An das
Kriminalfachdezernat 2 München
Kommissariat 25
Puchheimer Str. 14
80997 München
Fax +49 (89) 14982-128
Az.: BY8542-012967-21/2
19. Oktober 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
I.
Heute morgen stellte sich unerwartet die Frage, ob Amtshandlungen die möglicherweise rechtswidrig sind zur späteren Nachvollziehbarkeit aufgezeichnet werden dürfen.
Die Polizeibeamten vertraten dabei die Sichtweise, ihre Handlungen dürften generell nicht aufgezeichnet werden. Nach Durchsicht des Gesetztes scheint dies eine mögliche Interpretation des § 201 Abs 1 Z 1 StGB, jedoch mit dem möglichen Rechtfertigungsgrund Rechtswidrigkeit der Amtshandlung.
Zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Wahrung von Transparenz zur Sache möchte ich deshalb um Ihre Zustimmung bitten, daß zukünftige Interaktionen mit der Polizei im Zusammenhang aufgezeichnet werden dürfen.
Das bedeutet nicht, daß diese Dritten zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr ist ein Grund die Verwendung als Beweismittel in möglichen Verfahren.
II.
Ich bitte um Bekanntgabe, wer jeweils Ermessensentscheidungen zu folgenden Ereignissen getroffen hatte:
- Anwesenheit der Polizei bei einer Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht sei erforderlich
- Die Änderung des Einsatzzwecks aufgrund einer angeblichen Bedrohungslage
- Festhaltung für drei Stunden sei in diesem Zusammenhang angemessen
- Eine sogenannte Gefährderansprache sei nach Sachlage angemessen
- Die Übergabe einer Anweisung zum Kontaktverbot sei angemessen
- Eine solche um 07:30 persönlich zu überreichen wäre situationsgeboten
Mit freundlichen Grüßen,