Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung |
Kurztitel: | Niederspannungsanschlussverordnung |
Abkürzung: | NAV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | §§ 11, 18, 21b, 24, 48, 115 EnWG |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Energierecht |
Fundstellennachweis: | 752-6-6 |
Erlassen am: | 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) |
Inkrafttreten am: | 8. November 2006 |
Letzte Änderung durch: | Art. 35 G vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1974) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Dezember 2021 (Art. 61 G vom 23. Juni 2021) |
GESTA: | E059 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt das Verhältnis zwischen dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) und den Abnehmern von Elektrizität der allgemeinen Versorgung. Hiermit sind die so genannten Tarifkunden gemeint, im Gegensatz zu so genannten Sonderkunden.
Die Verordnung wurde am 1. November 2006 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist am 8. November 2006 in Kraft getreten und hat für den Netzbereich die bis zu diesem Zeitpunkt gültige „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (Elektrizitäts-Versorgungsbedingungen-Verordnung – AVBEltV)“ vom 21. Juni 1979 (BGBl. S. 684) abgelöst.
Die NAV zeichnet sich im Vergleich zu der früher gültigen AVBEltV durch deutlich kundenfreundlichere Regelungen aus. So muss jetzt zum Beispiel das EVU im Fall einer Versorgungsunterbrechung bei hieraus entstandenen geltend gemachten Schäden nachweisen, dass dieses oder dessen Erfüllungsgehilfen (also die Mitarbeiter des EVUs) oder dessen Verrichtungsgehilfen (also Drittunternehmen, die für das EVU tätig werden können) nicht schuldhaft gehandelt haben, um einer Schadensersatzpflicht nicht nachkommen zu müssen (Beweislastumkehr).
Kritik
Besonders der §13 der NAV gerät häufig in Kritik, da er es nicht erlaubt, dass Privatpersonen eigenständig selbst einfachste Arbeiten an ihrer Elektrischen Anlage durchführen.[1] So dürfen in Deutschland nur Installationsunternehmen mit einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten eine Lampe aufhängen, ohne die die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber zu verletzen (§ 13 der Verordnung). Dieser Umstand steht im krassen Gegensatz zu anderen Ländern, wo teilweise sogar der Elektroberuf ohne besondere Qualifikationsnachweise ausgeübt werden darf.
Des Weiteren ist die NAV in Kritik geraten, da sie in ihrer derzeit gültigen Fassung dem Netzbetreiber das Recht einräumt, über neu geplante Ladepunkte für Elektroautos zu entscheiden. Dies behindere das Voranschreiten der E-Mobilität[2]