[ 1 ]F[..]
80802 München
An das
LSG München
Ludwigstraße 15
80539 München
Az. L 5 KR 252/21 B
1. Juli 2021
Der Beschwerdeführer nimmt die gestrige Übermittlung des o.g. Az dankend zur Kenntnis, und kann daraufhin nun weitergehend Stellung nehmen.
Ergänzend zum Inhalt der Beschwerde wird vorgetragen, der Gerichtsbescheid wurde nicht formkorrekt zugestellt, denn beim Schreiben der 12. Kammer fehlt jegliche Unterschrift oder auch bloss die Angabe, welcher Urkundsbeamte die Richtigkeit der Abschrift bestätigt, § 137 SGG. Dieser Zustellungsmangel dürfte erst mit Akteneinsicht, welche nur aus Gründen welche nicht beim Beschwerdeführer liegen bislang nicht erfolgte, geheilt werden, denn trotz ausdrücklicher Aufforderung zur wirksamen Zustellung durch den Beschwerdeführer verweigert1 die 12. Kammer dies.
Vor wenigen Tagen hatte Frau Wicke dem Kläger einen Beschluss zum Antrag auf mündliche Verhandlung übermittelt. Auch dieser wurde nicht wirksam zugestellt, denn eine Beglaubigung fehlt auch hier; er dürfte jedoch ohnehin unbeachtlich sein, denn einem solchen Beschluss ex nihilo stehen die bereits zuvor schriftlich zum Ausdruck gebrachte ernstliche Rechtsverweigerung durch Frau Wicke sowie die darauf gegründete Beschwerde entgegen (Grundsatz der Rechtssicherheit bzw. Bestimmtheit).
Der Beschwerdeführer konnte, trotz entsprechendem Antrag bereits im November 2020 und einer Vielzahl von Erinnerungen seitdem, auch bis heute nicht Einsicht in die
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1Es stellt sich die Frage, was Frau Wicke mit der unwirksamen Zustellung dieser, und auch anderer,
Entscheidungen eigentlich erreichen möchte. Sich selbst strafrechtlich eine Hintertür offen zu lassen
wegen Untauglichkeit der deliktischen Handlung kommt als eine mögliche Erklärung für ein derart
absurdes Verhalten in Frage. Daß bei Frau Wicke strafmildernde Umstände wie Geisteskrankheit
oder Überlastung vorliegen, konnte jedoch durch Mitwirkung ihrer Dienstvorgesetzten bereits
ausgeschlossen werden.
[ 2 ]gegenständliche Akte nehmen2. Ob die beigezogene Akte der Beklagten, auf welche der
gegenständliche Bescheid konkret Bezug nimmt, zur Verfügung3 steht, wird sich erst bei
Akteneinsicht zeigen.
Hält der zur Beschwerde entscheidende Senat den Gerichtsbescheid nicht für ab initio nichtig, aufgrund rechtzeitigem Antrag auf mündliche Verhandlung für nicht ergangen, für unwirksam zugestellt, oder es aus anderen Gründen für geboten, Frau Wicke zur Terminierung der mündlichen Verhandlung zu verpflichten, dann wird es angemessen sein, dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Zustand und Inhalt der Akte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte zu geben.
Stellungnahme zum Akteninhalt und damit zum eigentlichen Verfahrensgegenstand wird erst mit Kenntniserlangung und Prüfung der relevanten Tatsachen überhaupt möglich, und somit nicht vor Ermöglichung der zuvor beantragten Akteneinsicht. Daß Schriftstücke durch Frau Wicke absichtlich unterdrückt werden, kann bereits infolge Akteneinsicht zur Az S 12 KR 1265/20 ER hier als gesicherte Tatsache vorgetragen werden4, ebenso wird Aktenmanipulation durch Frau Wicke zur Az S 12 KR 2030 ER durch Übermalen5 ihrer Anordnung objektiv nachvollziehbar. Daß die Akte zur gegenständlichen Beschwerde ähnlich gelagerte Probleme aufweist, kann somit als wahrscheinlich angenommen werden.
Bereits mit dem Vorenthalten des Akteninhalts nebst Verweigerung der Herausgabe der Verwaltungsakte kommt es zur Verletzung rechtlichen Gehörs. Somit bedarf es der mit der Verfahrensmaterie und dem Übergehen konkreter Beweisanträge ebenso verbundenen Gehörsverletzung, der absichtlichen Verletzung der Anhörungsfrist, der unterbliebenen Klärung der Tatsachen, und der fehlenden Klärung offener Rechtsfragen, nicht zusätzlich. Das Vorliegen der Bedingung aus § 105 Abs 1 Satz 2 SGG ist objektiv ausgeschlossen, so daß es auf das gleichzeitige Fehlen der Voraussetzungen in Satz 1 nicht ankommt.
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Entgegen nach ihrer eigenen Rechtsansicht rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens hielt Frau
Wicke die Akte unter persönlichem Verschluss – eine klare Verletzung von § 5 Abs 5 AktO – und
hatte diese nach Auskunft der Geschäftsleitung sogar zwischenzeitlich aus den Diensträumen
entfernt. Erst infolge Androhung gerichtlicher Überprüfung des unterlassenen Verwaltungsakts, die
Herausgabe der Akte von Frau Wicke zu bewirken, soll diese nun erstmalig, in der nächsten Woche,
zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Zur Prüfung der – aufgrund der ungewöhnlichen Vorgänge
fraglichen – Authentizität der Akte kann in weiterer Folge die Herausgabe der Aufzeichnungen der
Geschäftsstelle über den Aktenverbleib, sowie eine forensische Analyse präziser Ablichtungen,
erforderlich werden.
3Aufgrund der Versendung zur Unzeit in anderen Verfahren ist deren Fehlen anzunehmen. Jedenfalls hatte die Prozessgegnerin die direkte Herausgabe bereits vor dem Beschluss ernstlich verweigert, obwohl alle Dokumente bei der Gegnerin elektronisch geführt werden und sichere Übermittlung wegen beidseitiger Teilnahme am ERV trivial möglich ist.
4Blatt 36 Rückseite: Der Schriftsatz zum, in der Entscheidung absichtlich übergangenen, von der Gegnerin unwidersprochenen und somit aufgrund anderer Verfahren bereits zugestandenen, Tatsachenbehauptung Übernahmeverschulden durch MDK-Moscatelli wurde der Gegnerin erst mit dem ER-Beschluss übermittelt, sodass die damit zusammenhängende absichtliche Verletzung der Amtspflichten bei der TK erst durch ein weiteres Verfahren beweisbar auszulösen war.
5Blatt 39 Rückseite. Erkennbar handelt es sich um eine Anordnung von Frau Wicke. Forensische Ergebnisse bleiben zunächst dem Strafverfahren gegen Wicke vorbehalten. [ 3 ]Der Wille des Gesetzgebers ist zweifelsfrei, daß bei Fällen, in denen die Voraussetzungen für Entscheidung per Gerichtsbescheid nicht zutreffen, und daher nicht einfach gelagert sind, zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehen. Der Wille des Gesetzgebers ist ebenso, daß bei mündlicher Verhandlung in erster Instanz, im Unterschied zur Berufungsinstanz, eine Mehrheit der ehrenamtlichen Richter entscheidet. Ein Ermessen hinsichtlich der Kann-Bestimmung aus § 105 Abs 1 SGG hat Frau Wicke nur, wenn die Voraussetzungen objektiv gegeben sind.
Ihre objektive Willkür berechtigt Frau Wicke nicht zur faktischen Verkürzung des Verfahrens um eine Instanz und zur Umkehr des Mehrheitsverhältnisses zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern in der ersten mündlichen Verhandlung. Letzteres wäre auch eine klare Verletzung von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG.
Folglich ist Frau Wicke vom Beschwerdegericht zur Terminierung der mündlichen Verhandlung – nach Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer in die Verfahrensakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte – zu verpflichten.
Daß Frau Wicke für sich selbst öffentliche, mündliche Verhandlung vermeiden möchte, ist freilich nachvollziehbar: § 43 ZPO in geltender Fassung eröffnet die Möglichkeit zur Ablehnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, unter dem Beisein der ehrenamtlichen Richter sowie der Öffentlichkeit. Art 101 Abs 1 Satz 2 GG ist eben ein zweischneidiges Schwert, und Frau Wicke soll6 die Gelegenheit geboten werden, nach ihrem Missbrauch einer dieser Seiten nun auch dessen Kehrseite kennenlernen.
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6Es steht Frau Wicke weiterhin frei, eigene Befangenheit begründet mit ihrer Straftat zu erklären.