Az. S 18 KR 725/21
München, 17. August 2021
Mit Schreiben der Kammer vom 12. August 2021, versendet am 16. August 2021, wurde der Kläger um Äußerung gebeten, ob das Schreiben vom 19. Juli 2021 als Befangenheitsantrag gewertet werden soll.
Tatsächlich liegen Indizien vor, welche auf Befangenheit schliessen lassen. Schwierig an den Sozialgerichten ist jedoch die Abgrenzung der Befangenheit von schlichter Inkompetenz. Aufgrund von § 172 Abs 2 ist es geboten, den Tatbestand vor dem Stellen eines entsprechenden Antrages zu ergründen, und einen solchen nicht auf blosse Indizien zu stützen. Für den Kläger gibt es zunächst keine unmittelbare Möglichkeit zur Einsicht in die relevanten Tatsachen zu allfälligen, den Verdacht der Befangenheit begründenden Vorgängen innerhalb der Sozialgerichte1 2.
Erst auf mögliche Kenntnis der relevanten Tatsachen kann ein allfälliger und auch effektiver Befangenheitsantrag folgen. Daß ein solcher mit Begründungen bloss hypothetischer Natur, bei fehlender Beschwerdemöglichkeit, vorschnell verwirkt wird, darf gegenständlich nicht erwartet werden.
In diesem Kontext wird es angemessen sein, wenn sich Michaela Seybold zunächst zu den offenen Fragen äußert, welche den Kern ihrer richterlichen Unabhängigkeit betreffen. Ein faires Verfahren ist auf andere Weise nicht zu gewährleisten.
In der Sache ist nichts anderes als mündliche Verhandlung in der ersten Instanz zu erwarten. Somit kann aus aktueller Sicht mit einem Befangenheitsantrag, entsprechend der ZPO in aktueller Fassung, bis unmittelbar vor den Sachanträgen zugewartet werden.
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1Anlass zur Vermutung von Beeinflussung gibt zunächst das Verbrechen von Frau Wicke von der 12.
Kammer in Verbindung mit dem Verhalten der Dienstvorgesetzten Präsidentin Dr. Mente.
2An der Korrektheit der Zuweisung der Beschwerde an den 5. Senat beim LSG München – also den [...temporarily redacted...] – gibt es zudem begründete Zweifel, welche den Eindruck möglicher Beeinflussung verstärken – unter dem Gesichtspunkt allfälliger Koordination zur Verdeckung vollendeter Straftaten anderer Richter in beiden Instanzen.