Als Negativkatalog (oder Ausschlusskatalog) wird in der Rechtswissenschaft die ausdrückliche Auflistung von Ausschlusskriterien bezeichnet. Grundsätzlich definiert der Legislative positiv, z. B. die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch.
Öffentliches Recht
Wahlrecht
Als Negativkatalog wird eine Liste der Themen und Bereiche bezeichnet, über die bei direktdemokratischen Abstimmungen (z. B. Volksabstimmung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid) nicht entschieden werden darf. Typischerweise umfasst dies Fragen der Haushaltspolitik, der inneren Organisation der Verwaltung und juristischer Vorgänge (z. B. Gerichtsverfahren), sowie Planfeststellung und Bauleitplanungen.
Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht gibt es zum Verwaltungsakt einen Negativkatalog, wann ein solcher nichtig ist (§ 44 Abs. 2 VwVfG).
Bürgerliches Recht
Im Privatrecht gibt es ebenso Negativkataloge, so z. B. in § 309 BGB, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
Literatur
- Gudula Looman: Bürgerbegehren auf Aufstellen oder Unterlassen von Bebauungsplänen – Verstoß gegen die kommunale Planungshoheit?, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 1271–1273.
- Stefan Muckel: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – wirksame Instrumente unmittelbarer Demokratie in den Gemeinden?, in: NVwZ 1997, 223–228.