämlich mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen [ 2 ]Rechtsverkehrs (BGBl. I S. 2208) zum 1. Januar 2018 geändert worden. Die betreffenden Schreiben sind als verschlüsselte Anhänge hier beigefügt.

Einer Nennung meiner Identität gegenüber dem Sozialgericht stehen keinerlei Bedenken entgegen.

Ich bitte um Mitteilung, ob Sie die Auffassung vertreten, nur ein Stammdatenblatt wäre zu übermitteln. [..] . Mit freundlichen Grüßen,

F[..]

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