[ 1 ]13-361 II#3069 (Techniker Krankenkasse)
Fri, Oct 1, 2021 at 12:08 PM
Sehr geehrt[..],
Laut Mitteilung vom 25. August 2021 bearbeiten Sie meine Eingabe vom 23. August 2021, welche bei Ihnen unter dem Geschäftszeichen 13-361 II#3069 geführt wird.
Zur Erinnerung:
Die Sache betrifft zum einen die vollständig verweigerte Herausgabe von Daten durch die Techniker Krankenkasse – aus dem wahrscheinlichen Grund, daß damit Beweise für unerlaubte Handlungen eigener Mitarbeiter verbunden sein dürften.
Aufgrund des Verlaufs – Revision und Vorstand hatten nachweislich Kenntnis, Zugang zu den Verwaltungsakten wurde nicht bloss durch die TK verweigert, sondern auch durch die Fachgerichte auf teilweise sehr abenteuerliche Weise vereitelt – ist es nicht unwahrscheinlich, daß die an sich routinemässig zu erfüllende Herausgabe der Daten hier nicht einer eigenen Entscheidung des Datenschutzbeauftragten, sondern aufgrund einer Weisung von Vorstandsebene unterblieb. Es wird daher zweckmäßig sein, wenn der Datenschutzbeauftragte auch zu dieser Frage Stellung nimmt, bzw. die Weisung herausgibt. Einer solchen Weisung Folge zu leisten wäre aus meiner Sicht rechtlich problematisch, denn die DSGVO verlangt gerade organisatorische Unabhängigkeit des Beauftragten (Art 38 Abs 3 DSGVO).
Um die TK von solchem Verhalten für die Zukunft abzuhalten war um Verhängung eines Bußgeldes gebeten worden, welches seiner Höhe nach geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen.
Es war des weiteren um Nennung der Identität des Datenschutzbeauftragten gebeten worden, so dieser der Behörde durch Meldung entsprechend Art 37 Abs 7 DSGVO bekannt ist. Ein begründetes Interesse besteht wegen möglicher Beihilfetäterschaft im oben erwähnten Zusammenhang.
Ich bitte nun um Mitteilung, ob eine Befassung mit der Sache erfolgte, sowie um Weiterleitung einer allfälligen Stellungnahme durch die TK bzw. den Datenschutzbeauftragten der TK.
Mit freundlichen Grüßen,