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Energiewirtschaftsgesetz

From Wickepedia

Das deutsche Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnergiewirtschaftsgesetzEnWG) trat erstmals 1935 in Kraft und wurde zuletzt im Jahr 2005 neu gefasst. Es enthält grundlegende Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energie. In Österreich wurde es nach dem „Anschluss“ 1939 in Kraft gesetzt, seit 1945 in eigener Editionslinie beibehalten und zwischen den Jahren 1968 und 2000 schrittweise durch andere Vorschriften ersetzt.

Deutschland

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Kurztitel: Energiewirtschaftsgesetz
Abkürzung: EnWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 752-6
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Dezember 1935
(RGBl. I S. 1451)
Inkrafttreten am: 16. Dezember 1935
Letzte Neufassung vom: 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
13. Juli 2005
Letzte Änderung durch: Art. 84 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3475)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Weblink: Text des EnWG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Ziele

Die Ziele des EnWG sind gem. § 1 EnWG

  • die „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche“ leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,
  • die „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen“ und
  • die Umsetzung und Durchsetzung des Energierechts der Europäischen Gemeinschaft.

Mittel

Um diese Ziele zu erreichen, bedient sich das EnWG verschiedener Mittel, wie der Genehmigungs- und Anzeigepflicht, der eigentumsrechtlichen Entflechtung, der Begrenzung der freien Preisbildung und den Eingriffsrechten der Bundesnetzagentur.

Genehmigungs- und Anzeigepflicht

§ 4 EnWG verlangt, dass für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes eine Genehmigung bei der jeweiligen Landesbehörde eingeholt wird. Für die Belieferung mit Energie ist nur eine Anzeigepflicht gegeben (§ 5 EnWG).

Regulierung des Netzbetriebs

Der Netzbetrieb ist als natürliches Monopol Gegenstand zahlreicher staatlicher Eingriffe: Den sonst durch den Markt geregelten Bereichen wie der Preisbildung und der unternehmerischen Aufgabengestaltung werden durch das EnWG Grenzen gesetzt; das EnWG greift auch in die Struktur der Netzunternehmen ein.

Zur Durchsetzung dieser Regelungen sind die Netzbetreiber der Aufsicht einer Regulierungsbehörde unterworfen (Bundesnetzagentur oder der jeweiligen Landesregulierungsbehörde; zur Zuständigkeitsabgrenzung s. § 54 Abs. 2 a. E. EnWG). Die wichtigsten Aufgaben der Regulierungsbehörden sind die Missbrauchsaufsicht (§§ 30 f. EnWG), die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung der Netzbereiche (Unbundling) und zur Systemverantwortung der Versorgungsnetzbetreiber sowie – seit dem 1. Januar 2009 – die Festlegungen im Rahmen der Anreizregulierung.

Versorgung von Letztverbrauchern durch Kontrahierungszwänge

Der Versorgung der Allgemeinheit dienen insbesondere der Netzanschlussanspruch (§ 18 Abs. 1 S. 1 EnWG) und Netzzugangsanspruch (§ 20 Abs. 1 S. 1 EnWG) des Letztverbrauchers sowie der Kontrahierungszwang des Grundversorgers (§ 36 Abs. 1 S. 1 EnWG).

Durchführungsverordnungen

Das EnWG stellt den gesetzlichen Rahmen für den Markt der leitungsgebundenen Energieversorgung dar. Daneben gibt es zahlreiche Verordnungen, die seinen Inhalt konkretisieren. Zu nennen sind:[1]

hinsichtlich der Niederspannungs- und Niederdruckanschlüsse:

hinsichtlich der Strom- und Gasgrundversorgung:

und

Geschichte

Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935

File:Deutsches Reichsgesetzblatt 35T1 139 1451.jpg
Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935

Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935[2] kodifizierte die damals herrschende wirtschaftliche Praxis, nach der die Energieversorgungsunternehmen (meist Stadtwerke) sich durch ausschließliche Konzessionsverträge mit den Kommunen und gegenseitige Demarkationsverträge Gebietsmonopole sicherten.[3]

Der Ausschluss des Wettbewerbs durch diese Regelungen diente dem in der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 formulierten Ziel, „die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten“, was auf Gemeindeebene auch schon Ziel des Munizipalsozialismus war. Dieses Ziel sollte durch den Erhalt einer dezentralisierten Energieversorgung erreicht werden. Die Energieversorgung – einheitlich als Netzbetrieb und Energielieferung verstanden – wurde als natürliches Monopol angesehen; auf Grundlage dieser Annahme ist es durchaus folgerichtig, wenn die Präambel davon spricht, durch das Gesetz sollten „volkswirtschaftlich schädigende Auswirkungen des Wettbewerbs“ verhindert werden.

Die Entscheidung für eine Stärkung der dezentralen Energieversorgung diente aber zugleich militärischen Zwecken: Die herrschende Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei wollte eine Energieversorgung durch zentrale Großkraftwerke vermeiden, da diese Ziele für Luftangriffe hätten darstellen können (vgl. § 13 Abs. 1 EnWG 1935). In diesem Ziel sowie in der starken Betonung des Gemeinwohls und dessen Sicherung durch das Führerprinzip wird der nationalsozialistische Einschlag deutlich.[3] Dennoch war das Gesetz in seiner konkreten Ausgestaltung eher technischer Natur. Mit geringen Änderungen blieb es, obwohl umstritten (siehe Generalinspektor für Wasser und Energie), für mehr als 50 Jahre nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in Kraft.

Auch das 1957 erlassene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthielt eine Ausnahme, die Demarkationsverträge zwischen Energieversorgungsunternehmen weiterhin gestattete.

Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts aus dem Jahr 1998

Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (BGBl. 1998 I S. 730) wurde am 28. November 1997 vom Bundestag beschlossen und trat am 29. April 1998 in Kraft. In Artikel 1 enthielt es das neugefasste Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz),[4] in Art. 2 wurde die Ausnahme des § 103 GWB für Demarkationsverträge der Energieversorgungsunternehmen aufgehoben.

Das Gesetz diente der Umsetzung der EG-Richtlinie zum Energiebinnenmarkt.[5] Die Richtlinie sah vor, zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts die innerstaatliche Organisation der Energieversorgung auf Wettbewerb aufzubauen. Dazu sollten vertikal integrierte Unternehmen[6] verpflichtet werden, für die verschiedenen Unternehmensbereiche (Erzeugung, Übertragung, Verteilung) getrennte Konten zu führen (sog. buchhalterische Entflechtung). Diese getrennte Buchführung ermöglicht eine Trennung des natürlichen Monopols des Netzbetriebs von der (durch Wettbewerb organisierbaren) Stromversorgung.

Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sah zur Verwirklichung des Liberalisierten Energiemarktes zwei alternative Modelle vor: Das Modell des verhandelten Netzzugangs und das Modell des regulierten Netzzugangs.[7] Beim Regulationsmodell setzt eine Regulierungsbehörde die Preise und Bedingungen für die Netznutzung fest; beim verhandelten Netzzugang wird nur kontrolliert, ob der Netzbereich des vertikal integrierten Unternehmens das Netz Dritten zu den gleichen Bedingungen überlässt wie dem assoziierten Versorgungsbereich – Voraussetzung dafür ist die erwähnte buchhalterische Entflechtung der verschiedenen Geschäftsbereiche.

Die wichtigste Neuerung des EnWG 1998 ist die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes (die Vorschriften für den Gasmarkt blieben im Wesentlichen unverändert). Das Verbot der Demarkationsverträge im geänderten GWB wird im Energiewirtschaftsgesetz ergänzt durch einen diskriminierungsfreien Netzzugang dritter Stromanbieter: Das Gebietsmonopol der vertikal integrierten Versorgungsunternehmen umfasst nunmehr nur noch den Netzbetrieb; das vertikal integrierte Unternehmen muss aber Dritten gewähren, Strom durch sein Netz zu leiten; damit können dritte Unternehmen Strom bei einem Stromerzeuger kaufen und über die Netze der Gebietsmonopolisten zu einem Abnehmer liefern.

Im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wählte Deutschland das „Modell des verhandelten Netzzugangs“ (§ 6 EnWG 1998).[8] In der Praxis wurden von den energiewirtschaftlichen Akteuren sogenannte Verbändevereinbarungen geschlossen, in denen Bedingungen und Preise des Netzzugangs festgelegt wurden. Von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 EnWG, die Bedingungen mittels Verordnung festzulegen, wurde kein Gebrauch gemacht; das Bundesministerium für Wirtschaft hat lediglich in Zusammenarbeit mit den Verbänden rechtlich nicht verbindliche Best-Practice-Empfehlungen herausgegeben.

Die Neuregelung im Jahr 1998 hat die Zielbestimmungen des EnWG um die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung ergänzt.

  • § 7: Netzzugangsalternative Alleinkäufer-Modell
  • Weitergeltung der BTOElt vom 18. Dezember 1989 AVBEltV
  • Rechnungsoffenlegung
  • keine Regulierungsbehörde

Als Defizit dieser Novellierung wird aufgeführt: Formelle Gleichbehandlung Dritter beim Netzzugang kann bei überhöhten Preisen dennoch die vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen bevorzugen (überhöhte Rechnungen, die der Versorgungsbereich des Unternehmens zahlt, kommen dem Netzbetrieb des Unternehmens zugute). Also entweder Regulierung oder eigentumsrechtliche Entflechtung.

Änderungen durch die erste Novelle im Jahr 2003

  • Gleichsetzung Gas/Strom
  • Teilverrechtlichung der Verbändevereinbarungen

Änderungen durch die zweite Novelle im Jahr 2005

Mit der zweiten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes von 2005 setzte die Bundesregierung das EU-Gemeinschaftsrecht für die leitungsgebundene Energieversorgung in nationales Recht um. Grundlagen dafür waren die Beschleunigungsrichtlinien Strom und Gas. Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten.

Inhaltliche Änderungen[9] betreffen die folgenden Eckpunkte:

  • Das System des regulierten Netzzugangs tritt an die Stelle des bisher geltenden Prinzips des verhandelten Netzzugangs. Der Netzbetreiber darf dem Kunden nur genehmigte Netzentgelte in Rechnung stellen. Basis für die Netzentgelte sind die NetzentgeltVO Strom/Gas.
  • Die Regulierungsbehörden überwachen die Netzbetreiber. Alle Kunden haben die Möglichkeit, sich in Fragen, die das Netz betreffen, an die Regulierungsbehörden zu wenden, um Streitfälle des Netzzugangs oder der Netznutzung schnell (Zwei-Monats-Frist) zu klären.
  • Größere Energieversorger (mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden) müssen ihren Netzbereich von allen anderen wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Unternehmens trennen (Unbundling nach § 7 EnWG). Das Gleiche gilt für Energieversorger, die im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung verbunden sind.
  • Völlig neu ist der Zugang zu Gasversorgungsnetzen geregelt. Jetzt ist nur noch ein Einspeisevertrag bzw. ein Ausspeisevertrag mit den beiden Netzbetreibern notwendig. Damit wird der Zugang zum gesamten deutschen Gasnetz ermöglicht.
  • Die Zähler-Ablesung kann auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung liberalisiert werden, hier kann dann der Anschlussnutzer entscheiden. Der Messstellenbetrieb wird liberalisiert, d. h. der Anschlussnehmer kann sich den Betreiber seines Strom- oder Gaszählers frei aussuchen. Vgl. dazu unten: Änderungen durch die Novelle von 2008. Eine Kennzeichnungspflicht für Stromrechnungen wird eingeführt.
  • Der eingeschlagene Weg der Öffnung der Energiemärkte sollte sich auch in einem wettbewerblicheren Marktgeschehen niederschlagen. Die Monopolkommission bekam den Auftrag, die Wettbewerbsentwicklung der Energieversorgungsmärkte fortwährend zu beurteilen und darüber alle zwei Jahre ein Gutachten anzufertigen (§ 62 EnWG).

Änderungen durch die Novelle von 2008

Die Novellierung durch das Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb[10] ist am 9. September 2008 in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen bzw. Neuerungen sind die weitere Liberalisierung des Messwesens. Nicht mehr der Anschlussnehmer (Eigentümer), sondern der Anschlussnutzer (Mieter) darf den Messstellenbetreiber wählen. Neben dem Messstellenbetrieb („Zählereinbau und -wartung“) wird auch die Messung („Zählerablesung“) liberalisiert.

§ 21b Abs. 3a schreibt vor, dass ab 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder bei einer größeren Renovierung nur Zähler verwendet werden, die „den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“ (sogenannte Intelligente Zähler), soweit dies „technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar“ ist.

Der Letztverbraucher hat nach § 40 Abs. 2 das Recht auf eine monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Abrechnung durch den Lieferanten. Lieferanten haben spätestens ab dem 30. Dezember 2010 „lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife“ anzubieten (§ 40 Abs. 5).

Änderungen durch die Novelle von 2011

Im Jahr 2009 wurde der EU-Rechtsrahmen mit der Änderung von zwei Richtlinien und zwei Verordnungen zum Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarkt sowie einer neuen Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden umfangreich geändert (so genanntes Drittes Binnenmarktpaket Energie) Infolgedessen sind auch im EnWG erhebliche Anpassungen[11] vorgenommen worden. Änderungen umfassen insbesondere die weitergehende Entflechtung von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreibern (insbesondere die Entflechtung von Transportnetzbetreibern und Speicheranlagenbetreibern sowie ein getrennter Markenauftritt von Verteilnetzbetreibern), eine Neuregelung zu den sog. Objektnetzen (nunmehr sog. geschlossene Verteilnetze), die Regulierung von Gasspeicheranlagen, die Neuregelung der Vorschriften zu Messeinrichtungen und Messsystemen, die Einführung von weiteren Verbraucherschutzrechten und die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden.

Österreich

Basisdaten
Titel: Energiewirtschaftsgesetz
Langtitel: Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft
Abkürzung: EnWG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Energierecht (Index: 58/02)
Fundstelle: dRGBl. I S. 1451/1935, GBlÖ Nr. 156/1939
Datum des Gesetzes: 13. Dezember 1935
Inkrafttretensdatum: 15. Februar 1939
Letzte Änderung: 31. Dezember 1999
Außerkrafttretensdatum: 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 1, 3 BGBl. I Nr. 121/2000)*
Gesetzestext: Energiewirtschaftsgesetz i. d. F. vom 9. August 2000 (letztgültige)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Nach dem Anschluss Österreichs wurde das Energiewirtschaftsgesetz von 1935 zusammen mit der dritten Durchführungsverordnung von 1938 mit der Einführungsverordnung über das Deutsche Energiewirtschaftsrecht im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939 ab 15. Februar 1939 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden das Bundesgesetz über das Elektrizitätswesen von 1927 (Elektrizitätsgesetz) bis auf einzelne Paragrafen, die Elektrizitätslandesgesetze bis auf einzelne Paragrafen, die provisorische Energieausfuhrverordnung und der Elektrizitätsbeirat außer Kraft gesetzt, die Starkstromverordnung blieb in Kraft.[12] Mit der zweiten Einführungsverordnung über das Deutsche Energiewirtschaftsrecht in der Ostmark vom 17. Januar 1940 wurden die zweite Durchführungsverordnung von 1937 und die vierte Durchführungsverordnung von 1938 auch in Österreich ab 1. Februar 1940 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die restlichen noch gültigen österreichischen Bestimmungen außer Kraft gesetzt.[13]

Mit dem Rechts-Überleitungsgesetz[14] vom 1. Mai 1945 blieb das Gesetz in Kraft, da es kein „typisches Gedankengut des Nationalsozialismus“ enthielt.[15]

Mit dem Verfassungs-Überleitungsgesetz, welches das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wieder in Kraft setzte, der vorläufigen Verfassung[16] und einer Novelle dazu vom 12. Oktober[17] war mit Wirksamkeit vom 21. Oktober 1945 der Kompetenzkatalog wieder in Kraft, welcher die Kompetenzen des Bundes und der Länder regelt. Durch Art. 12 B-VG erhielten die Länder im Bereich des Elektrizitätswesens wieder das Recht zur Ausführungsgesetzgebung. Gemäß dem gleichfalls wieder in Kraft gesetzten Übergangsgesetz 1920[18] behielten die Bundesgesetze aber noch drei Jahre Gültigkeit und ab 20. Oktober 1948 konnten durch eigene Landesgesetze ohne Bindung an eine bundesgesetzliche Vorschrift die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens geregelt werden.[15]

Im Jahre 1968 wurde ein Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968) beschlossen, welches gleichzeitig die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen außer Kraft setzte, soweit sie die behandelten Starkstromleitungen betrafen.[19] Gleichzeitig wurde ein Rahmengesetz für Leitungen innerhalb eines Bundeslandes beschlossen.[20]

Mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 454/97-9[21] hob der Verfassungsgerichtshof § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes auf, was am 31. Dezember 1999 in Kraft trat.[22] Im Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz wurden die Rechtsvorschriften weiterhin für gültig erklärt, aber eine außer Kraft Setzung mit spätestens 31. Dezember 2009 vorgesehen.[23] Mit dem Energieliberalisierungsgesetz wurde das Energiewirtschaftsgesetz abgelöst und schon mit 9. August 2000 außer Kraft gesetzt.[24] Einzelne Reste wurden durch das Deregulierungsgesetz mit 31. Dezember 2006 außer Kraft gesetzt.[25]

Seit dem 10. August 2000 gelten für den Strombereich das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und für den Gasbereich das Gaswirtschaftsgesetz (GWG).

Zusammenhängende Verordnungen
Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
Fundstelle dRGBl. I S. 1950/1939, GBlÖ Nr. 1381/1939
Datum der Verordnung: 27. September 1939
Inkrafttreten am: 29. September 1939
Außerkrafttretensdatum: 31. Dezember 2006 (Art. 1 Z 4 BGBl. I Nr. 113/2006)
Gesetzestext Verfahrensvereinfachung i. d. F. vom 31. Dezember 2006
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft
Fundstelle: dRGBl. I S. 918/1937, GBlÖ Nr. 18/1939
Datum der Verordnung: 31. August 1937
Inkrafttreten am: 1. Februar 1940
Letzte Änderung: 17. Juli 1942 dRGBl. I S. 468/1942
Außerkrafttretensdatum: 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 2 BGBl. I Nr. 121/2000)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft
Fundstelle: dRGBl. I S. 1612/1938, GBlÖ Nr. 156/1939
Datum der Verordnung: 8. November 1938
Inkrafttreten am: 15. Februar 1939
Außerkrafttretensdatum: 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 1, 4 BGBl. I Nr. 121/2000)
Gesetzestext Dritte Verordnung i. d. F. vom 9. August 2000 (der Österreichhinweis stammt aus der Zeit vor der Einführung in Österreich)
Ausführungsbestimmungen zu § 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
Fundstelle: DRAnz. Nr. 276/1938
Datum der Verordnung: 24. November 1938
Inkrafttreten am:
Außerkrafttretensdatum: 31. Dezember 2006 (Art. 1 Z 3 BGBl. I Nr. 113/2006)
Gesetzestext: Ausführungsbestimmungen i. d. F. vom 9. August 2000
Zusammenhängende Verordnungen
Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft
Fundstelle: dRGBl. I S. 1732/1938, GBlÖ Nr. 18/1939
Datum der Verordnung: 7. Dezember 1938
Inkrafttreten am: 1. Februar 1940
Außerkrafttretensdatum: 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 2, 5 BGBl. I Nr. 121/2000)
Gesetzestext 4. Verordnung i. d. F. vom 9. August 2000 (Österreichhinweis stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten in Österreich)
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft
Fundstelle: dRGBl. I Nr. 184 S 1391/1940
Datum der Verordnung: 21. Oktober 1940
Inkrafttreten am:
Außerkrafttretensdatum: 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 6 BGBl. I Nr. 121/2000)
Gesetzestext: 5. Durchführungsverordnung i. d. F. vom 9. August 2000
Anordnung über die Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in dem Reichsgau der Ostmark
Fundstelle: DRAnz. Nr. 143/1940
Datum der Verordnung: 17. Juni 1940
Inkrafttreten am:
Außerkrafttretensdatum: 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 7 BGBl. I Nr. 121/2000)
Anordnung über die Verbindlicherklärung der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen
Fundstelle: DRAnz. Nr. 39/1942
Datum der Verordnung: 27. Januar 1942
Inkrafttreten am:
Außerkrafttretensdatum: 9. August 2000 (Art. 1 § 78 Z 8 BGBl. I Nr. 121/2000)

Literatur

  • Gabriele Britz, Johannes Hellermann, Georg Hermes: EnWG. Energiewirtschaftsgesetz. Kommentar. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60853-7.
  • Norbert Eickhof, Verena Leïla Holzer: Die Energierechtsreform von 2005. Ziele, Maßnahmen und Auswirkungen. (= Volkswirtschaftliche Diskussionsbeiträge 83). Universität Potsdam, Potsdam 2006. (Volltext)
  • Jan Kehrberg: Die Entwicklung des Elektrizitätsrechts in Deutschland – Der Weg zum Energiewirtschaftsgesetz von 1935 (= Rechtshistorische Reihe Nr. 157). Lang, Frankfurt u. a. 1996 (zugleich Dissertation, Universität Kiel 1996), ISBN 3-631-30797-7.
  • PricewaterhouseCoopers (Hrsg.): Entflechtung und Regulierung in der deutschen Energiewirtschaft. Praxishandbuch zum Energiewirtschaftsgesetz. Haufe, 2007, ISBN 978-3-448-08025-4.
  • Peter Salje: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970). Carl Heymanns, Köln, Berlin, München 2006, ISBN 978-3-452-24267-9.
  • Michael Brändle: EnWG 2011: Zivilrechtliche Neuregelungen in Versorgungswirtschaft, Onlinebeitrag vom 3. August 2011 ([1])

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gesetzeskarte für das Energieversorgungssystem. Karte zentraler Strategien, Gesetze und Verordnungen. (PDF; 414 kB). Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Stand März 2018. Abgerufen am 27. November 2018.
  2. Text des EnWG 1935 mit markierten Änderungen bis 1978 (PDF; 122 kB).
  3. 3.0 3.1 Leuschner, Udo. Rezension zu Jan Kehrberg: Die Entwicklung des Elektrizitätsrechts in Deutschland.
  4. Gesetzestext (EnWG 1998 und Änderungen anderer Gesetze).
  5. Richtlinie 96/92/EG (PDF) des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt vom 19. Dezember 1996.
  6. Artikel 2 Nr. 18 der Richtlinie 96/92/EG
  7. Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts Artikel 17 Absatz 1 und 4 der Richtlinie
  8. Dokument der Kommission SEC(2001) 438 vom 12. März 2001, S. 18 (Memento vom 16. Mai 2005 im Internet Archive).
  9. Zitiert aus dem Infoblatt zum neuen Energiewirtschaftsrecht von DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag – und VIK – Verband der Industriellen Kraftwerksbetreiber, Juli 2005 (Memento vom 28. September 2007 im Internet Archive).
  10. Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
  11. Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
  12. Verordnung vom 26. Januar 1939 über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich dRGBl. I S 83 (Nr. 14, ausgegeben am 30. Januar 1939);
    Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Januar 1939 bekanntgemacht wird GBlÖ Nr. 156/1939, ausgegeben am 13. Februar 1939 (mit Wiederverlautbarung)
    Redaktionsfehler: statt § 61 wird § 64 aufgezählt, siehe ris.bka.gv.at.
  13. Zweite Verordnung vom 17. Januar 1940 über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark. dRGBl. I S 202/1940 (Nr. 16), ausgegeben am 20. Januar 1940;
    Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch die Zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark vom 17. Januar 1940 bekanntgemacht wird. GBlÖ Nr. 18/1939 (10. Stück, ausgegeben am 31. Januar 1940; mit Wiederverlautbarung).
  14. Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz – R-ÜG.), StGBl. Nr. 6/1945, (2. Stück, ausgegeben am 1. Mai 1945).
  15. 15.0 15.1 Landesrat Plankl, Muttenthaler (Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft): NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Motivenbericht (PDF-Datei; 138 kB), WST6-AL-997/001-2004, 24. Mai 2005; Landtagsdirektion 428/E-2-2005 W. u. F., 2. Juni 2005.
  16. Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (Vorläufige Verfassung). StGBl. Nr. 5/1945, 2. Stück, ausgegeben am 1. Mai 1945
  17. Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945 über einige Abänderungen der Vorläufigen Verfassung. StGBl. Nr. 196/1945 (50. Stück, ausgegeben am 20. Oktober 1945).
  18. Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925, betreffend die Wiederverlautbarung des Übergangsgesetzes. öRGBl. 368/1925.
  19. BGBl. Nr. 70/1968.
  20. BGBl. Nr. 71/1968.
  21. VfGH G454/97 vom 19. Juni 1998.
  22. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof BGBl. I Nr. 109/1998, ausgegeben am 4. August 1998.
  23. Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG) BGBl. I Nr. 191/1999, ausgegeben am 19. August 1999; Liste der Rechtsvorschriften: Indexzahlen: 58.02.02 – 58.02.02/007, 58.02.03, 58.02.05.
  24. Energieliberalisierungsgesetz Art. 1 § 78 Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8 BGBl. I Nr. 121/2000, ausgegeben am 1. Dezember 2000.
  25. Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006: Art. 1 Z 3, Z 4 BGBl. I Nr. 113/2006, ausgegeben am 24. Juli 2006.