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Einwohnerantrag

From Wickepedia

Der Einwohnerantrag (in Baden-Württemberg bis 2015[1], Bayern und der Stadtgemeinde Bremen: Bürgerantrag) ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland. Mit ihm können Einwohner beziehungsweise Bürger einer Gemeinde den Gemeinderat verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen. Der Einwohnerantrag verpflichtet den Gemeinderat jedoch nicht in allen Bundesländern, auch eine Sachentscheidung herbeizuführen.

Rahmenbedingungen in den Bundesländern

Die Rechtsgrundlage für Einwohneranträge bilden die gültigen Gemeindeordnungen der deutschen Bundesländer. Dabei gelten je Land unterschiedliche Vorschriften für die Antragsberechtigten Personen. Zum Teil wird das notwendige Quorum auch nicht an der Gesamtzahl der Antragsberechtigten, sondern davon abweichend an allen Einwohner bemessen.

Außerdem kann in einem Teil der Länder auch eine Entscheidung des zuständigen Kommunalgremiums beantragt werden, in anderen ist nur die Behandlung der Angelegenheit ohne zwingende Entscheidung vorgesehen.

Rahmenbedingungen für Einwohneranträge nach Bundesländern
Bundesland geregelt in Antragsberechtigte Quorum
(falls nicht anders angegeben:
Anteil der Antragsberechtigten)
Antrag
auf Entscheidung
Baden-Württemberg Baden-Württemberg § 20b der Gemeindeordnung

§ 41 Kommunalwahlgesetz

Einwohner ab 16 Jahren je nach Gemeindegröße 1,5 % (max. 200) oder 3 % (min. 200, max. 2.500) aller Einwohner nein
Bayern Bayern[A 1] Art.18b der Gemeindeordnung,
Art. 12b der Landkreisordnung
Gemeindebürger/
bzw. Kreisbürger
1 % aller Einwohner nein
Hauptartikel: Direkte Demokratie in Bayern
Berlin Berlin (Bezirke) §§ 44 des Bezirksverwaltungsgesetz Einwohner ab 16 Jahren 1000 Einwohner ja
Hauptartikel: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Berlin
Brandenburg Brandenburg § 14 der Kommunalverfassung Einwohner ab 16 Jahren 5 % ja
Bremen Bremen[A 2] § 6 Bürgerantragsgesetz /
§ 15 der Verfassung Bremerhaven
Einwohner ab 16 Jahren Stadt Bremen: 2.500 Einwohner
Stadt Bremerhaven: 1 %
ja
Hamburg Hamburg nicht vorgesehen
Hessen Hessen nicht vorgesehen
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern § 18 der Kommunalverfassung Einwohner der Gemeinde/des Kreises, ab 14 Jahre 5 % oder mindestens 2.000 nein
Niedersachsen Niedersachsen § 31 NKomVG Einwohner der Gemeinde/des Kreises/der Region Hannover, ab 14 Jahre 2,5 % – 5 % aller Einwohner,

deckelt auf 400-8.000

nein
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen § 25 der Gemeindeordnung
§ 22 der Kreisordnung
Einwohner ab 14 Jahre 4 – 5 % aller Einwohner,
gedeckelt auf 4.000 – 8.000
ja
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz § 17 der Gemeindeordnung

§ 11d der Landkreisordnung

Einwohner ab 14 Jahren 2 % aller Einwohner, maximal 2.000, in Gemeinden min. 10 ja
Saarland Saarland § 21 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Einwohner der Gemeinde/des Kreises ab 16 Jahren 5 % ja
Sachsen Sachsen § 23 SächsGemO

§ 20 SächsLKrO

Einwohner ab 16 Jahren, in Landkreisen ab 18 Jahren 5 – 10 % nein
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt § 25 Kommunalverfassungsgesetz Einwohner der Gemeinde/des Kreises ab 16 Jahren,
bei Jugendangelegenheiten ab 14
1,7 – 5 % nein
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein § 16f der Gemeindeordnung

§ 16e der Kreisordnung

Einwohner ab 14 Jahre 2–5 % ja
Thüringen Thüringen[A 3] § 16 (Kommune) und
§ 96a (Landkreis) der Kommunalordnung sowie

§§ 7, 8, 9, 10 ThürEBBG

Einwohner ab 14 Jahre 1 % aller Einwohner,
gedeckelt auf 300, in Landkreisen max. 1.000
ja
  1. Bayern: Die Bezeichnung für das kommunal-politische Instrument lautet hier Bürgerantrag.
  2. Bremen: In der Stadtgemeinde Bremen lautet die Bezeichnung für das kommunal-politische Instrument Bürgerantrag, in der Stadtgemeinde Bremerhaven Einwohnerantrag. Des Weiteren existiert der Bürgerantrag auf Landesebene, siehe Volksinitiative.
  3. Thüringen: Nicht zu verwechseln mit dem dortigen Bürgerantrag auf Landesebene, siehe Volksinitiative.

Formelle Voraussetzungen

Schriftform und Inhalt

Ein Einwohnerantrag muss ein hinreichend formuliertes Anliegen einschließlich einer Begründung enthalten. Er ist in schriftlicher Form bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Der Antrag muss in deutscher Sprache gestellt werden. Die zusätzliche Einreichung eines Finanzierungsvorschlags verlangen nur wenige Gemeindeordnungen.

Antragsberechtige Personen

Als antragsberechtigte Personen sind in einigen Gemeindeordnungen auch minderjährige Personen genannt (§41 Abs. 1 KomWG BW, §§19 Abs. 1 Bran, 18 Abs. 1 Satz 1 MeVo, 31 Abs. 1 S. 1 Nds, 25 Abs. NRW, 17 Abs. 1 Satz 1 RhPf, 24 Abs. 1 Satz 1 SachsAn, 16 f Abs. SchlH).

Unterstützungsunterschriften

In allen deutschen Bundesländern erfordert der Einwohnerantrag die Unterstützung einer in den Gemeindeordnungen festgelegten Anzahl von Unterstützungsunterschriften durch antragsberechtigte Personen. Über die Form der zu sammelnden Unterschriften bestehen teilweise gesetzliche Regelungen, die fordern, dass die Unterschriftsleistung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift erfolgen muss. Die Unterschriftsleistung unterliegt keiner spezifischen Beurkundung. Jede Unterschriftenliste muss zwingend den gesamten Wortlaut des Einwohnerantrags beinhalten.

Gegenstandsbereich

Ein Einwohnerantrag darf ausschließlich Angelegenheiten zum Gegenstand haben, welche die kommunale Selbstverwaltung betreffen. Ein Antrag, der staatliche Aufgaben betrifft, ist unzulässig. Zudem muss der Gegenstand eines Einwohnerantrags in die Organkompetenz des Gemeinderats fallen und darf nicht den gesetzlich umschriebenen Kompetenzbereich des Bürgermeisters einer Kommune berühren. Ein Positiv- oder Negativkatalog hinsichtlich des Einwohnerantrags existiert nicht.

Abgrenzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind Formen direkter Demokratie auf kommunaler Ebene in Deutschland. Hierbei besitzt das Gemeindevolk das Recht, Sachentscheidungen unmittelbar verbindlich zu treffen. Der Einwohnerantrag mündet nicht in ein Bürgerbegehren oder ein Bürgerentscheid.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Oktober 2015. In: Gesetzblatt für Baden-Württemberg, 2015, Nr. 19, S. 870–878. Land Baden-Württemberg, 30. Oktober 2015, abgerufen am 7. Januar 2017.