Die Exceptio (lat. Einrede) bedeutete im Formularprozess der frühen römischen Kaiserzeit zunächst lediglich, dass einem Beklagten ein ihm unter bestimmten Bedingungen günstiger Ausnahmetatbestand zugesprochen wurde, deren Fehlen andererseits zu einer Verurteilung geführt hätte. Später entwickelte sich begrifflich daraus das Rechtsinstitut der privatrechtlichen Einrede, deren Wirksamkeit voraussetzte, dass der Beklagte sich auf sie berief.
Wichtige exceptiones des römischen Rechts:
- exceptio doli: Einrede der Arglist. Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 BGB enthalten (vgl. auch Arglisteinrede).
- exceptio doli praesentis: Einrede der gegenwärtigen Arglist. Gegenwärtige Arglist ist böswilliges, treuwidriges Verhalten während der Prozessführung.
- exceptio doli praeteritis: Einrede der vergangenen Arglist. Vergangene Arglist ist böswilliges, treuwidriges Verhalten vor dem Prozess.
- exceptio metus Einrede wegen Furcht. Einrede gegen Ansprüche, die unter Zwang begründet worden sind.
In der nachklassischen Zeit nannte sich die exceptio dann praescriptio.[1]
Literatur
- Max Kaser: Das römische Zivilprozessrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abt. 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Teil 3, Bd. 4). 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, neu bearbeitet von Karl Hackl. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 712.
- Max Kaser: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. Fortgeführt von Rolf Knütel. 19., überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 464.
Anmerkungen
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7. Auflage. Springer, Zürich 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, S. 209.