Az. L 5 KR 372/21
München, 18. August 2021
Es wurde per Schreiben des 5. Senats im ERV ein Schriftsatz der Prozessgegnerin[1]
übermittelt, zu einem angeblichen Verfahren mit der Az L 5 KR 372/21.
Erwähnt wird dabei ein “Begehren des Klägers”. Es bleibt aufgrund der noch ausständigen Akteneinsicht unklar, um welches Begehren es sich dabei handeln soll. Die Gegnerin nimmt inhaltlich einen taggleichen, anderen Antrag wieder zurück. Der Gegenstand des ursprünglichen Antrags bleibt dem Kläger unbekannt, und ist – wie sonstiger Schriftwechsel auch – noch an den Kläger zu übermitteln.
Zu vermuten ist, es wird sich hier um eines der vom Senat bevorrateten und absichtlich verzögerten Verfahren handeln, mit welchem der Informationsfluss über den Tatbestand der eigenen Delikte[2] beim Senat verbleiben soll, statt durch zufällige Zuweisung neuer Eingänge einen anderen, möglicherweise weniger korruptionsaffinen, Senat zu erreichen.
Einer der Gründe für die Herausgabe des ursprünglichen Antrags ist auch, durch eine vom Gericht veranlasste Änderung desselben wird gegebenenfalls die einseitige Wahrnehmung der prozessualen Fürsorgepflicht durch den Senat nachvollziehbar. Dies würde einen eigenständigen Anspruch auf Ablehnung wegen Befangenheit begründen.
Daß Dario Meß sich mit den Verfahren überfordert sieht, ist bedauerlich. Ihm bleibt zu wünschen, daß die Vorteilsgewährung durch seine kriminelle Organisation TK im angemessenen Verhältnis zu den persönlichen Risiken steht. Zumindest kursorische Befassung mit § 27 StGB in Bezug auf die gegenständliche Rechtsbeugung muss nahegelegt werden.