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27. September 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich hatte mich zuvor Fragen zur Rechtmässigkeit beim MDK Bayern und der BLÄK in Schreiben vom 5. August 2021 sowie 9. August 2021 an das StMGP gerichtet. Antwort durch MRin Anouschka Keplin erfolgte erst nach Erinnerung und am 24. September 2021.
(1) MDK eine Behörde ohne effektive Dienstaufsicht
Sie schreiben, meine Eingabe hätte lediglich verweigerte Auskünfte zur Identität und der fehlenden Qualifikation der Beamtin Henriette Moscatelli betroffen. Dies ist unzutreffend.
Kern der Sache, und Anlass zur Befassung mit der Sache durch die Rechtaufsicht, ist die Handhabung von schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Rechtskonformes Verhalten des MDK Bayern ist bei einer unmittelbar darauf folgenden Übernahme als Beamtin als Lebenszeit praktisch ausgeschlossen. Tatsächlich wurde dem Vorstand beim MDK Bayern auch vom Sachverhalt berichtet; dieser blieb korruptionstypisch untätig und verweigert jegliche Antwort. Es gibt keinen Grund anzunehmen, daß sich diese Art der Rechtswidrigkeit beim MDK Bayern auf den Einzelfall beschränkt.
Der Verbleib von grob inkompetenten und sorgsfaltswidrigen Gutachtern in der Organisation ist ein Belang von erheblichem Allgemeininteresse. Von der konkret zur “Ansprechpartnerin Onkologie” ernannten Moscatelli geht ein Allgemeingefährdungspotential aus, denn sie versteht weder das Fachgebiet auch bloss in Grundzügen, noch wendet sie die – hier konkret bei drohenden Organschäden – gebotene ärztliche Sorgfalt an.
Daß Moscatelli grundlegende Terminologie im Fachgebiet nicht beherrscht kann beispielhaft daran gezeigt werden, daß sie ein multimodales Behandlungskonzept im Rahmen der einzelnen, erfolgreichen, Behandlung fälschlich als multiple Behandlungen interpretiert. Daß Moscatelli grob sorgfaltswidrig ist, wird bereits daraus ersichtlich, daß sie zu einer ihr fachfremden Fragestellung nicht einmal die einschlägigen Richtlinien der medizinischen Fachgesellschaften oder Review Articles konsultiert hatte, aus welchen gerade das Gegenteil ihrer Behauptungen zur Wirksamkeit offensichtlich wird.
Für Rechtswidrigkeit beim MDK Bayern gibt es somit nicht bloss Anhaltspunkte, sie tritt als offensichtlich zutage. Bleibt das StMGP als Rechtsaufsicht hier untätig, wird damit auch der Wille zum Ausdruck gebracht, diesen Zustand der Rechtswidrigkeit aus politischen [ 2 ]Erwägungen bewahren zu wollen und Interessen der Allgemeinheit an einem rechtmässig agierenden MDK Bayern gegen Partikularinteressen von Beamten zurücktreten zu lassen.
Verweigerte Auskünfte mögen per se nicht einer Überprüfung durch die Rechtsaufsicht zugänglich sein, sie geben hier jedoch einen deutlichen Hinweis darauf, daß durch den MDK Vorstand Kasperbauer entschieden wurde, die Sache zu begraben, und Pflichten durch ihn verletzt wurden in der Erwartung, daß Kasperbauer mit politischer Rückendeckung – etwa beim StMGP – rechnen kann.
(2) Unterlassene Prüfung der Erhaltung ärztlicher Qualifikation
Welche schutzwürdigen Interessen damit verbunden sein sollten, bereits zuvor bekannte fehlende Facharzteignung von Henriette Moscatelli nicht zu bestätigen, ist nicht ersichtlich. Die Verweigerung von Auskunft erfolgte offensichtlich rechtswidrig und rechtsaufsichtliches Tätigwerden war folglich geboten. Auskunft zur Fortbildungspflicht kann auch nur die BLÄK erteilen, denn nur diese verfügt über die Daten. Auch hier lässt der Einzelfall darauf schliessen, daß beim MDK Bayern eine Überprüfung der berufsrechtlich gebotenen Erhaltung der Qualifikation nicht stattfindet.
Eine mögliche Folge ist, ein Teil der Beamten ist nicht mehr zur Führung der Berufsbezeichnung Arzt berechtigt und eine Vielzahl von Gutachten möglicherweise ungültig. Die BLÄK vertritt selbst die Position, die Halbwertszeit fächärztlichen Wissens beträgt nicht mehr als fünf Jahre. Folgt man dieser Sichtweise, dann ist Moscatelli bestenfalls halbe Ärztin, und dies im falschen Fachgebiet.
Insgesamt gibt es somit Anhaltspunkte dafür, daß fehlendes Wissen beim MDK Bayern nicht bloss bei Moscatelli gegeben war, sondern eine Vielzahl von Beamten betrifft. Sich mit der daraus folgenden Rechtswidrigkeit auseinanderzusetzen ist eine Kernaufgabe der Rechtsaufsicht.
Zur Vermeidung systematischer Probleme mit Gutachten wäre aus meiner Sicht folgende Weisung ohne Verzug geboten:
Der MDK Bayern gibt bei Gutachten die fachärztliche Qualifikation der Gutachter an, sowie das letzte Datum zu welchem die Erhaltung der Fachkompetenz durch Vorlage eines Fortbildungszertifikats nachgewiesen wurde.
(3)
In Ihrer Antwort reduziert MRin Keplin die Problematik unzulässig auf verweigerte Auskünfte, ohne sich mit dem eigentlichen Problem zu befassen. Aus der unvollständigen Behandlung der Eingabe folgt, die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Keplin ist angemessen und sie wird hiermit erhoben.
(4)
Sofern zur Sache Schriftwechsel mit den Behörden erfolgte wird um Herausgabe als Kopie gebeten.
Mit freundlichen Grüßen,