An das
Bayerische Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München
Az.: L 5 KR 403/21 B ER
L 5 KR 373/21 B
14. Oktober 2021
So diese bereits aktenkundige Tatsache übersehen wurde, wird anbei noch einmal das ärztliche Attest übermittelt. Unerwartet besteht eine Pandemiesituation, insbesondere mit Virusvarianten, auch heute noch, die Gründe liegen daher unverändert vor. Das hier fachärztlich bestätigte, subjektive Risiko erhöhter Infektanfälligkeit besteht, auch wegen unrechtmässig verweigerter Leistung durch die Gegnerin, weiterhin.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kann mit einer FFP2-Maske nicht effektiv erfolgen, das Tragen einer solchen ist jedoch aus medizinischen Gründen unverändert angezeigt.
Es wird um Mitteilung gebeten, über welche Einrichtungen das Gericht verfügt, um ein faires Verfahren dennoch zu gewährleisten. Denkbar wären etwa transparente Trennwände in Verbindung mit einer Sprechanlage in Verbindung mit einer Luftfilteranlage. Gerade wegen der erkennbaren emotionalen Labilität von Rittweger, welche zu erhöhten Übertragungsrisiken führen kann, ist erhöhte Vorsicht geboten.
Des weiteren muss um Vorlage von aktuellen Covid-19 Negativtests der Gerichtspersonen gebeten werden, analog zur Gültigkeit solcher Tests entsprechend aktueller Verwaltungsvorschriften.
Sollten die Voraussetzungen für ein faires Verfahren unter Wahrung der Gesundheitsinteressen fehlen, kann seitens des Klägers zur Vermeidung von Verzögerungen die Durchführung der Verhandlung per Videokonferenz angeboten werden.
Mit freundlichen Grüßen,