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12. April 2021
ERINNERUNG
Das Schreiben vom 31. März 2021 wurde nicht substantiell beantwortet.
Als Begründung für den Auskunftsanspruch wird vorgetragen: Entsprechend § 839 Abs. 1 BGB liegt es – bei nicht bloss fahrlässiger Verletzung der Amtspflicht – in meiner Entscheidung, ob ich einen Beamten direkt in Anspruch nehme. Des weiteren besteht bei Delikten der §§ 223 und 229 StGB, iVm §§ 374–394 StPO, die Möglichkeit zur Privatklage.
Es wird daher, weiterhin, um die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift folgender Mitarbeiter des MDK Bayern gebeten:
Ebenfalls bitte ich um Bestätigung, daß hier jeweils ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht.
Ebenso wird gebeten, den Dienstvorgesetzten von Moscatelli zu benennen.