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Doc:20211011-lsg-cowards

From Wickepedia

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[ 1 ]F[..]
80802 München

An das
Bayerische Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München

I.

Mit Datum vom 8. Oktober 2021 wurden Abschriften inhaltsgleicher Schriftsätze der Gegnerin zu den o.g. Az versendet.

Die Gegnerin möchte an der mündlichen Verhandlung jeweils nicht teilnehmen.

Dies dürfte von jener Erwägung geleitet sein, daß jeder Vertreter welcher im Rahmen der Verhandlung an den bisherigen, gravierend von der Rechtsordnung entfernten, Positionen der Techniker Krankenkasse festhält, selbst als Mit- oder Beihilfetäter in Frage kommt.

Auch das Vertrauen von Dario Meß in weitere Rechtsbeugung durch den Senat scheint ungebrochen.

Die Rechtslage ist tatsächlich eindeutig, jedoch in einer für den Kläger günstigen Weise.

II.

Die Gegnerin hat keine erkennbare Absicht gezeigt, Täuschung über Versicherung in irgendeiner Weise bestreiten zu wollen. Bei Fernbleiben von der Verhandlung wird dies zur zugestandenen Tatsache. Damit wird der Wille der Gegnerin zum Ausdruck gebracht, dies zur Tatsache werden zu lassen; somit wird daran zulasten der Gegnerin selbst daran festzuhalten sein, wenn Entscheidungen wegen Rechtsmängeln später aufgehoben werden.

III.

Da zu wesentlichen Fragen keine Amtsermittlung stattfand, ist die Teilnahme der Gegnerin zur Aufklärung der Tatsachen zwingend erforderlich. Insbesondere hat sich die Gegnerin zu Fragen des § 20 SGB X im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu äußern.

Außerdem hat sich der Kläger zwischenzeitlich Zugang zu internen Anweisungen bei der Gegnerin verschafft. Von diesen war bereits vor dem Verwaltungsverfahren in wesentlichen Aspekten abgewichen worden, sodass daraus der dringende Verdacht folgt, durch das rechtswidrige Verhalten beim FZWS (Fachzentrum für Widerspruch) sollte initial von der systematischen Verletzung von Patientenrechten beim FZAL (Fachzentrum für ambulante Leistungen) abgelenkt werden. [ 2 ] Beispielhaft ist es ausgeschlossen, daß der Weiterleitungsbogen an den MDK beigefügt war, denn dies ist aufgrund der internen Abläufe nur bei lokalem Versand möglich. Gegenständlich erfolgte der Versand jedoch zentral.

Daher wird beantragt, die Gegnerin per § 111 Abs 3 SGG zur Entsendung einer oder mehrerer Personen zu verpflichten, welche nicht bloss über die Sachlage sondern auch über die internen Abläufe bei der Gegnerin ausreichend unterrichtet sind.

IV.

Die Gegnerin hatte in Verfahren behauptet, die Rechtsverletzungen durch die Verwaltung wären intern geprüft worden. Ein entsprechender Bericht konnte jedoch nicht vorgelegt werden. So es diesen gibt, ist er für die Verhandlung rechtzeitig herauszugeben. Andernfalls dürfte es sich um eine unwahre Behauptung durch die Gegnerin handeln.

V.

Der Behauptung der Gegnerin, es hätte eine “mißbräuchliche” oder gar “rechtswidrige” Befassung von Gerichten oder Behörden stattgefunden, wird ausdrücklich widersprochen.

So man hier von Gerichten in einer Mehrzahl sprechen kann, folgt dies aus dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Instanzenzug. Gegnerin beim Verfahren wegen Konventionsverletzung1 ist nicht die Techniker Krankenkasse sondern die Bundesrepublik.

Die Befassung einer Behörde mit den Problemen der Gegnerin fand bislang nur im Rahmen verweigerter Herausgabe der Daten statt. Auf ein rechtliches Interesse kommt es für diesen Herausgabeanspruch gerade nicht an, sodaß Rechtswidrigkeit im Rahmen der Befassung einer Behörde wegen Unterlassung von vornherein ausscheidet.

VI.

Das am 6. Oktober zugegangene Schreiben bleibt auch mit dem späteren Schreiben des Senats gänzlich unbeantwortet.

F[..]


1Veranlasst durch unbegründete Nichtannahme zur Az 1 BvR 720/21, nach wahrscheinlicher Einflussnahme durch den Verbrechergatten Notar Wicke auf Berichterstatter Harbarth, und entgegen objektiv glaubhaft gemachter Verletzung auch des formellen Rechts. Hier war aus praktischen Erwägungen zunächst der Regierungswechsel bei möglichem Ausscheiden der korruptionsfreundlichsten Fraktion aus dieser Verantwortung abzuwarten. Dieser Zustand dürfte fristgerecht eintreten.