[ 1 ]z.Hd. Datenschutzbeauftragte RiSG Ratay
München, 26. April 2021
Das Schreiben vom 26. April 2021 nehme ich mit Verwunderung zur Kenntnis.
Gegenstand meines Schreibens vom 15. April 2021 war die Bekanntgabe der Identität der Datenschutzbeauftragten, damit bei einer zukünftigen Befassung derselben mit einem der Verfahren durch Zuordnung der Identität ein Ablehnungsgesuch überhaupt möglich wird. Derzeit ist RiSG Ratay mit keinem der Verfahren befasst, daher kommt auch ein Ablehnungsgesuch schon rechtlich gar nicht in Frage. Eine Interpretation meines Schreibens als ein solches ist daher unschlüssig.
Ein Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO ist auch kein sozialgerichtliches Verfahren, denn auf ein rechtliches Interesse kommt es hierbei gerade nicht an. Es mag in gewissen Konstellationen Hinderungsgründe gegenüber einer solchen Auskunft geben, bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wie jenem mit der Az. S 12 KR 1265/20 ER ist dies jedenfalls unzutreffend. Zumindest dieser Teil der Auskunft war unrechtmäßig unterblieben.
Per übereinstimmender Aussage der Gerichtspräsidenten am SG sowie LSG wird die Existenz von digitalen Akten verneint, somit können AktO und SGG auf die Daten auch zu den offenen Verfahren eigentlich keine Anwendung finden, denn sie sind nicht Teil der Akten sondern bloß Artefakte der Verwaltungstätigkeit der Gerichte. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch Frau Wicke wurde zwischenzeitlich ohnehin aufgegeben, auch hieraus kann ein Hinderungsgrund für eine vollständige Herausgabe der Daten folglich nicht mehr abgeleitet werden.
Selbstverständlich hatte ich Rechtsgrundlagen sowie den Umfang des Auskunftsanspruchs gegenüber dem SG bereits mit der zuständigen Behörde geklärt, sodass hier keine Zweifel verbleiben. Welche Daten tatsächlich vorhanden sind, weiß ich durch freundliche Auskunft verschiedenster Gerichtsbeamter zu gerichtsinternen Abläufen.
Unterbleibt die Auskunft auch bis zum 28. April 2021, dann sehe ich mich gezwungen, hier gerichtlich vorzugehen. Ebenso darf ich darauf hinweisen, unrechtmäßige Verweigerung oder Verzögerung bleibt nach Art 82 DSGVO nicht folgenlos.