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ERINNERUNG
4. Oktober 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Schreiben vom 8. September 2021 war um Auskunft gebeten worden, ob Richterin Julia Wicke vom Sozialgericht München früher als Staatsanwältin in München tätig war.
In ihrem Lebenslauf verschweigt sie dies und behauptet öffentlich, zuvor Richterin in der Zivilgerichtsbarkeit gewesen zu sein. Zu letzteren gibt es keinerlei Anhaltspunkte, daß dies den Tatsachen entsprechen könnte. Dagegen sprechen Indizien, welche den Schluss zulassen, Frau Wicke sei früher bei der Staatsanwaltschaft gewesen.
In verschiedenen öffentlichen Quellen macht Frau Wicke widersprüchliche Angaben zu ihrer Karriere. Deshalb bleibt die Frage offen, ob Frau Wicke zunächst in einem anderen Karrierezweig der Justiz gescheitert war, und nach jahrelanger Tätigkeit in der Verwaltung in der Sozialgerichtsbarkeit Zuflucht gefunden hat – also jenem Gerichtszweig in welchem die Toleranz für Inkompetenz am größten scheint.
Zum manchem kann Auskunft hier nicht erwartet werden, sehr wohl aber zu allfälliger früherer Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft. Denn diese könnte gleichzeitig für ihre Strafverfolgung zuständig sein – ein klarer Interessenkonflikt. Somit wird ein subjektiver Anspruch auf Kenntniserlangung der relevanten Tatsachen vor dem Strafantrag behauptet.
Auch die Frage, ob es sich bei Frau Wicke, welche widersprüchliche Angaben zur eigenen Person macht, um eine habituelle Lügnerin handelt, ist relevant für die Vervollständigung des Strafantrages.
Eine Möglichkeit zur Ablehnung eines – auch befangenen – Staatsanwaltes kennt das deutsche Recht interessanterweise nicht, und der Umgang mit den Behörden lässt aus aktueller Sicht auf innerstaatliches Beharren an Korruption schliessen. Somit ist jedes Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs auf Strafverfolgung von vornherein beschwerdefähig an den EGMR zu machen ist. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten zur Tatsachenerhebung durch überstaatliche Gerichte ist es deshalb notwendig, Kenntnis der Tatsachen bereits initial zu erlangen – also noch bevor ein parteiinternes Verfahren mit seinen Fristen, welches zum Verbrauch des Strafantrages führt, in Gang gesetzt wird.
Weiterhin kann zur Glaubhaftmachung eines gegenüber Täterinteressen klar überwiegenden Auskunftsanspruchs angeboten werden, den Tatbestand im Rahmen eines Erörterungstermins zu schildern. Dies vor einer Versagung von Auskunft nicht in Anspruch zu nehmen, wäre aus Sicht des Antragstellers klar ermessensmissbräuchlich.
Im übrigen wird Frau Wicke bereits seit vielen Monaten als “Verbrecherin Wicke” bezeichnet, wovon sie auch Kenntnis hat – ohne daß nach meinem Kenntnisstand dies zu einer Strafanzeige wegen eines vermeintlichen Ehrverletzungsdelikts geführt hätte. Ähnlich verhält es sich beim “Verbrechergatten Notar Wicke”.