Erster Direktor ist in Deutschland eine Grundamtsbezeichnung eines Amtes eines Beamten in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes in der Bundesverwaltung. Die Ämter der Ersten Direktoren sind einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B zugeordnet. Die Grundamtsbezeichnung Erster Direktor darf nur mit einem Zusatz verliehen werden. Dieser Zusatz weist bei Ersten Direktoren grundsätzlich auf die Behörde hin, bei der er tätig ist (BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 1 Abs. 2).[1]
Dienststellung
Beamte, denen ein Amt mit der Grundamtsbezeichnung Erster Direktor verliehen wurde, haben grundsätzlich eine herausgehobene Stellung in einer Behörde inne, beispielsweise stellvertretende Behördenleiter oder Leiter der unmittelbar nachgeordneten Hierarchieebene (Abteilungsleiter).
Geschichte
Bis zum Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) am 1. Januar 2020 waren die Ämter der Erster Direktoren einzeln in der Bundesbesoldungsordnung B ausgewiesen. Seither ist Erster Direktor Grundamtsbezeichnung. Hintergrund der Änderung ist, dass in der Bundesbesoldungsordnung B die Bewertung aller Leitungsämter und somit die Behördenstruktur der Bundesverwaltung abgebildet waren. Sollte die Wertigkeit eines Amtes – auf Grund von Umstrukturierung, organisatorischen oder namentlichen Änderungen der Behörden oder Neubewertung eines oder mehrerer Ämter innerhalb einer Behörde – verändert werden, mussten zwei Gesetze geändert werden: das Haushaltsgesetz zur Schaffung einer Planstelle und das BBesG zur Änderung der Zuordnung der Funktion zu einer Besoldungsgruppe oder Änderung der Amtsbezeichnung. Letzteres verlängerte oftmals das Verfahren zur Änderung der Amtsbezeichnung und zögerte diese erheblich hinaus. Die Neufassung der Bundesbesoldungsordnung B durch das BesStMG und die darin nunmehr neu enthaltene Grundamtsbezeichnung Erster Direktor verkürzen das Verfahren.[2]
Besoldung
Ämter mit der Grundamtsbezeichnung Erster Direktor können in der Besoldungsordnung B in die Besoldungsgruppen B 4 bis B 6 oder B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) eingruppiert werden. Von der Besoldungsgruppe entspricht der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 beispielsweise einem Brigadegeneral oder Flottillenadmiral.
Ämter
Beamte mit der Grundamtsbezeichnung Direktor haben zum Beispiel folgende Ämter inne und führen folgende Zusätze zur Grundamtsbezeichnung:[3]
Besoldungsgruppe B 4
- Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn
- Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung1
- Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr2
- Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung3
- Erster Direktor im Bundeskriminalamt
Besoldungsgruppe B 5
- Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn
- Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung1
Besoldungsgruppe B 6
- Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
- Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1
- Erster Direktor beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
- Erster Direktor beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Erster Direktor beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
- Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst2
- Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr3
- Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr3
- Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung4
Besoldungsgruppe B 8
- Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See1
Einzelnachweise
- ↑ Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen, Zusammenstellung der im Bundesbereich geltenden Amtsbezeichnungen und Dienstgrade. 5. Dezember 2012, abgerufen am 31. März 2020.
- ↑ Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). (PDF) In: 19. Deutscher Bundestag. 23. September 2019 (enthält die amtliche Begründung).
- ↑ Besoldungsordnung B i. d. F. bis 31. Dezember 2019