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Beschwerde, 6. August 2021

From Wickepedia
Doc:20210806-er3-beschwerde

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[ 1 ]

Az. S 18 KR 717/21 ER

München, 6. August 2021

Beschwerde

Zur Entscheidung von Michaela Seybold vom 8. Juli 2021 mit der o.g. Az, mit welcher der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen wird, erfolgt die Beschwerde.

(1)

Hintergrund zu diesem Antrag mit einer ungewöhnlichen Begründung sind die offensichtlichen Straftaten von Wicke und Rittweger an den Sozialgerichten, bei Mittäterschaft der Prozessgegnerin, im Rahmen des originären Antrags auf ER.

Im Kern wurde entschieden, ein Leistungsanspruch gegen eine gesetzliche Krankenversicherung sei vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig und nicht von der Mitgliedschaft zum Zeitpunkt eines begründeten Antrags. Die Prozessgegnerin hatte dieser Rechtsansicht ausdrücklich zugestimmt.

Freilich entbehrt dies nicht einer gewissen Absurdität, ist mit der gesetzgeberischen Intention zur Leistungsabgrenzung klar unvereinbar, und eine gleichartige Rechtsmeinung findet sich auch in keiner einzigen veröffentlichten Entscheidung wieder. Das Motiv war hier unschwer erkennbar, die Folgen bereits vollendeter Straftaten sollte auf diese Weise gemildert werden, wenn die Taten aus anderen Gründen rechtlich folgenlos seien.

In der Verfassungsbeschwerde konnte gezeigt werden, daß Julia Wicke selbst in anderen Entscheidungen ihrer Kammer die gerade gegenteilige Sichtweise vertritt, nämlich daß es nur auf rechtzeitigen Antrag während Mitgliedschaft ankommt, und andere Versicherungen unerheblich sind. Es ist folglich wenig glaubwürdig, wenn nun behauptet wird, die Entscheidung zum originären Antrag auf ER wäre ihre ernstliche Rechtsmeinung.

Da Fragen zur Leistungsabgrenzung zwischen GKV und PKV selten sind, da ein Eintritt in die PKV mit einer nichttrivialen Vorerkrankung in der Regel unmöglich ist, gibt es auch keine relevanten höchstrichterlichen Entscheidungen dazu. In Verbindung mit der unstrittigen Folge von Organschäden gab es daher, aus Sicht des Ast, bereits anfangs keinerlei Ermessensspielraum für eine Versagung von ER.

Obwohl die Entscheidungen in der Beschwerdeinstanz in falscher Besetzung erfolgten, und objektiv überprüfbare Beweise dafür vorliegen, Art 101 Abs 1 Satz 2 GG also jedenfalls [ 2 ]verletzt wurde, hat der 1. Senat beim BVerfG die Sache nicht zur Entscheidung angekommen.

Es gibt Hinweise darauf, bereits die Zuweisung an Harbarth war unrechtmässig, denn mit der VB wurde ausschliesslich die Verletzung von Verfahrensrecht gerügt und sie betrifft materiellrechtliche Fragen nur zufällig. Entsprechend der Geschäftsverteilung beim BVerfG hatte die Zuweisung somit nach dem Umlaufsystem zu erfolgen, von welchem Harbarth zu seiner Entlastung ausgeschlossen ist. Diese Art der Zuweisung erfolgte offenkundig nicht, was den Schluss zulässt, Harbarth wollte die Kontrolle über ein heikles Verfahren bei sich selbst haben. Wie in einem Schreiben später zugegeben1, fand entgegen dem anhand vergleichbarer anderen Entscheidungen klar etablierten Usus beim Gericht keinerlei Kommunikation mit den Fachgerichten statt. Die Intention dürfte gewesen sein, diese Sache zum Schaden des Beschwerdeführers, und zur Rettung der Reputation der Sozialgerichte, im Sande verlaufen zu lassen. Ebenso wurde damit versucht, einen drohenden, gravierenden Reputationsschaden für das öffentliche Gesundheitssystem in Deutschland abzuwenden.

Dies konnte vom Beschwerdeführer intuitiv erwartet werden, denn an der Spitze des höchsten Gerichts in Deutschland steht erstaunlicherweise eine Person, die bis vor kurzem noch in der Politik war, und welcher gleichzeitig angemessene richterliche Erfahrung sowie die nachvollziehbare, der Position angemessene akademische Qualifikation fehlt. Somit konnte erwartet werden, daß mit einer unorthodoxen aber gleichzeitig einfachen Taktik des Beschwerdeführers die Entlarvung von Harbarth als einen Richter von fehlender Unabhängigkeit gelingen kann.

Der wahrscheinliche Grund, daß sich die Gerichte beharrlich vor die offenkundig rechtsbeugende Julia Wicke stellen, dürfte deren Ehe mit dem Notar, Honorarprofessor, und Studienstiftler Hartmut Wicke sein. Dies gab Anlass zu folgendem Experiment: Mit einem Fax an die Kanzlei von Wicke am Morgen des 19. Mai 2021 wurde dieser aufgefordert, der Verbrechergattin zur Seite zu stehen, mit einem Hinweis auf § 258 Abs 6 StGB. Die rechtshängige Verfassungsbeschwerde wurde dabei erwähnt; es erfolgte jedoch keine Aufforderung zur Einflussnahme. Solche war aufgrund der erkennbaren elitären Verbindungen – der Beschwerdeführer ist mit solchen Dingen aufgrund des persönlichen Umfelds sehr gut vertraut – in Verbindung mit Deutschland-typischer unüberlegter Arroganz jedoch zu erwarten.

Tatsächlich traf der 1. Senat beim BVerfG die Entscheidung zur Nichtannahme auch noch am selben Tag. Der Verlauf mit der nachvollziehbaren Beeinflussung wurde folglich als Dokumentation der Korruption in der Bundesrepublik zur Verfassungsbeschwerde selbst aktenkundig gemacht. Eine Möglichkeit, den damit verbundenen Vorwurf der Korruption zu entkräften, wäre gewesen, Vorab-Terminierung der Entscheidung glaubhaft zu machen. Dazu sah sich der Senat nicht veranlasst; am ehesten war dies auch unmöglich, denn die Beeinflussung hat mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich stattgefunden.

Der Verlauf beim BVerfG kann daher als Experiment zur Korruption in Deutschland gesehen werden. Das Dissertationsgebiet des Beschwerdeführers ist ein quantitatives, daher fiel es leicht, für eine spätere neutrale Bewertung der Vorgänge auf das in der Wissenschaft

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1 Diese Aussage dürfte getroffen worden sein, um mich von Akteneinsicht beim BVerfG abzuhalten; das damit verbundene Zugeständnis der Untätigkeit ist daher zufällig.
[ 3 ]übliche Signifikanz-Niveau (i.e. p-Value 0.05) abzuzielen; denn ein Abwarten bis zu einer Entscheidung lässt sich mit einfachen statistischen Methoden als Poisson-Prozess modellieren, und dabei ist nur ein Parameter abzuschätzen, und zwar die durchschnittlich erwartete Dauer bis zu einer Entscheidung. Nach quantitativer Betrachtungsweise somit bei einem auf diese Weise geführten Experiment der Beeinflussbarkeit, unter Annahme plausibler Parameter, hinsichtlich der Hypothese der Nichtzufälligkeit einer taggleichen Entscheidung ohne jeden Zweifel Signifikanz erreicht.

Die Sache findet ohnehin mit einem Verfahren wegen Konventionsverletzung, konkret wegen Art 6 und Art 13 EMRK, gegen die Bundesrepublik ihre Fortsetzung. Entscheidung in falscher Besetzung, bei objektiv nachvollziehbarer Beweislage, dürfte den Spielraum zur Annahme stark einschränken.

Innerstaatliche Folge scheint dennoch – wenn auch nur vorübergehend, daß auch eine rechtsbeugende Entscheidung Bestandskraft erreicht; gegenständlich ist es eben die rechtliche Feststellung, daß kein Anspruch bestehe aufgrund des Zeitpunkts der Entscheidung – in der Ausgangsschrift vom Beschwerdeführer als Willkürprinzip bezeichnet – in Abweichung vom in der sonstigen Rechtsprechung verankerten Versicherungs- oder Versicherungsfallprinzip. Die Rechtskommentare werden aufgrund dieser neuen Rechtslage in Bayern zu ergänzen sein.

Der Beschwerdeführer war, auch wegen der offenkundigen Unrechtmässigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, veranlasst, eine spontane Gelegenheit zum Wechsel in die PKV sofort zu nützen und sich der offensichtlichen Unrechtmäßigkeit bei MDK und TK somit für zukünftige Versicherungsereignisse zu entziehen.

Der fehlende Leistungsanspruch gegen die PKV ergibt sich aus dem Wortlaut der universell angewendeten MB/KK zweifelsfrei – aktenkundig im zweiten Verfahren zum ER. Insofern ist auch die Feststellung, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, eine offensichtlich rechtsbeugende, denn nahezu jeder Richter ist auf dieselbe Weise krankenversichert und muss folglich Kenntnis dieser Vertragsbedingungen haben.

Mit jeglicher plausiblen Definition von “Versicherung” ist die von der Gegnerin vertretene Rechtsansicht Leistungsanspruch nach Zeitpunkt der Entscheidung unvereinbar. Die Gegnerin wirbt hingegen, auch in ihren Formularen zur Mitgliedschaft, ausdrücklich mit “Versicherung”.

Eine, von der Gegnerin vielleicht unerwartete aber dennoch zutreffende, Folge der Rechtsbeugung von Wicke und Rittweger bei Mittäterschaft der Prozessgegnerin ist eben, daß im Ergebnis Täuschung über Versicherung gegeben ist. Ob die Gegnerin dieser Täuschung als Tatsache widerspricht, ist aus dem bisherigen Verfahrensverlauf für den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erkennbar. Ausdrückliche Erklärung hierüber ist geboten.

Ebenso ungewöhnlich ist, daß die Prozessgegnerin ab einem gewissen Zeitpunkt den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers nicht mehr widersprochen hatte und auch keine Absicht zu erkennen gab, die Tatsachen zu bestreiten, wie es entsprechend § 138 Abs 2 ZPO geboten war. Der Übergang erfolgte offenbar basierend auf dem Vertrauen in die Rechtsbeugung, und sobald für die Prozessbevollmächtigte klar wurde, daß man sich bei schuldhafter Verletzung der Wahrheitspflicht selbst auf strafrechtlich glatten Terrain [ 4 ]befindet. Man darf annehmen, die TK hatte aus diesem Grund keine eigenen Tatsachenbehauptungen mehr vorgetragen oder Tatsachen widersprochen.

Somit gelten die in den Schriftsätzen erwähnten Tatsachen entsprechend § 138 Abs 3 ZPO als zugestanden. Dies ist nicht bloss zufällig so, oder gar in rechtsmissbräuchlicher Weise erreicht, denn die Tatsachen sind nicht nur zugestanden sondern entsprechen eben auch der Wahrheit, wie durch angemessene Urkundenbeweise objektiv belegt.

Aus Sicht des Beschwerdeführers mag zwar die rechtliche Feststellung der Nichtversicherung entsprechend des Willkürprinzips bindend sein, Amtsermittlung fand in den relevanten Verfahren aber offenkundig nicht statt. Medizinische Tatsachenfragen dürfen die Richter ohnehin nicht eigenen Meinungen ersetzen. Wenn also keine Amtsermittlung stattfand, dann muss notwendigerweise auf den Tatsachenvortrag der Parteien zurückgegriffen werden. Und bei korrekter Anwendung der ZPO verbleibt hier nur mehr der, mit zahlreichen Urkundenbeweisen unterstützte, Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers.

(2)

Michaela Seybold trifft somit in ihrer Entscheidung, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, falsche Tatsachenfeststellungen.

Zunächst gibt es nicht “zwei” sozialmedizinische Gutachten. Der erste Dokument wurde von derselben Beamtin “Moscatelli” erstellt und diente offensichtlich nur der Fristverlängerung aufgrund des PatRG, denn es wird lediglich behauptet, eine Beurteilung sei aufgrund angeblich fehlender Laborparameter nicht möglich. Tatsächlich finden sich aber alle für einen Facharzt relevanten Parameter bereits im vollständigen Antrag vom Juli 2020 wieder. Es mag durchaus sein, daß eine Bewertung durch Moscatelli persönlich nicht möglich war. Der Grund dafür war jedoch kein objektiver, sondern daß Moscatelli schuldhaft einen fachfremden Gutachtenauftrag übernommen hatte. Dies wurde in den Verfahren durch den Beschwerdeführer glaubhaft gemacht und ist zugestandene Tatsache. Die Zuordnung zum fachärztlichen Gebiet ist zweifelsfrei aus den ICD-10 Codes, im Gutachten selbst angeführt, erkennbar. Dieses ist bei C-Diagnosen eben jenes der Onkologie und nicht das die Transfusionsmedizin. Damit eine Verlängerung der Entscheidungsfirst, in Abweichung zum Wortlaut des Gesetzes, überhaupt in Frage kommt, muß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein hinreichender Grund vorgetragen werden und ein konkreter Zeitpunkt für die Entscheidung benannt werden. Letzteres versucht sich die Gegnerin zunutze zu machen, in dem sie sich mit jedem Schriftwechsel, anhand einer Vorlage bloss automatisiert erstellt, eine neuerliche Fünfwochenfrist einräumt. Einer effektiven Fristverlängerung hatte der Beschwerdeführer widersprochen, und die Gegnerin hatte dies nicht in substantiierter Weise bestritten. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Leistungsabgrenzung bleibt daher jener des ursprünglichen Antrags.

Ohne wirksame Verlängerung, entsprechend der zugestandenen Tatsachen, war Genehmigungsfiktion auch tatsächlich eingetreten, und die Klage zum Zeitpunkt ihres Eingangs somit statthaft. Eine Entscheidung mit offenkundig falschen Feststellungen kann betreffend solcher nicht bindend sein, und so verhält es sich hier auch zum Eintritt der Genehmigungsfiktion. [ 5 ]Aus demselben Grund, fachfremde Gutachterin, ist auch das zweite Dokument grob fehlerhaft und fachärztlich nicht vertretbar. Für jeden einzelnen Punkt konnte anhand der Fachliteratur sowie anhand mit breitem fachkundigen Konsens erstellter Richtlinien das Gegenteil gezeigt werden. Auch diesem Beweisvortrag des Beschwerdeführers konnte nicht widersprochen werden, und er ist somit bereits zugestandene Tatsache.

Das grobe Abweichen vom fachärztlichen Wissensstand gab des weitern Anlass, an der Berechtigung von Moscatelli zum Führen der Berufsbezeichnung Arzt zu zweifeln. Entsprechend der Berufsordnung der Ärzte besteht die Fortbildungspflicht in Bayern auch für Beamte. Der Nachweis der Fortbildung erfolgt mit einem entsprechenden Zertifikat. Nach Sichtweise der BLÄK beträgt die Halbwertszeit fachärztlichen Wissens etwa fünf Jahre. Moscatelli war für diese Zeitintervall nicht mehr kurativ tätig, es bleibt daher unklar wie sie ihren Wissensstand aktuell hielt, und mit welchen Prozessen der MDK Bayern allgemein die Fortbildung seiner Mitarbeiter sicherstellt. Die Gegnerin wurde in den Verfahren zum Nachweis der Qualifikation zur Vorlage eines Fortbildungszertifikats der Gutachterin aufgefordert, konnte ein solches jedoch nicht vorlegen. Daß Moscatelli dieser Berufspflicht tatsächlich nachgekommen sei, wurde von der Gegnerin auch auf andere Weise nicht behauptet. Folglich ist auch die wegen der Umstände vermutete fehlende Berechtigung zur Berufsbezeichnung Arzt bei Moscatelli zwischen den Parteien zugestandene Tatsache.

Vielleicht kann man hier noch von qualifiziertem Parteienvortrag reden, im Ergebnis kann von einem Gutachten jedoch keine Rede sein. Es dürfte während der Verfahren auch klar gewesen sein, daß jedes fachkundig erstellte Gutachten mit der Sichtweise des Beschwerdeführers, und nicht mit der Sichtweise des MDK, übereinstimmen wird. Der Beweisvortrag des Beschwerdeführers erfolgte nicht in einem Vakuum, sondern stützt sich auf Diskussionen mit einer Mehrzahl von wesentlich besser qualifizierten Ärzten als jene vom MDK, die unabhängig und in kürzester Zeit zum selben, für Fachärzte im Behandlungsgebiet offenkundigen, Ergebnis kamen. Interessanterweise ist sogar die Meinung eines Universitätsprofessors von internationaler Reputation im Fachgebiet – also eines besonders qualifizierten Arztes – zur Angemessenheit der Chelator-Therapie aufgrund der Herausgabe durch den Hausarzt aktenkundig. Durch Nachfrage beim Hausarzt durch Wicke musste ebenso klar sein, daß aufgrund der Infektionsrisiken die von Moscatelli behaupteten Alternativen unangemessen sind. Zwar wurde dies nicht an die Gegnerin übermittelt, und kann somit nicht als direkt zugestanden gelten, jedoch gab es unabhängigen, mit Urkundenbeweisen aus der einschlägigen Fachliteratur unterstützten Beweisvortrag des Beschwerdeführers selbst, welcher zum identischen Ergebnis kommt.

Die Straftäterin Wicke hatte freilich alle für den Beschwerdeführer günstigen Tatsachen übergangen; dies erfolgte erkennbar absichtlich. Wicke war zwar an den Beweisvortrag der Parteien nicht gebunden, jedoch gab dieser jedenfalls Anlass für die Beauftragung eines Gutachtens, und es besteht verfassungsmässiger Anspruch darauf, daß relevanter Beweisvortrag in einer – auch rechtsbeugenden – Entscheidung zumindest kursorisch erwähnt wird.

Michaela Seybold stützt sich in ihrer Entscheidung, aus nicht erkennbaren Gründen, lediglich auf die Akten zum ersten Antrag auf ER. Später ergänzter Vortrag im Rahmen eines neuerlichen Antrags auf ER, begründet mit der neuen Tatsache schwerwiegende Komplikation im glaubhaft gemachten Zusammenhang mit der unterbliebenen Leistung – in [ 6 ]den Schriftsätzen zum gegenständlichen Verfahren wird auf diese Akte konkret Bezug genommen – übergeht Michaela Seybold vollständig.

An die Kammer wurden diesbezüglich am 19. Juli 2021 Fragen übermittelt – erheblich für ein allfälliges Ablehnungsgesuch – sie bleiben bislang unbeantwortet.

(3)

Das Rechtsschutzbedürfnis folgt aus dem fehlenden Leistungsanspruch gegen den Nachversicherer in Verbindung mit rechtswidrig unterbliebener Sachleistung durch den Vorversicherer. Unstrittig bleibt Zweck der Leistung die Abwendung von Organschäden. Zum tatsächlichen Eintreten solcher Schäden konnte aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits entsprechender Beweisvortrag folgen – aktenkundig und unwidersprochen.

(4)

Es handelt sich, wie in der Eingangsschrift ausführlich dargelegt, nicht um einen identischen Streitgegenstand. Denn gerade mit den Straftaten, und der Bestandskraft der damit verbundenen Entscheidungen, war die hier vorgetragen neue Anspruchsgrundlage Täuschung über Versicherung erst entstanden. Daß über eine erst entstandene Anspruchsgrundlage, welche aus einer früheren Entscheidung folgt, bereits entschieden wurde, ist unter der Annahme linearer Kausalität im Universum ausgeschlossen. Daß gerade Rechtsbeugung durch Mittäterschaft der Prozessgegnerin Anlass zu diesem Antrag auf ER gibt, ist gewiss ein ungewöhnlicher Umstand. Dies macht jedoch einen solchen Antrag keinesfalls per se unbegründet oder unzulässig.

Die Rechtslage ist folglich auch nicht unverändert. Die Bewertung vermeintlicher Rechtskraft aufgrund eine anderen Entscheidung durch Michaela Seybold ist folglich rechtsfehlerhaft, denn es handelt sich um eine völlig andere Anspruchsgrundlage, auch wenn sie gerade durch die vorübergehende Bestandskraft einer Entscheidung über die originäre Anspruchsgrundlage entstand.

(5)

Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist nichts anderes als Versicherung mit Sachleistung. Aus dem Gesetz folgt auch nichts anders, insbesondere kennen weder Gesetz noch Rechtsprechung eine Wandlung von einem Sachleistungsanspruch zu einem blossen Erstattungsanspruch. Auch nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses bestehen bereits entstandene Ansprüche aus diesem im Allgemeinen fort. Eine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Aufhebung eines bereits entstandenen Anspruches mag der Beschwerdeführer nicht erkennen. Gerade das vom Gesetzgeber gebilligte Prinzip des Leistungsanspruchs gegen eine PKV lässt auf das Gegenteil schliessen: Bereits entstandene Ansprüche aus dem Vorversicherungsverhältnis sind diesem zuzuordnen, und nicht dem Nachversicherer.

Das hier gegenständliche Rechtsverhältnis, mit dem Kerninhalt Sachleistung bei (bloss vorgetäuschter) Versicherung statt Kostenerstattung, ist auch bei Versicherungen in anderen Lebensbereichen kein ungewöhnliches. Es gibt folglich hier keine rechtliche Grundlage zur Abweichung vom Sachleistungsprinzip, insbesondere ist Sachleistung auch nicht unmöglich. Daß sie nun erschwert sein mag, hat die Gegnerin zu vertreten. [ 7 ] (6)

Es wird um unverzügliche Mitteilung der Zuweisung der Sache in der Beschwerdeinstanz gebeten. Aufgrund der Straftaten gibt es bei verschiedenen Richtern beim LSG München Gründe für deren Ablehnung wegen Befangenheit. Mit einer überraschenden Entscheidung hier einem möglichen Ablehnungsgesuch zuvorzukommen, wie bereits durch den Täter Rittweger geschehen, wäre mit § 47 Abs 1 ZPO unvereinbar.

Da der Zugang der Beschwerde aufgrund des Zeitpunkts mit grosser Wahrscheinlichkeit der letzte am Kalendertag sein wird, müsste die korrekte Zuweisung beim LSG München zweifelsfrei nachvollziehbar sein.

Da sich Rittweger – der nicht als taktisch brilliant bekannt ist – durch Mitteilung über den Nachweis fehlender Unabhängigkeit bei Harbarth durch Mitwirkung des Verbrechergatten zur Beendigung der noch bei seiner Kammer anhängigen Verfahren, vor Ende der hier gegenständlichen Beschwerdefrist, veranlassen liess, sind aktuell keine solchen beim LSG München anhängig.

Erfolgt die Zuweisung, zufällig, wiederum an den 5. Senat, dann wäre aufgrund der Umstände zunächst die Korrektheit der Zuweisung glaubhaft zu machen. Eine Zuweisung an den [...temporarily redacted...] wäre jedoch auch vorteilhaft: Dem Täter Rittweger wird dann kein Raum gegeben sein, die angebliche Verfristung eines begründeten Antrags auf Ablehnung – zum anderen Verfahren 13 Tage nach dem auslösenden Ereignis – zu behaupten, um sich einer schriftlichen Stellungnahme zu den vorgetragenen Gründen zu entziehen. Gerade die Umstände der Beendigung der anderen Verfahren geben Gründe für ein allfälliges neues Ablehnungsgesuch, und die – auch für Strafanträge beweisrelevante – schriftliche Stellungnahme zur Entscheidung in falscher Besetzung wäre somit nicht zu verhindern.

(7)

Für den Fall daß das Beschwerdegericht, oder die Erstinstanz nach Zurückverweisung, die eigentlich offenkundigen Straftaten hier für entscheidungserheblich hält, kann seitens des Beschwerdeführers angeboten werden, die relevanten Beweise im Rahmen eines Erörterungstermins zu diskutieren.

Da der Ermessensspielraum der Strafverfolgungsbehörden2 bei Täterschaft von Richtern und Beamten realistischerweise auf Null zu reduzieren ist, hat der Beschwerdeführer zur Vermeidung gezielter Beweisvereitelung ein begründetes Interesse, die Beweismethoden zunächst nicht aktenkundig machen.

(8)

Aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Falls wäre aus Sicht des Beschwerdeführers auch in einem Verfahren zum ER ausnahmsweise mündliche Verhandlung angemessen, und sie wird hiermit beantragt.

_____
2 Daß eine ortsfremde Staatsanwaltschaft mit der Sache zu befassen sein wird, wird such aus dem Umfang der Korruption bei der Veröffentlichung des Wicke-Dossiers erschliessen. Dies war freilich der Zweck, das Verfahren vorbei am beeinflussbaren BVerfG mit dem nun statthaften Verfahren wegen Konventionsverletzung beschleunigt auf überstaatliche Ebene zu bringen.
[ 8 ] (9)

Wegen fehlerhafter Tatsachenerhebungen in der ersten Instanz, insbesondere das vollständige Übergehen des Beweisvortrags aus dem Verfahren welches mit der Az S 12 KR 2030/20 ER seinen Ausgang nahm, sowie fehlerhafter Anwendung der ZPO zu zwischen den Parteien zugestandenen Tatsachen bei fehlender Amtsermittlung, wird primär die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt.

Michaela Seybold soll damit Gelegenheit gegeben werden, ihre Verfahrensfehler zu korrigieren und sich damit vom im Raum stehenden Vorwurf der Rechtsbeugung und fehlender Unabhängigkeit zu befreien. Die Begründung eines Anspruchs mit den Rechtsfolgen von Straftaten ist fraglos ein ungewöhnlicher Umstand, und mag auch juristischem Vorgehen auf eine Weise entsprechen, die man an den Sozialgerichten nur selten antrifft. Der Beschwerdeführer hat daher zunächst Verständnis dafür, wenn es für Michaela Seybold schwierig war, hier unabhängig zu einer rechtlich vertretbaren Entscheidung zu gelangen. Nach Zurückverweisung wäre ihr somit Gelegenheit gegeben, die eigene Reputation, im Rahmen der anstehenden Veröffentlichung des Wicke-Dossiers, zu bewahren.

Hilfsweise wird die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz entsprechend der Anträge in der Ausgangsschrift beantragt.

(10)

Gegenüber der Prozessgegnerin Techniker Krankenkasse kann zwar keine Rechtsberatung vorgenommen werden, jedoch diese an folgende Tatsachen erinnert: Der revisionszuständige Vorstand Jens Baas kann mit der gegenständlichen Korruption bereits seit Monaten auf überzeugende Weise in Verbindung gebracht werden; die unerlaubten Handlungen der eigenen Mitarbeiter mussten nach Aktenlage intern bekannt sein, und dies bei scheinbarer Untätigkeit von Revision und Vorstand; die Techniker Krankenkasse könnte somit in zutreffender Weise als eine kriminelle Organisation bezeichnet werden. Wenn diese sogar gewillt ist, wie hier gegenständlich, schwerwiegende Körperverletzungen aufgrund von Partikularinteressen pflichtwidriger Beamter in Kauf zu nehmen, dann bleibt dies bei öffentlicher Befassung mit der Sache auch nicht folgenlos. Das politische Interesse am Korruptionsgegenstand dürfte aufgrund des Fehltritts von Harbarth um einiges wahrscheinlicher geworden sein. Der Beschwerdeführer ist auch durchaus in der Lage, die typischen Kosten eines PR-Desasters für eine Organisation wie die TK abzuschätzen.

Gerade die grundlos verweigerte Herausgabe der Verwaltungsakten sowie die sogar vollständig unterbliebene Erfüllung von Pflichten aus der DSGVO kann – auch für eine breitere Öffentlichkeit – meine Charakterisierung des subjektiven Tatbestandes bei den Entscheidungsträgern der TK nachvollziehbar machen. Die hier erfolgte DSGVO-Verletzung ist ebenso wie die Entscheidung in falscher Besetzung auf überstaatlicher Ebene überprüfbar, sodass es auf die Gerichtsbarkeit in Deutschland dabei nicht ankommen wird; die am ehesten durch Vereitelung von Strafverfolgung der eigenen Mitarbeiter motivierte Verweigerung der Herausgabe der Daten kann ultimativ nicht erfolgreich sein.

F[..]