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Strafantrag wegen Verleumdung gegen Stephan Rittweger, November 2022

From Wickepedia
Doc:20221110-ag-ri-vl

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[ 1 ]Strafantrag
§ 187 Verleumdung

9. November 2022

Hiermit stelle ich,

[..]
München

– Anzeigerstatter –

Strafantrag

gegen

Stephan Rittweger
Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München

– Beschuldigter –

I.

Angezeigt wird eine Straftat welche die Tatbestandselemente der Beleidigung, Üblen Nachrede, sowie Verleumdung erfüllt. Strafantrag wird zugleich wegen aller weiteren in Betracht kommenden Delikte gestellt.

Zum besseren Verständnis des Hintergrundes dieser Tat des Herrn Rittweger wird auf eine Übersicht zum Tatbestand aus einer anhängigen Nichtigkeitsklage verwiesen. Dieser Teil wurde im Urlaub auf die Schnelle zur Fristwahrung in Bezug auf einen Antrag per § 320 ZPO in einem anderen Verfahren erstellt und enthält noch Auslassungen und keine Angaben zu Beweismitteln. Als Übersicht sollte das Schreiben von bloss moderater Qualität hier ausreichend sein.

II.

Herr Rittweger hat den Anzeigeerstatter mit seinen Äußerungen gegenüber Polizisten verleumdet. Er hat wider besseren Wissens unwahre Tatsachen behauptet um den Anzeigeerstatter verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und dessen Kredit zu gefährden. [ 2 ]Insbesondere rechnete er im Rahmen einer wohl ebenfalls durch ihn mitveranlassten Freiheitsberaubung damit, daß die falschen Tatsachenbehauptungen weitere Verbreitung findnden würden, Strafverfolgung des Anzeigeerstatters in Gang setzen oder begünstigen würden, oder dies sonstige kreditschädigenden Folgen habe.

In Abgrenzung zur blossen Üblen Nachrede steht die Unwahrheit der Tatsachenäußerung hier fest. Sie ist nicht widerlegbar. Verleumdung ist daher das zutreffende Delikt.

III.

Der Täter behauptete gegenüber der Polizei, der Anzeigeerstatter habe bereits mehrere Verhandlungen am Sozialgericht gehabt und sich bei einigen aggressiv verhalten. Er wäre dabei verbal ausfällig geworden.

Diese Tatsachenbehauptung ist bereits deshalb falsch weil es die behaupteten früheren Verhandlungen am Sozialgericht schlichtweg nicht gegeben hat.

Die von ihm anberaumte Verhandlung war die erste. Rittweger musste wissen daß dies der Fall war, denn er kannte die Verfahrensakten, und daß mündliche Verhandlung in der ersten Instanz entgegen einer rechtlichen Pflicht eben nicht stattgefunden hatte war gerade Gegenstand des Verfahrens bei ihm.

Des weiteren behauptet Herr Rittweger, der Anzeigeerstatter sei "unberechenbar". Damit kann er gegenüber der Polizei nur Verhalten meinen welches Einschreiten der Einsatzkräfte begründen würde. Für diese Aussage gab es keinerlei Anlass, sie beruht ebenfalls auf einer ErÞndung des Herrn Rittweger.

Herr Rittweger behauptet, daß auffälliges Verhalten dadurch ausgelöst würde, daß eine Klage wohl abgewiesen werde. Tatsächlich hatte der Anzeigeerstatter null Interesse daran, mit diesem Senat über eine nicht existente Berufung zu verhandeln. Es war an diesem Tag über keine Klage zu verhandeln, und folglich konnte Herr Rittweger auch keine zurückweisen.

Die Verhandlung fand dann am 10. August 2022 statt. Allerdings in falscher Besetzung, denn der gesetzliche Richter Herr Rittweger hatte sein früheres Interesse sowie eine Richterin des Senats offenbar verloren. Der Vorsitzende scheiterte bei der Verkündung wegen seiner Nervosität, nachdem der Anzeigeerstatter entspannt aus dem Tatbestand wie er in der Anlage ersichtlich ist Restitutionsgründe vorgetragen hatte.

Daß die Rechtsansichten "dem Richter Probleme" bereiten wie im Schreiben des Polizisten ist durchaus zutreffend. Zu diesen Rechtsansichten des Anzeigeerstatter zählt, man möge vom versuchten [..] ihm gegenüber besser absehen. [ 3 ]

IV.

Unklar bleibt ob zur selben Tat auch das Qualifikationsmerkmal des Verbreitens von Schriften gegeben ist. Dies wäre dann der Fall, wenn such inhaltsgleiches auch im Ersuchen um Amtshilfe wiedefindet. Der Anzeigeerstatter hatte beim Polizeipräsidium München um Herausgabe dieses Dokuments gebeten. Das Ersuchen war entsprechend Art 68 Abs 1 PAG schriftlich zu stellen und auch zu begründen.

Herausgabe verweigert die Polizei anhaltend mit jener Begründung, die Staatsanwaltschaft sei "Herrin des Verfahrens" – wegen eines Ermittlungsverfahrens zur Freiheitsberaubung durch einen hochrangigen Kriminalpolizisten mit wohl überlappendem Tatbestand.

Hält wie in München nicht die Staatsanwaltschaft die Zügel in der Hand, sondern ein kaum zu bändigendes Korruptionsinteresse zieht an der Leine, dann kann von einer "Herrin" freilich nicht die Rede sein.

Eher könnte man hier von einem "Herrchen des Verfahrens" sprechen.

Der Anzeigeerstatter bittet um Herausgabe des Amtshilfeersuchens, um nach Kenntnisnahme von dessen Inhalt den Strafantrag zu ergänzen. Für einen Fall daß dies unterbleibt behält der Anzeigeerstatter vor, bei späterer Herausgabe mit neuer Frist einen erneuten Strafantrag zu stellen.

V.

Eine Anwendung von § 153 Abs 1 kommt hier nicht in Betracht.

Der Täter hat die Integrität eines Gerichtsverfahrens, einer öffentlichen Verhandlung, gestört. Die vom Ihm auf Grundlage einer Verleumdung stattgefundene Amtshandlung während dieser sollte offenbar einem Zweck dienen, dem Anzeigeerstatter das rechtliche Gehör zu verweigern, da sich dieser nicht ungestört und ohne Ablehnung durch einen ominösen Polizeieinsatz zu verfahrenserheblichen Dingen äußern konnte. Mit der Verleumdung wurde daher auch die Integrität der Rechtspßege beeinträchtigt.

Der Täter ist Amtsträger und der Staat vertraut ihm als Vorsitzenden Richter im Sachgebiet der gesetzlichen Krankenversicherung Fragestellungen von Tod und Leben an. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, Herrn Rittweger von weiteren Taten auch dieser Art abzuhalten.

Der Täter war gegenüber dem Anzeigeerstatter bereits zuvor mit ähnlichen Delikten auffällig geworden. Eine Auswahl unter diesen ist auch bei der Staatsanwaltschaft München I aktenkundig. [ 4 ]

VI.

Zutreffend hatte der Anzeigeerstatter den Täter in Schriftsätzen zuvor als [..] bezeichnet – konkret ist ihm Täterschaft bei [..] vorzuwerfen.

Ein fehlendes Verständnis dafür, daß eine Bezeichnung als [..] zweckmässig war um die Urkundsbeamten in ihrer Wahrnehmung zu schärfen und teilweise zur Remonstration zu veranlassen, führte im September 2021 zur Strafanzeige durch den Dienstvorgesetzten.

Weder hatte die Staatsanwaltschaft dem Anzeigeerstatter Wissen von diesem Vorwurf verschafft, Kenntnis von der Akte folgte aus eigener Recherche zu einem anderen Verfahren, noch wurde bis heute – mehr ein Jahr später – ein diesbezüglicher Tatvorwurf formell eröffnet. Der Anzeigeerstatter hatte jedoch in Aussicht gestellt, diesem Vorwurf allenfalls mit dem Wahrheitsbeweis entgegenzutreten. Darin wird also kein Rechtfertigungsgrund für das angezeigte Delikt zu finden sein.

Herr Rittweger ist nicht bloss ein Verleumder, sondern er ist eben tatsächlich ein [..].

Der Anzeigeerstatter erkundet die Tatsachen mit Sorgfalt und Geduld, auch im Rahmen von Verfahren unterschiedlicher Art. Mit Stand nächster Woche kommt eine Gesamtzahl an 44 Richtern an acht verschiedenen Gerichten mit ganz unterschiedlichen Aspekten der Sache in Berührung.

Auf einen weiteren Richter, welcher Herrn Rittweger wegen Verleumdung verurteilt, kann es hier nicht ankommen.

Der Anzeigeerstatter bittet um Mitteilung über den Fortschritt des Verfahrens sowie das Aktenzeichen für eine nachträgliche Ergänzung von Tatbestand.

VII.

Der Strafantrag ist fristgerecht.

Kenntnis vom der Verleumdung durch Herrn Rittweger erlangte der Anzeigeerstatter erst durch Einsichtnahme in eine Verfahrensakte beim Amtsgericht am 10. August 2022. Zur Kenntnis genommen konnte der Inhalt wegen anderer Prioritäten erst einige Zeit später werden. Die Frist ist ohnehin gewahrt.

[..]

Anlage:
Nichtigkeitsklage vom 8. September 2022
– Stellungnahme der PI 12, 20. Februar 2022
– Zeitpunkt Kenntniserlangung durch Akteneinsicht, Schreiben vom 26. Juli 2022
– Übersicht Tatbestand