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Az.: S 12 KR 1268/20
München, 12. April 2021
Frau Wicke wird, in Antwort an das vor 20 Minuten versendete Schreiben, daran erinnert, daß in diesem Verfahren am 30. März 2021 (mit nachweislichem Zugang am selben Tag) – also fristgerecht – mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Entsprechend § 105 Abs. 3 SGG gilt der Gerichtsbescheid somit als nicht ergangen. Für eine Berufung an das LSG besteht in dieser Verfahrenssituation kein Erfordernis.
Soll der Rechtsstreit an dieser Stelle enden, dann kommt dies auch weiterhin nur im Rahmen einer vollumfänglichen Einigung mit der Gegnerin in Frage.