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Exceptio metus

From Wickepedia

Die exceptio metus (auch: exceptio quod metus causa; Einrede einer herbeigeführten Zwangslage) war ein römischer Rechtsbehelf, der sich gegen Rechtsgeschäfte richtete, die der Beklagte aufgrund einer bei Geschäftsabschluss erfahrenen Zwangslage (metus) eingegangen war. Die Einrede ging auf den republikanischen Prätor (und späteren Konsul) Octavius zurück, der sie in einem Edikt fasste.[1]

War ein rechtsgeschäftlicher Abschluss erzwungen worden, sollten die dadurch entstandenen Rechtsfolgen beseitigt werden können, indem die Rechtssache in den vormaligen Stand (vor Entstehung der Zwangslage) versetzt wurde (restitutio in integrum). Das von den Juristen später als formula Octaviana bezeichnete Edikt hatte erstmals einen Straftatbestand geschaffen, der die Beseitigung einer durch eine „Zwangslage erfahrenen Furcht“ regelte. Tatbestandliche Voraussetzung war, dass ein „überlegener“ Geschäftspartner gegen die guten Sitten dadurch verstieß, dass er mit einem empfindlichen Übel drohte (adversus bonos mores), wenn der „unterlegene“ Geschäftspartner den Vertragsschluss verweigern sollte. Aufgrund seiner Furcht, die in Aussicht gestellten Nachteile realisierten sich, schloss der Beklagte das Geschäft ab.[2]

Wer nicht die Einrede als Defensivschutz geltend machte, sondern selbst in die Offensive ging und klagte, bemühte die actio quod metus causa. Ursprünglich diente das metus-Recht dazu, dass die während des Bürgerkrieges von ihren Landgütern Vertriebenen ihr rechtmäßiges Eigentum zurückerlangen konnten.[3]

Bereits in der jüngeren Kaiserzeit ging die exceptio metus in der ursprünglich für Arglisteinreden geschaffenen exceptio doli auf.[4]

Literatur

  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht (= Böhlau-Studien-Bücher. Grundlagen des Studiums.). Böhlau, Wien u. a. 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 287 f.

Einzelnachweise

  1. erwähnt (bei schwacher Quellenlage) im Digestenfragment D 44.4.4.33; aus D 4.2.14.9 wird erkennbar, dass Labeo sie bereits kannte.
  2. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 176.
  3. Sebastian Martens: Durch Dritte verursachte Willensmängel (= Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht. 190). Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149498-7, S. 36–41, (Zugleich: Regensburg, Universität, Dissertation, 2007).
  4. Der spätklassische Jurist Ulpian in Dig. 44.4.4.27–32.