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Anhörungsrüge zum Ablehnungsgesuch, 14. Oktober 2021

From Wickepedia
Doc:20211014-er3-ab

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[ 1 ]F[..]
80802 München

An das
Bayerische Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München

Az. L 5 KR 403/21 B ER

München, 14. Oktober 2021

Anhörungsrüge zum Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit
(ohne eigene Az.)

I.

Gegen den Beschuss vom 27. September 2021, zugestellt am 1. Oktober 2021, wird fristgerecht die Anhörungsrüge erhoben.

Der Senat verkennt, daß als Maßstab für ein Befangenheitsgesuch die Perspektive eines neutralen Betrachters einzunehmen ist. Jeder vernünftige Dritte wird aufgrund der bereits vorgetragenen Tatsachen zum Schluss kommen, daß die einzelnen Richter des Senats befangen sein müssen. Dies ist auch deshalb der Fall, weil das Fortbestehen ihrer Richterämter vom Ausgang der Sache abhängig sein könnte.

II.

Das Ablehnungsgesuch war auch individualisiert begründet. Rittweger hatte offenkundig eine Entscheidung in falscher Besetzung durch Verzögerung herbeigeführt. Dies durch Verzögerung der Sache bis zur Wiederkehr von Klopstock in das Richteramt. Diese musste als erfahrene Richterin wissen, daß sie am maßgeblichen Tag des Eingangs nicht im GVP aufscheint, und somit in diesem Verfahren nichts zu suchen hatte. Barkow-von Creytz hatte ohne nachvollziehbaren Grund die Berichterstatterfunktion abgeben, und fehlte zudem bei einer späteren Entscheidung, ohne daß ein nachträglich behaupteter Urlaub glaubhaft gemacht werden konnte. Es liegen somit individualisierbare und mit Urkundenbeweisen belegte, Verletzungen des Rechts auf den gesetzlichen Richter vor.

Die hier gebotenen dienstlichen Stellungnahmen der Richter könnten Aufschluss für ein allfälliges Strafverfahren oder Gründe für eine Nichtigkeitsklage geben. So sie in der Abwägung zwischen eigener Straffreiheit und dem Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter entsprechend Art 101 Abs 1 Satz 2 GG sich wiederholt nur für eigene Interessen entscheiden ist dies zwar persönlich nachvollziehbar, begründet aber eigenständig den Verdacht von Befangenheit.

Von “weit in der Vergangenheit” kann man hier nicht zutreffend sprechen, denn die Befangenheit auch in vorangehenden Verfahren hat direkte Auswirkungen auf die Gegenwart. [ 2 ]

III.

Dies hätten die Richter des Senats auch von Amts wegen prüfen und erkennen müssen, sodaß es auf das Ablehnungsgesuch nicht ankommen müsste.

IV.

Es sind zudem weitere Gründe für Befangenheit hinzugetreten. Der Senat vollendete mit anderen Entscheidungen gegenüber dem Kläger zusätzlich das Delikt des § 186 StGB, und weigerte sich diese entsprechend zu korrigieren. Hinzu treten die in einem weiteren Schreiben von heute glaubhaft gemachten Tatsachen der offenkundigen Einflussnahme auf die Verfahren durch Nahestehende der rechtsbeugenden Richterin der Vorinstanz. Der Beschluss vom 27. September 2021 steht in einem so klaren zeitlichen Zusammenhang mit diesen Ereignissen, daß jeder vernünftige Dritte bei Kenntnis der Tatsachen auf Befangenheit schliessen wird.

V.

Auch in der Sache selbst sind die einzelnen Richter des Senats durch Vorbelastung klar befangen, denn dieses Verfahren gründet hier gerade auf das Ergebnis der Rechtsbeugung durch dieselben mit Zustimmung der Gegnerin. Es muß Befangenheit dann angenommen werden, wenn die Richter mit demselben Gegenstand vorbefasst waren. Das ist hier aufgrund der spezifischen Umstände der Fall.

VI.

Auch daß der Senat, statt sich mit dem eigentlichen Sachverhalt auseinanderzusetzen, es für erheblich hält, daß der Kläger beitragsfrei familienversichert war, lässt auf Befangenheit schliessen. Die Rechtsgrundlage für die Beitragsberechnung obliegt dem Gesetzgeber und nicht den Richtern. Zudem wird dies in einer Situation nach jahrelanger schwerer Krankheit wie es hier gegenständlich ist, sehr häufig der Fall sein.

VII.

Auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von lediglich 10 Minuten Dauer lässt auf Befangenheit schliessen, denn eine solche Dauer kommt nur dann in Frage, wenn der Senat sich bereits vor der Verhandlung entschieden hat. Da die plötzliche Terminierung einer mündlichen Verhandlung offenkundig durch verfahrensfremde Vorgänge ausgelöst wurde, welche Rittweger zur selben Zeit aktenkundig machte, wird dies hier der Fall sein. [ 3 ]

VIII.

Ebenso die Weigerung, die wahrscheinliche falsche Besetzung zunächst überprüfbar zu machen oder dies zumindest durch die Gerichtsverwaltung von Amts wegen zu bewirken. Es gibt Hinweise auf falsche Anwendung der – aufgrund de facto verweigerter Herausgabe der GVP bloss per Vergleich mit anderen Gerichten vermuteten – Regel, welche eine abschliessende Zahl von Verfahrensarten als für identische Zuweisung maßgeblich erklärt, zu welchen die Anhörungsrüge nicht zählt.1 Daß nicht überlappende Verfahren stets wieder dem [...temporarily redacted...] zugewiesen werden, wird irgendwann aus Überlegungen zur Wahrscheinlichkeit auch unglaubwürdig.

IX.

Das Beharren auf frei erfundenen Berufungen, die es aus bereits dargelegten Gründen nicht geben kann, lässt ebenso auf Befangenheit schliessen, denn Zweck kann hier nicht ein faires Verfahren sein sondern bloss, die Berufungsmöglichkeit lange vor der Frist – diese ist auch Überlegungsfrist – für den Kläger zu verbrauchen, statt daß durch neue Zuweisung dann ohne überlappende Verfahren noch die Möglichkeit für ein faires Verfahren entstehen könnte.

X.

Rittweger ist zudem nachweislich ein Lügner. Durch Vergleich seiner Gesprächsnotiz aus der Akte mit dem tatsächlichen Gespräch, durch Vorspielen der Aufzeichnung (bei Straftaten gestattet dies die Rechtsordnung), kann hierfür der Beweis erbracht werden.

XI.

Ein faires Verfahren (Rechsstaatsprinzip, Art 6 EMRK) kann hier niemals gewährleistet sein. Die fehlende Überprüfbarkeit entsprechend § 177 SGG ist unvereinbar mit Art 13 EMRK.

XII.

Auch wenn die Zustellung einer Entscheidung zu dieser Anhörungsrüge bis zur terminierten mündlichen Verhandlung unmöglich ist, wird entsprechend der ZPO dennoch, ähnlich einem Moot Court, zu verhandeln sein.

F[..]

_____
1Die Regel im GVP dürfte als Ende die Entscheidung definieren. Hielte man eine spätere Anhörungsrüge (AR) für maßgeblich, dann gäbe es einen Zustand in welchem ein weiteres Verfahren vor Eingang der AR neu zugewiesen wird, und die AR zum ersten Verfahren dann einem neuen Senat zufällt. Das kann nicht Sinn der Regel sein. Die AR spielt also für spätere Zuweisungen keine Rolle.