Als Duldungsvollmacht bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Form der Vollmacht, bei der ein Vertretener zwar um das Handeln einer Person, welche als sein (angeblicher) Vertreter auftritt, weiß, nicht jedoch gegen dieses Handeln einschreitet.
Der Vertretene muss sich – im Interesse des Geschäftsgegners, der auf dieses Verhalten vertrauen darf – dementsprechend so behandeln lassen, als hätte er wirksam Vollmacht erteilt (siehe Rechtsschein).
Rechtlich betrachtet liegt im Falle einer Duldungsvollmacht keine ausdrückliche Vollmacht vor, jedoch wird die Duldung bzw. das Unterlassen der Handlung von einem Teil der Lehre als eine konkludente Willenserklärung zur Duldung begangener oder zukünftiger Handlungen im Rahmen der Duldungsvollmacht angesehen.[1]
Eine Duldungsvollmacht ist bereits bei einmaligem Auftreten des Vertreters ohne Vertretungsmacht möglich, selbst wenn dieses Auftreten nicht einmal gegenüber dem betreffenden Dritten erfolgt ist.
Abzugrenzen ist die Duldungsvollmacht von der Anscheinsvollmacht, bei der der Vertretene nichts von der “Vertretung” weiß.
Einzelnachweise
- ↑ vgl. OLG Koblenz vom 21. Juni 1990, Az.: 5 U 1065/89, GmbHR 1991, 315