[ 1 ]
Az. L 5 KR 252/21 B
15. Juli 2021
Akteneinsicht zur Az S 12 KR 1268/20 konnte nunmehr, sieben Monate nach einem entsprechenden Antrag, genommen werden.
In der Akte fehlte jedoch die Verwaltungsakte der Gegnerin; auf diese nimmt der gegenständliche (nichtige) Gerichtsbescheid Bezug. Rechtliches Gehör und effektiver Rechtsschutz können nicht ohne Einsicht in die Verwaltungsakte gewährleistet sein, folglich wird diese rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung von der Gegnerin herauszugeben zu sein. Direkte Herausgabe an den Kläger verweigerte die Gegnerin ernstlich.
Um keinen Anreiz zur gezielten Beweisvereitelung zu schaffen, kann nicht vor Herausgabe der Verwaltungsakte zu den bereits aus dem Zustand der Gerichtsakte unmittelbar folgenden Problemen Stellung genommen werden.
Da Frau Wicke die Verwaltungsakte zur Unzeit versenden ließ und sich auf Betreiben des Klägers hin weigerte, die Gegnerin zur Herausgabe aufzufordern, wird das Beschwerdegericht zunächst gebeten, Frau Wicke hierzu vor mündlicher Verhandlung zu verpflichten.
Daß der MDK zwischenzeitlich seiner grob pflichtverletzenden Gutachterin die Dienstbezeichnung “Ansprechpartner Onkologie” verliehen hat wird als ein untauglicher Versuch verstanden, derselben nachträglich offenkundig fehlende Kompetenz anzudichten, statt sie korrekterweise zu entlassen. Anlassfall dürfte gerade das gegenständliche Gerichtsverfahren gewesen sein.
Daß ein direkter Auskunftsanspruch zu MDK-Ärzten gegenüber der Berufsvertretung in der Landesgesetzgebung ausgeschlossen scheint, obwohl nur die BLÄK über definitive Information zu ärztlicher Qualifikation und Fortbildung bei Moscatelli verfügen wird, dürfte demnächst zum Gegenstand eines Verfahrens am BayVerfG werden, so diese Auskunft nicht Rahmen des Ermessens erteilt wird. Zur Beschleunigung wird das Beschwerdegericht jedoch gebeten, Frau Wicke wird ebenso verpflichtet, diese offen gebliebenen und klar entscheidungserheblichen Fragen vor mündlicher Verhandlung durch Amtsermittlung per Anfrage bei der BLÄK zu klären.