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Antwort zur Fiktion Strafantrag, 15. Oktober 2021

From Wickepedia
Doc:20211015-sa-wicke

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[ 1 ]F[..]
80802 München

An die
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

Az.: 120 AR 4978/21

16. Oktober 2021

Sehr geehrter OStA Heidenreich,

Ich danke für Ihr Schreiben vom 13. Oktober 2021, versendet am 14. Oktober 2021.

I.

Beim Schreiben vom 8. September 2021 handelt es sich lediglich um ein Auskunftsbegehren, jedoch um keinen Strafantrag. Eine solche Interpretation meines Schreibens ist schlicht unzulässig.

Das Angebot zur Glaubhaftmachung dient hier ausschließlich dem Zweck, ein Auskunftsinteresse zu begründen. Um nicht schriftlich Hinweise zu geben, welche bei Weitergabe zu Beweisvereitelung führen können, war als Form der Erörterungstermin angeboten worden.

Gemäss dem Antragsprinzip steht mir selbst Verfügung darüber zu, ob und wann ich einen Strafantrag stelle. Es ist hier gerade nicht meine Absicht die Frist des § 172 StPO vor Kenntnis aller relevanten Tatsachen in Gang zu setzen.

Beispielhaft gibt es zur möglichen Interpretation der Realität bestimmter Vorgänge vier verschiedene Quellen. Davon stehen mir gesetzlich alle zu, ich verfüge bislang jedoch nur über eine. Die beharrliche Verweigerung von Herausgabe interpretiere ich so, daß Abweichungen dieser Quellen für manche Beteiligte sehr ungünstig sind. Sind wegen der fehlenden Herausgabe Verfahren notwendig, können diese einige Zeit in Anspruch nehmen.

Es liegt in meinem Interesse, den relevanten Sachverhalt vorab selbständig zu ermitteln, und einen Strafantrag erst unter Gewährleistung vollständiger Transparenz und bei Ermessensreduzierung auf Null zu stellen.

II.

Zudem braucht es für einen wirksamen Strafantrag zunächst korrekte fachgerichtliche Entscheidungen als Referenz. Solche konnten bislang vereitelt werden, entsprechend neuer Erkenntnisse dürfte mir jedoch wegen fehlerhafter Zuweisungen die Nichtigkeitsklage zustehen, um auf diese Weise noch zu korrekten Entscheidungen nach einem dann möglicherweise fairen Verfahren zu gelangen. Ein anderer Weg bleibt die Aufhebung von Entscheidungen durch den EGMR – als politische Altlast scheint es hier geboten, erst mit der neuen Bundesregierung darüber zu verhandeln. [ 2 ]

III.

Die von Ihnen gewünschte Frist wäre auch keinesfalls sachgerecht. Der gegenständliche Tatbestand ist aus meiner Sicht relativ komplex, mit einer Vielzahl von Beteiligten. Als rechtsunkundiger Bürger wird für den Strafantrag zudem die Hilfe eines Fachanwalts in Anspruch zu nehmen sein. Auswahl und Beratung nimmt Zeit in Anspruch.

IV.

Bei der Reihenfolge verschiedener Strafanträge sehe ich bei Frau Wicke keine Priorität. Es zweckmässig, Strafanträge zunächst gegen peripher Beteiligte zu stellen – insbesondere außerhalb des Freistaats Bayern – und den Ausgang dieser Verfahren abzuwarten. Aufgrund der langen Verjährungsfrist und meiner sehr entspannten finanziellen Verhältnisse sehe ich bei Frau Wicke keinen Anlass für Eile. Die Abwägung Beschleunigung gegenüber Effektivität kann ich stets zugunsten letzterem treffen.

V.

Es wäre nachvollziehbar, wenn Frau Wicke nicht mehr als Straftäterin bezeichnet werden möchte. So die Familie Wicke die Sichtweise vertritt, dem wäre Einhalt zu gebieten, räumt ihr die Rechtsordnung hierfür auch Möglichkeiten ein. Dies durch Vereitelung von Strafverfolgung mit absurd kurzer Fristsetzung zur Begründung eines nicht existenten Strafantrags zu erreichen zählt nicht zu den vom Gesetzgeber erwünschten Wegen.

Davon, unwirksame Strafverfolgung vorschnell in Gang zu setzen und die Sache nach dem Prinzip ne bis in idem zugunsten von Frau Wicke zu verbrauchen, bitte ich deshalb abzusehen.

Die erkennbaren Zusammenhänge von Ereignissen sowie der nicht geringe Einfluss des Ehegatten der Täterin begründen hier Zweifel an echter Motivation der StA zur Strafverfolgung. Mit einem Muster erfundener Verfahren und Anträge in der bayerischen Justiz, um auf diese Weise die Handlungsmöglichkeiten von Bürgern einzuschränken, bin ich bereits von anderer Stelle vertraut.

Ein möglicher Eindruck systematischer Befangenheit in der bayerischen Justiz sollte im weiteren Verlauf vermieden werden, um nicht das Vertrauen der Bevölkerung zu erschüttern. Aus einer Fristsetzung von zwei Wochen für einen fiktiven Strafantrag zu einem komplexen Sachverhalt, während gleichzeitig der Informationsfluss von den Beteiligten blockiert wird, ergibt sich auch für die StA München I keine allzu günstige Optik.

So Transparenz zur Sache sich nun als größer herausstellte als erwartet hat dies offenkundig bestimmte Vorgänge ausgelöst. Ihr nunmehriges Schreiben nach fünf Wochen lässt sich auch in diesem Zusammenhang interpretieren. [ 3 ]

VI.

Ich bitte um ausdrückliche Feststellung innerhalb der nächsten Tage, daß von unzulässiger Interpretation meines Schreibens vom 8. September 2021 als Strafantrag abgesehen wird. Einen tatsächlichen Antrag werde ich zweifelsfrei als solchen kennzeichnen.

Auch weiterhin wird um Erteilung der Auskünfte gebeten, welche der eigentliche Gegenstand meines Schreibens waren. Diese betreffen offene Fragen zum subjektiven Tatbestand – auch zur Frage, aus welchen Gründen die Beteiligten meinen, dabei hohe persönliche Risiken eingehen zu können – und werden Teil eines späteren Strafantrags.

Mit freundlichen Grüßen,

F[..]