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Doc:20211019-ka25-wicke

From Wickepedia

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[ 1 ]F[..]
80802 München

An das
Kriminalfachdezernat 2 München
Kommissariat 25
Puchheimer Str. 14
80997 München

Fax +49 (89) 14982-128

Az.: BY8542-012967-21/2

19. Oktober 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

I.

Zur o.g. Az werde ich offenbar als Beschuldigter zu einem Delikt mit Zuständigkeit der KA25 geführt. Dies ist nicht nachvollziehbar.

Bislang war seitens der Polizei vorgetragen worden, Frau Wicke fühle sich durch die Wiedergabe öffentlicher Information sowie eines Bildes welches aus öffentlicher Quelle stammt, denn es gibt den Auftritt von Frau Wicke in Rahmen ihrer Funktion bei einer Fernsehsendung wieder, bedroht. Dies kann nach keiner möglichen Interpretation einem Delikt entsprechen. Ansonsten werden nach meiner Kenntnis lediglich Akteninhalte, die nach dem Öffentlichkeitsprinzip grundsätzlich allgemein zugänglich sind, wiedergegeben.

Um wirksame Massnahmen gegenüber weiteren unangemessenen Übergriffen von Staatsgewalt zu ergreifen wird zur Klärung der Vorwürfe die Akteneinsicht beantragt.

II.

Es entsteht hier der Eindruck, Frau Wicke möchte unter Zuhilfenahme der Polizei verhindern, daß ich einen Strafantrag gegen sie stelle. Tatsächlich hatte Frau Wicke bei Entscheidungen aus meiner Sicht das Delikt der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Körperverletzung vollendet.

Um einen Strafantrag wegen Rechtsbeugung wirksam stellen zu können, ist eine korrekte fachgerichtliche Entscheidung als Referenz hilfreich.

Bei der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2021 beim Bayerischen Landessozialgericht bestand der Plan, mich zur Einlassung auf eine fingierte Berufung zu bewegen. In diesem Fall könnte der bereits mit der Sache befasste Senat unter dem Vorsitz von Rittweger darüber entscheiden. Kommt es erst später zur Berufung, wird die Sache hingegen neu zugewiesen. In diesem Fall ist es möglich, daß es zu einem fairen Verfahren und einer mit der Rechtsordnung vereinbaren Entscheidung kommt. Dies würde die Wahrscheinlichkeit, daß der Staatsanwaltschaft ein Ermessen verbleibt, die Sache nicht zu verfolgen, deutlich verringern. [ 2 ] Aufgrund dieser Verfahrenssituation dürfte Frau Wicke ihre Chancen auf Straffreiheit schwinden sehen und war deshalb zur Vortäuschung einer Straftat motiviert.

Zweck der mündlichen Verhandlung mit einem klar befangenen Senat war aus meiner Sicht nur, die Sachen durch Erschöpfung der fachgerichtlichen Wege beschwerdefähig an das Bundesverfassungsgericht zu machen, wie ich es bei anderen Verfahren bereits getan hatte und Ausdrücklich in der Verhandlung erklärt hatte. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wie eine Vermutung glaubhaft sein kann, ich könne aufgrund dessen zu deliktischem Handeln veranlasst sein.

Nach neuesten Erkenntnissen wurde Einflussnahme auf die Verfahren durch Notar Wicke, ein Amtsträger und der Ehegatte von Frau Wicke, möglicherweise direkt beweisbar.

Die Ereignisse des gestrigen Tages und von heute Morgen 07:30 sehe ich in diesem Zusammenhang.

III.

Kontaktaufnahme mit Frau Wicke fand weder statt noch war eine solche beabsichtigt.

IV.

Klarerweise können meine strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber Frau Wicke glaubhaft gemacht werden, um deren Motiv zu beleuchten. Daß bislang noch kein Strafantrag gestellt wurde, liegt daran, daß mir der Zugang zu bestimmten Informationsquellen ungesetzlich versagt bleibt und für die Herausgabe zunächst Verfahren erforderlich sein dürften.

V.

Da es sich hier aus meiner Perspektive um einen unvertretbaren Übergriff durch fremde Staatsgewalt handelt, habe ich zur Sache Kontakt mit einem Konsulat mit der Bitte um Unterstützung aufgenommen.

Mit freundlichen Grüßen,

F[..]