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Fahnenflucht

From Wickepedia
File:Russian deserters WWI.JPG
Zwei russische Deserteure werden von einem Soldaten wieder zurück in die Schützengräben getrieben (Erster Weltkrieg, 1917)

Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs- oder Friedenszeiten – benannt nach der Flucht von der Regimentsfahne, unter der sich alle Soldaten zum Gefecht zu versammeln hatten. Der fahnenflüchtige Soldat wird allgemein als Deserteur (frz. déserteur, abgeleitet von lat. deserere, „verlassen“) bezeichnet und ihm im Falle der Flucht vor einem bevorstehenden Kampfeinsatz oft das straferschwerende Attribut „Feigheit vor dem Feind“ angelastet.

Rechtliche Regelungen

Viele Staaten verhängen für Deserteure Freiheitsstrafen. Einige sehen – besonders in Kriegszeiten – die Todesstrafe vor.

Situation in Deutschland

Kaiserreich

Im Deutschen Kaiserreich war die Fahnenflucht als Sonderfall der Unerlaubten Entfernung im Dritten Abschnitt des Militärstrafgesetzbuches des Deutschen Reiches[1] vom 20. Juni 1872 geregelt. Die Fahnenflucht war, wie im heutigen Militärrecht, eine unerlaubte Entfernung in der Absicht, sich dem Wehrdienst dauerhaft zu entziehen; auch der Versuch war strafbar. Zur Aburteilung von Fahnenflucht waren Militärgerichte berufen.

Die Strafandrohung war äußerst feingliedrig: Der Strafrahmen lag grundsätzlich bei sechs Monaten bis zwei Jahren Militärgefängnis. Im ersten Rückfall betrug die Strafe vom einem Jahr bis fünf Jahren Militärgefängnis (durch Änderungsgesetz vom 14. Juli 1914 wurde die Mindeststrafe in minder schweren Fällen auf drei Monate, im Rückfall sechs Monate ermäßigt)[2], im wiederholten Rückfall Zuchthaus von fünf bis zehn Jahren.

Wurde die Fahnenflucht im Felde (d. h. im Kriegseinsatz) begangen, betrug die Strafe fünf bis zehn Jahre Militärgefängnis (durch Änderungsgesetz vom 25. April 1917 wurde die Mindeststrafe in minder schweren Fällen auf mindestens ein Jahr ermäßigt); im Rückfall, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde begangen worden war Zuchthaus von fünf bis fünfzehn Jahren, wenn die frühere Fahnenflucht im Felde begangen worden war, wurde der Rückfall mit dem Tode bestraft (aufgrund Änderungsgesetz vom 25. April 1917 konnte stattdessen lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus von zehn bis fünfzehn Jahren verhängt werden).

Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feind oder aus einer belagerten Festung wurde mit dem Tode bestraft. Dieselbe Strafe traf den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde überging (Überläufer).

Hatten mehrere Soldaten eine Fahnenflucht in Mittäterschaft begangen, so wurde die Freiheitsstrafe um ein Jahr bis zu fünf Jahren erhöht (durch Änderungsgesetz vom 14. Juli 1914 wurde die Erhöhung in minder schweren Fällen auf mindestens sechs Monate ermäßigt). War die Tat im Felde begangen, wurde statt des Militärgefängnisses auf Zuchthaus von gleicher Dauer verhängt, gegen den Rädelsführer und Anstifter die Todesstrafe (aufgrund Änderungsgesetz vom 25. April 1917 konnte stattdessen lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus von fünf, im Rückfall von zehn bis fünfzehn Jahren verhängt werden).

Als Nebenstrafe war auf die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen, die Verhängung der Zuchthausstrafe führte zur Entfernung aus dem Militär.

Stellte sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Fahnenflucht, so konnte die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn er die Fahnenflucht nicht im Feld (d. h. im Kriegseinsatz) begangen hatte. Lag kein Rückfall vor, so konnte von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere musste jedoch auf Degradierung erkannt werden. Durch Änderungsgesetz vom 25. April 1917 wurde die Milderung auch für Taten im Felde eingeführt, wenn sich der Fahnenflüchtige innerhalb einer Woche stellte, an Stelle der Todesstrafe konnte in diesen Fällen auf lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden.[3]

Die Unterlassung einer Meldung einer geplanten Fahnenflucht, von der jemand glaubhaft Kenntnis erhalten hatte, wurde mit Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monate, im Feld von ein bis drei Jahren bestraft.

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik war die Fahnenflucht in den §§ 64 bis 80 Militärstrafgesetzbuch (MStGB) in der Fassung vom 16. Juni 1926[4] geregelt.[5] §§ 64 und 65 definieren eine „unerlaubte Entfernung“, § 69 die Fahnenflucht/Desertion. Mit der Weimarer Republik ging die Gerichtsbarkeit in Militärstrafsachen auf die ordentliche Gerichtsbarkeit über.

Zeit des Nationalsozialismus

File:Bundesarchiv Bild 146-1996-030-12A, Danzig, Frau vor Schaufenster.jpg
Warnung an Soldaten vor Fahnenflucht im Februar 1945 in Danzig. Ende März 1945 wurde Danzig in der Schlacht um Ostpommern erobert.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Verfolgung verstärkt. Am 1. Januar 1934 wurden die militärischen Strafgerichte wieder eingeführt. 1935 und 1940 wurden die Bestimmungen zu diesen beiden Tatbeständen erheblich verschärft.[6]

  • Die unerlaubte Entfernung stellte im Grunde ein militärisches Alltagsdelikt dar. Durch die Verschärfungen wurde aus einem Vergehen ein Verbrechen, auf das bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe standen. Der Tatbestand war erfüllt, wenn sich ein Angehöriger der Wehrmacht vorsätzlich oder fahrlässig länger als sieben (im Feld länger als drei) Tage von der Truppe entfernt hatte oder nach einer Trennung von der Truppe nicht zu dieser zurückkehrte.[7] Durch die Kriegssonderstrafrechtsverordnung wurde die Frist für die Fälle der unerlaubten Entfernung auf einen Tag verkürzt (nach der Neufassung des MStGB von 1940 galt für Rückkehr nach Trennung von der Truppe eine Frist von drei Tagen, ab Oktober 1944 von einem Tag[8]).
  • Für die Fahnenflucht blieben die Strafrahmen des Kaiserreiches (s. o.) in Kraft, die für besonders militärisch ungünstige Fälle, aber keinesfalls generell, die Todesstrafe vorgesehen hatten. Die noch vor Kriegsbeginn ergangene Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) legte in § 6 aber undifferenziert fest: „Bei Fahnenflucht ist auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus zu erkennen.“ Gefängnisstrafen waren damit grundsätzlich nicht mehr möglich; die Todesstrafe schien als bevorzugt; gemäß der fehlenden richterlichen Unabhängigkeit ist von einer maßgeblichen Wirkung des Hitler-Zitats „Der Soldat kann sterben, der Deserteur muß sterben“ auszugehen (welches an sich der Rechtslage nicht einmal nach Erlass der KSSVO entsprach). Stellte sich der Täter binnen einer Woche, um den Wehrdienst fortzusetzen, konnte das Gericht die Strafe auf Gefängnis mildern[9]. Schärfer als die Fahnenflucht wurde die Verleitung anderer zur Fahnenflucht gestraft, nämlich als einer der noch vergleichsweise präzise subsumierbaren Fälle der (recht dehnbar formulierten) Wehrkraftzersetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 KSSVO); hier war die Todesstrafe außer in minder schweren Fällen alternativlos vorgesehen. Zuständig waren die Feldkriegsgerichte.[10]

Die NS-Militärjustiz fällte laut Hochrechnungen etwa 30.000 Todesurteile; davon wurden etwa 23.000 auch vollstreckt.[11] Eine neuere Studie des Historikers Stefan Treiber kommt allerdings zu niedrigeren Zahlen. Eine detailliertere Auswertung der Wehrmacht-Kriminalstatistik ergab, dass während des Zweiten Weltkrieges ca. 26.000 Soldaten wegen Fahnenflucht verurteilt wurden. In seiner Studie hatte Treiber die Rechtsprechung des Feldheeres während des Feldzugs gegen die Sowjetunion ausgewertet. Er kam dabei auf eine Todesurteilsquote von ca. 60 % bis Ende 1944. Die Vollstreckungsquote, gemessen an den Todesurteilen, lag auch bei ca. 60 %. Dies würde bedeuten, dass bis Ende 1944 ungefähr 10.000 Wehrmachtsdeserteure hingerichtet wurden.[12] Insgesamt sind etwa 350.000 bis 400.000 Soldaten desertiert (Wehrmachtgerichte, siehe dort bei Lit.). Das macht bei rund 18,2 Mio. Soldaten aller Bereiche eine Desertionsquote von rund 2 %.[13]

Zwar wurde für Desertion häufig die Todesstrafe verhängt, es kam aber auch zur Verhängung von insbesondere Zuchthaus-, seltener auch von Gefängnisstrafen. Ab 1942, als Freiheitsstrafen vermehrt in Front-Strafeinheiten verbüßt wurden, konnte nach Ablauf einer Überprüfungszeit auch eine Überführung von dort in ein KZ erfolgen.[14] In der Spätphase des Krieges konnte die Möglichkeit zur Begnadigung bestehen, welche als Bedingung an den Einsatz in einer militärischen Bewährungseinheit geknüpft war, wobei dort oft Aufträge mit geringer Überlebenschance ausgeführt werden mussten.

In Norddeutschland und Nordeuropa standen nach der Kapitulation der deutschen Truppen Wehrmachtsoldaten zur Aufrechterhaltung der Ordnung teilweise unter britischem Kommando. Am 10. Mai 1945 verurteilte das Kriegsgericht der 6. Gebirgs-Division in Norwegen fünf Soldaten zum Tode durch Erschießen, weil sie beim Versuch, nach Schweden zu desertieren, ihren Batteriechef und einen Leutnant erschossen hatten. Die Urteile wurden vom nächsten britischen Brigade-Kommando in Tromsø bestätigt, die Delinquenten durch Angehörige der Divisions-Nachrichtenabteilung hingerichtet.[15]

Deutsche Demokratische Republik

Mit dem Wehrpflichtgesetz vom 24. Januar 1962[16] wurde in der DDR die allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Das Strafgesetzbuch wurde durch das Militärstrafgesetz (MStG) vom 24. Januar 1962[17] um den Tatbestand der Fahnenflucht ergänzt (§ 4 MStG). Für die Militärstrafsachen waren ab 1963 die Militärgerichte[18] zuständig. Höchststrafe waren acht Jahre Zuchthaus. Mit Gesetz vom 12. Januar 1968[19] wurde § 4 MStG durch § 254 Strafgesetzbuch (DDR)[20] ersetzt. Die Höchststrafe betrug nun sechs Jahre, in schweren Fällen zehn Jahre Freiheitsstrafe. Daneben bestand mit § 256 StGB (DDR) der Straftatbestand „Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung“. Hierauf standen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

File:Mauerstreifen Schumann Berlin.jpg
Denkmal für den Deserteur der DDR-Bereitschaftspolizei, Conrad Schumann

Nach der Wende wurde bezüglich der Rehabilitierung zwischen Verurteilungen wegen § 254 und § 256 unterschieden. Während Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung in den Regelkatalog des § 1 Abs. 1 StrRehaG aufgenommen wurden, galt dies nicht für Fahnenflucht. Der Bundestag ging davon aus, Fahnenflucht sei „überwiegend kein politisches Delikt“ gewesen, während „Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen […] zu politischen Zwecken unterdrückt und unter Strafe gestellt“ worden sei.[21] Sanktionen wegen Fahnenflucht sind deshalb nach Ansicht der Rehabilitierungsgerichte nicht in allen Fällen, sondern nur bei Hinzutreten weiterer Faktoren rehabilitierungsfähig. Das ist etwa der Fall, wenn der Tat politische Motive zugrunde lagen.

Die DDR hatte von Anbeginn ihres Bestehens eine hohe Zahl vollendeter Fahnenfluchten zu verzeichnen, namentlich durch die an der innerdeutschen Grenze und an der Berliner Mauer eingesetzten Polizisten und Soldaten. In Einzelfällen kam es mit Blick auf eine Begünstigung bzw. Verhinderung der Flucht zum Einsatz mitgeführter Schusswaffen, und es waren Tote und Verletzte zu beklagen.

Bundesrepublik Deutschland

Fahnenflucht ist in Deutschland nach § 16 Wehrstrafgesetz (WStG) strafbar. Schutzgut des Straftatbestandes ist die Schlagkraft der Truppe. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen, oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Bereits der Versuch der Fahnenflucht ist strafbar. Übt der fahnenflüchtige Soldat tätige Reue, indem er sich binnen eines Monats stellt, und ist er bereit, Wehrdienst zu leisten, so wird die Höchststrafe auf drei Jahre Freiheitsentzug herabgesetzt.

Die Fahnenflucht ist ein Sonderdelikt; sie kann nur von Soldaten begangen werden. Für die Beteiligungsformen der Anstiftung und Beihilfe muss das strafbegründende Merkmal, Soldat zu sein, aber nicht vorliegen. Stiftet eine Zivilperson eine Militärperson zu einer Fahnenflucht an oder leistet sie ihr Beihilfe, ist die Strafe, die für die Anstiftung auferlegt wird, gemäß § 28 Abs. 1 StGB obligatorisch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.[22]

Für Zivildienstpflichtige galten für die Dienstflucht (§ 53 ZDG) entsprechende Regelungen.

In Deutschland ist die Unterlassung der Meldung einer geplanten Fahnenflucht eines anderen zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Ausführung noch abgewendet werden kann, nicht strafbar. Disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

Die Fahnenflucht ist von der unerlaubten Entfernung (eigenmächtige Abwesenheit) zu unterscheiden. Die unerlaubte Entfernung ist nach § 15 WStG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belegt. Die unerlaubte Entfernung erfasst die vorsätzliche oder fahrlässige Abwesenheit von mehr als drei Kalendertagen oder das Verlassen seiner Truppe bzw. seiner Dienststelle ohne die Absicht, sich dauerhaft oder für die Dauer eines bewaffneten Einsatzes dem Wehrdienst zu entziehen oder das Wehrdienstverhältnis zu beenden.

In der Bundesrepublik Deutschland ist zur Aburteilung fahnenflüchtiger Militärpersonen die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen. Der Bund kann Wehrstrafgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie über Militärpersonen ausüben, welche in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Offizielle Zahlen zur Häufigkeit der Fahnenflucht in Deutschland liegen bis auf die Jahre 2009–2012 (34, 25, 25, 12)[23] nicht vor.[24] Schätzungen gehen von ca. 50 Fahnenfluchten im Jahr aus.

Situation in Österreich

Das österreichische Militärstrafgesetz (MilStG) belegt Desertion – der Begriff „Fahnenflucht“ wird hier nicht verwendet – in § 9 MilStG (Desertion) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Milder sind die Strafen für Täter, die außerhalb eines militärischen Einsatzes (Landesverteidigung, Verfassungsschutz, Katastrophenhilfe, Auslandseinsatz) erstmals desertieren und sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellen. Für sie gilt § 8 MilStG (Unerlaubte Abwesenheit) mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) bei Abwesenheitsdauer unter acht Tagen beziehungsweise Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Abwesenheitsdauer über acht Tagen.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz wird Militärdienstverweigerung und Desertion nach Art. 81 des Militärstrafgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten bestraft.

Neben der Totalverweigerung ist auch die sogenannte „partielle Militärdienstverweigerung“ strafbar; darunter fällt namentlich die Verweigerung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.

Situation in Irland

4.983 irische Soldaten desertierten im Zweiten Weltkrieg aus ihrer – neutralen – Armee, um an der Seite britischer Truppen gegen Hitlerdeutschland in den Kampf zu ziehen. Viele waren bei der Landung in der Normandie (6. Juni 1944) dabei, andere bei der Befreiung des Konzentrationslagers Bergen-Belsen. In Irland gelten diese – inzwischen größtenteils verstorbenen – Männer bis heute (2012) nicht als Helden. Die überlebenden Heimkehrer wurden nach ihrer Rückkehr ohne Anhörung unehrenhaft aus der Armee entlassen, aller Militärpensionsansprüche enthoben und für sieben Jahre von jeder Beschäftigung beim Staat ausgeschlossen. Manche mussten sich sogar vor einem Kriegsgericht verantworten. 2011 begann ein pensionierter Taxifahrer aus Dublin eine Kampagne mit dem Ziel, diese Männer zu rehabilitieren. Irlands oberste Justitiarin Máire Whelan sollte 2012 in einem Gutachten entscheiden, ob nicht der Einsatz „gegen Tyrannei und Totalitarismus“ schwerer wiegt als diese spezielle Form der Desertion.[25]

Situation in Großbritannien

Britische Militärs (Großbritannien hat zurzeit eine reine Berufsarmee) müssen im Falle einer Verhaftung wegen Desertion weiterhin mit lebenslanger Haft rechnen. Das für die Gesetzgebung maßgebliche nationale Unterhaus lehnte mehrheitlich den Antrag einer großen Gruppe von Labour-Abgeordneten ab, die gesetzlich vorgesehene Bestrafung auf zwei Jahre zu begrenzen. Diese Parlamentarier werfen der Regierung vor, mit dieser drakonischen Haftandrohung Soldaten gegen ihren Willen zum Irak-Einsatz zu zwingen.

In Großbritannien lag die Gesamtzahl der „illegal abwesenden“ Soldaten im Jahr 2001 bei 100, 2002 bei 150, 2003 bei 205 und im Jahr 2005 bei 530. Dabei dürfte die deutliche Zunahme mit der Teilnahme Großbritanniens am Irakkrieg zusammenhängen.

Situation in den Vereinigten Staaten

Das Militärstrafrecht der Vereinigten Staaten, der Uniform Code of Military Justice im Rahmen des United States Code, stellt in seinem Artikel 85 („Desertion“, auch Absence Without Official Leave (AWOL)) Fahnenflucht unter Strafe. Das Strafmaß liegt zwischen einer Strafe im Ermessen des Kriegsgerichtes („… as a court-martial may direct.“) bis zur Todesstrafe, die jedoch ausschließlich in Fällen von Fahnenflucht bei Kriegseinsätzen verhängt werden darf.

Während des Zweiten Weltkrieges wurden über 21.000 Angehörige der US-Streitkräfte wegen Fahnenflucht verurteilt. Dabei wurde in 49 Fällen wegen Fahnenflucht im Kriegsfall die Todesstrafe verhängt, tatsächlich hingerichtet wurde aber nur Eddie Slovik.

Nach dem Koreakrieg desertierten zwischen 1962 und 1982 insgesamt sechs an der Demilitarisierten Zone stationierte US-Soldaten nach Nordkorea, unter ihnen 1965 Charles Robert Jenkins, der 2004 nach Japan übersiedelte, und 1962 James Joseph Dresnok, der bis zu seinem Tod 2016 in Nordkorea lebte. Auch die übrigen vier Soldaten sind in Nordkorea verstorben.

Allein 1971 desertierten auf dem Höhepunkt des Vietnamkrieges und bei allgemeiner Wehrpflicht 33.000 Soldaten – immerhin 3,4 Prozent der US-Streitkräfte.

Über 8.000 US-Soldaten desertierten im Jahr 2005 zur Zeit des Einsatzes im Irak. Das waren statistisch 0,24 Prozent der freiwillig dienenden Soldaten.

Situation in Italien

Im italienischen Militärstrafrecht sind die Straftatbestände „unerlaubte Abwesenheit“ und „Desertion“ definiert. Ersterer Tatbestand gilt bei eintägiger Abwesenheit als erfüllt, letzterer bei fünftägiger Abwesenheit. Als Strafmaß sind bis zu zwei Jahre Haft vorgesehen.[26] Im Kriegsfalle gelten sowohl hinsichtlich des Straftatbestandes, als auch beim Strafmaß strengere Regelungen. Die Verfassung von 1948 schaffte die Todesstrafe zwar grundsätzlich ab, ermöglichte sie jedoch im Bereich des Kriegsstrafrechts bis zu einer Verfassungsänderung im Jahr 2007.[27] Im Kriegsstrafrecht selbst wurde die Todesstrafe 1994 abgeschafft, ihre Anwendung de facto seit 1948 grundsätzlich ausgesetzt. Bis 1994 war für Desertion im Krieg rechtlich die Todesstrafe vorgesehen, seither gilt in diesem Fall die in Italien allgemein mögliche Höchststrafe, also lebenslange Haft (unter Umständen mit vorzeitiger Freilassung).[28]

Fahnenflucht aus Streitkräften zur Zeit des Nationalsozialismus

Die Rehabilitation von ungehorsamen Soldaten des Zweiten Weltkriegs war in Deutschland schwierig. Mittlerweile wurden die Urteile von NS-Richtern gegenüber Deserteuren aufgehoben.[29] Ursache des seinerzeit vehement geführten parlamentarischen Streits war ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. September 1991, welches der Witwe eines 1945 erschossenen Wehrpflichtigen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz zugesprochen hatte. In einem weiteren Urteil, dieses Mal des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1991 wurde festgestellt, dass es sich bei der Wehrmachtsjustiz um eine "Terrorjustiz" handele und die Wehrmachtsrichter wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Kapitalverbrechen zur Rechenschaft gezogen werden müssten.[30] Der Bundestag wurde in dem Urteil aufgefordert, die Urteile der Wehrmachtsjustiz aufzuheben.[31]

Erst 1998 beschloss der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Rehabilitierung der Deserteure und eine symbolische Entschädigung der Überlebenden und ihrer Angehörigen.[32] Das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege sah jedoch zunächst – im Unterschied zu anderen Opfergruppen – eine Einzelfallprüfung vor. Erst 2002 wurde das Gesetz in der Weise geändert, dass nun auch die Urteile der Militärgerichte gegen Deserteure der Wehrmacht pauschal aufgehoben wurden.[33] Der Bundestagsabgeordnete Norbert Geis (CSU) bezeichnete die „pauschale Aufhebung der Urteile gegen Deserteure im Zweiten Weltkrieg“ nach der ersten Lesung des Gesetzes am 28. Februar 2002 als eine „Schande“.[34] Am 8. September 2008 beschloss der Deutsche Bundestag einstimmig sämtliche Urteile der NS-Militärjustiz aufzuheben und die Verurteilten zu rehabilitieren. Bis dahin waren noch die Rehabilitierungen wegen Kriegsverrats offen.[35][36]

Mittlerweile liegen auch, gefördert vom Bereich Kultur der Stadt Hannover, erste Unterrichtsmaterialien vor, die die Themen Desertion und Wehrkraftzersetzung für den Unterricht aufbereiten.[37]

Ähnlich schwierig gestaltete sich die Rehabilitierung in Österreich: Der erste entsprechende Antrag wurde 1999 im Österreichischen Nationalrat behandelt.[38] Im Jahr 2005 folgte unter der Koalitionsregierung aus ÖVP und FPÖ ein erstes Aufhebungsgesetz[39], das mehrere inhaltliche und juristische Lücken aufwies. 2009 folgte das „Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz“[40], das pauschal sämtliche Urteile ohne Einzelfallprüfung aufhob. Explizit sprach „die Republik Österreich“ allen Deserteuren, Kriegsverrätern und sonstigen von der NS-Militärjustiz verfolgten Personen „ihre Achtung“ (§ 4) aus.[41]

Denkmale für Deserteure

File:Deserteurdenkmal (Vegesack) 10.jpg
Denkmal für den unbekannten Deserteur in Bremen
File:Braunschweig Brunswick Deserteure (2006).JPG
Gedenkplatte für das entwendete Deserteursdenkmal in Braunschweig
File:Vägershultmonument.JPG
Denkmal für Wehrmachtsdeserteure in Vägershult, Schweden, errichtet 1945
File:Wien - Denkmal für Deserteure.JPG
Deserteursdenkmal bzw. Denkmal für die Verfolgten der NS-Militärjustiz am Ballhausplatz, Wien (2014)
File:Monument deserter Erfurt-front.jpg
Denkmal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur (errichtet 1995) auf dem Petersberg in Erfurt

Erste Initiativen zur Errichtung von Deserteurdenkmälern entstanden 1981 in Kassel und 1983 in Bremen.[42]

  • Am 18. Oktober 1986 wurde im Gustav-Heinemann-Bürgerhaus in Bremen-Vegesack von der Gruppe „Reservisten verweigern sich“ das Denkmal „Dem unbekannten Deserteur“ aufgestellt.
  • Im November 1987 enthüllte die Gruppe "Reservisten verweigert" der DFG-VK in München vor der Feldherrnhalle das Denkmal „Den Deserteuren aller Kriege“. Das Denkmal wurde danach im Stadtmuseum und im Foyer der Kammerspiele bei Veranstaltungen gezeigt, konnte aber in München keinen Platz finden. Es wurde nach Mannheim verbracht und dort steht es jetzt vor dem "Bücherladen Neckarstadt". Der am Denkmal beteiligte Künstler Stefan von Reiswitz verstarb im Mai 2019 in München.[43]
  • Die „Darmstädter Friedenshetzer“ enthüllten ebenfalls im November 1987 eine Stahlplastik. Nach mehreren Aufstellungsorten hängt die Plastik seit 2018 auf dem Hiroshima-Nagasaki-Platz.[44]
  • 1988 wurde das Denkmal für den unbekannten Deserteur auf dem Trammplatz in Hannover aufgestellt und 2015 im Rahmen von Umbaumaßnahmen von der Stadt Hannover entfernt. Ein städtisches Denkmal wurde anschließend auf dem Stadtteilfriedhof Fössefeld aufgestellt.[45]
  • 1989 wurde auf Initiative des Bürgermeisters von Steinheim an der Murr Alfred Ulrich ein Gedenkstein für den am 17. April 1945 exekutierten Soldaten Erwin Kreetz errichtet. Der Vater von vier Kindern hat sich, nachdem er erfahren hatte, dass seine Frau bei einem Bombenangriff auf Berlin ums Leben gekommen war, kurz vor der Befreiung durch amerikanische Truppen von seiner Einheit entfernt. Er wurde drei Tage vor der Befreiung in einem Steinbruch bei Steinheim an der Murr exekutiert.
    File:Gedenktafel Erwin Kreetz.jpg
    Gedenktafel Erwin Kreetz
  • Lange Zeit umstritten war auch das 1989 für die damalige Bundeshauptstadt Bonn geplante, nun aber auf dem Platz der Einheit in Potsdam aufgestellte Denkmal für den unbekannten Deserteur von dem türkischen Bildhauer Mehmet Aksoy.[46]
  • Nur anfänglich sorgte auch eine Gedenktafel für Deserteure, im September 1990 angebracht am Amtshaus der Stadt Göttingen,[47] für Konflikte. Sie trägt den Satz des Schriftstellers Alfred Andersch „nicht aus Furcht vor dem Tod, sondern aus dem Willen zu leben“.[48]
  • Am 1. September 1994 wurde in Braunschweig ein Deserteursdenkmal aufgestellt. Nachdem es binnen kurzem zweimal beschädigt worden war, wurde es in der Neujahrsnacht 1995 gestohlen. An seiner Stelle befindet sich seither eine Gedenkplatte.
  • Seit 1998 gibt es auch in Bernau bei Berlin ein Deserteurdenkmal, das an die pazifistische Haltung vieler Deserteure erinnert.[49]
  • In Marburg ist ein entsprechendes Denkmal seit vielen Jahren in das Stadtbild integriert. Obwohl die Schließung der nach dem Ende des Kalten Krieges überflüssigen Kasernen lange genug zurückliegt, ist die zuvor lebhafte Kontroverse darüber eingeschlafen.
  • In Erfurt wurde 1995 nach heftigen öffentlichen Debatten ein DenkMal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur auf dem Petersberg errichtet. Es stammt vom Erfurter Künstler Thomas Nicolai und besteht aus acht Eisenstelen, von denen eine den aus der Reihe tretenden Fahnenflüchtigen symbolisieren soll. In der Mitte befindet sich eine Tafel mit einem Zitat aus dem Werk Träume von Günter Eich: „Seid Sand, nicht das Öl im Getriebe der Welt“. Im Kommandantenhaus der Zitadelle Petersberg befand sich seit 1940 das „Kriegsgericht 409 ID.“ der Wehrmacht, das rund 50 Deserteure zum Tode verurteilte; einige Verurteilte wurden auf dem Festungsgelände erschossen.[50]
  • In Hamburg gibt es am Stephansplatz seit November 2015 nach jahrelangem Streit ein von Volker Lang geschaffenes Deserteurdenkmal. Ludwig Baumann war bei der Einweihung ebenso anwesend wie Bürgermeister Olaf Scholz.[51][52]
  • In Ulm stand das 1989 geschaffene Denkmal lange Jahre auf Privatgrund, weil der Gemeinderat die öffentliche Aufstellung ablehnte. Seit dem 19. November 2005 steht die von Hannah Stütz-Mentzel geschaffene Skulptur in der Nähe der historischen Hinrichtungsstätte in Ulm.[53]
  • In Köln wurde im September 2009 das Denkmal für Wehrmachtsdeserteure und Kriegsgegner eingeweiht. Entworfen von dem Schweizer Designer Ruedi Baur hat es die Form einer Pergola.[54]
  • In Vägershult in der schwedischen Provinz Småland (Gemeinde Uppvidinge), wo der Großteil der nach Schweden geflüchteten Wehrmachtsdeserteure interniert war, steht ein von einem Deserteur bereits 1945 gestaltetes Denkmal; jedoch ist es viermal beschädigt worden.[55]
  • In Tübingen wurde im Oktober 2008 ein Platz im Französischen Viertel, dem Gelände der früheren Hindenburgkaserne, in Platz des unbekannten Deserteurs umbenannt und mit einer Gedenktafel versehen.[56]
  • In Wien wurde im April 2011 die Errichtung eines Denkmals für Deserteure der NS-Wehrmacht beschlossen[57] und Juni 2013 hat sich die Wettbewerbsjury auf das abgetreppte, begehbare, liegende „X“ mit den Inschriften „all“ und „alone“ für den Ballhausplatz – und nicht den Heldenplatz – geeinigt; es sollte noch 2013 aufgestellt werden.[58][59] Es wurde am 24. Oktober 2014 als „Denkmal für die Verfolgten der NS-Militärjustiz“ der Öffentlichkeit übergeben.
  • In Sønderborg wurde am 9. September 2020 eine Gedenkstätte für 11 hingerichtete deutsche Marinesoldaten errichtet, die am 5. Mai 1945 in dänischen Gewässern zusammen mit 9 weiteren Kameraden den Kapitän ihres Minensuchboots M 612 festsetzten, der nach der Teilkapitulation noch einen Kriegseinsatz nach Kurland fahren wollte. Der Ermordeten gedachten bereits Siegfried Lenz' Erzählung Ein Kriegsende (1948) und das DDR-Dokudrama Rottenknechte (1971).[60]

Das Deserteur-Thema in Film, Literatur, Musik und Theater

Ein bekannter Zeitzeuge, der selbst seine Desertion literarisch aufgearbeitet und immer offen diskutiert hat, war der Schriftsteller Gerhard Zwerenz.

Die weltweit bekannteste Bearbeitung ist wahrscheinlich das Chanson Le déserteur von Boris Vian. Darin schreibt ein junger Mann an Monsieur le président, den Staatschef, dass er aus Gewissensgründen nicht (weiter) am Krieg teilnehmen werde. Übersetzt ins Englische, ins Deutsche und zahlreiche weitere Sprachen ging es ebenso um die Welt wie Donovans Das Kelbl, nämlich in unzähligen Singrunden und -büchern. Serge Reggiani hatte damit einen großen französischen Charts-Erfolg.

Um die in ihrem Existenzrecht bedrohte Lage von Deserteuren drehen sich zahllose literarische Bearbeitungen. Die erste und am heftigsten diskutierte in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg ist die autobiografische Erzählung aus dem Jahr 1952 Die Kirschen der Freiheit von Alfred Andersch.

Das Thema der Fahnenflucht regte Stefan Dähnert zu seinem Theaterstück Herbstball an.

Von einem konföderierten Deserteur im Amerikanischen Bürgerkrieg handeln der Roman Unterwegs nach Cold Mountain sowie die gleichnamige Verfilmung.

Für den Film ist Catch-22 – Der böse Trick von Mike Nichols zu nennen, nach einer Literaturvorlage von Joseph Heller (Catch-22), ebenso der deutsche Film Kriegsgericht von 1959, der die Militärjustiz im Dritten Reich thematisiert.

2013 entstand der Dokumentarfilm Out of Society, Ein Filmporträt über Emil Richter, einen Deserteur des Zweiten Weltkriegs und über André Shepherd, der 2007 aus der US-Armee desertierte.[61][62]

Persönlichkeiten

Siehe auch

Literatur

  • Herward Beschorner (Hrsg.): Centralino – 3mal klingeln. Ein Deserteur erzählt. Röderberg, Köln 1989, ISBN 3-87682-855-4 (Reihe Röderberg).
  • Ulrich Bröckling, Michael Sikora (Hrsg.): Armeen und ihre Deserteure. Vernachlässigte Kapitel einer Militärgeschichte der Neuzeit. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, ISBN 3-525-01365-5.
  • Jens Ebert, Thomas Jander (Hrsg.): Endlich wieder Mensch sein. Feldpostbriefe und Gefangenenpost des Deserteurs Hans Stock 1943/1944. Trafo, Berlin 2009, ISBN 978-3-89626-760-3 (Schreiben im Krieg – Schreiben vom Krieg 3). Ausschnitte auf einestages
  • Hans Frese (Hrsg.): Bremsklötze am Siegeswagen der Nation. Erinnerungen eines Deserteurs an Militärgefängnisse, Zuchthäuser und Moorlager in den Jahren 1941–1945. Edition Temmen, Bremen 1989, ISBN 3-926958-25-1 (Dokumentations- und Informationszentrum Emslandlager <Papenburg>: Schriftenreihe des DIZ „Emslandlager“ 1).
  • Maria Fritsche: Entziehungen. Österreichische Deserteure und Selbstverstümmler in der Deutschen Wehrmacht. Böhlau, Wien u. a. 2004, ISBN 3-205-77181-8.
  • Geschichtswerkstatt Marburg e. V. (Hrsg.): „Ich musste selber etwas tun“. Deserteure – Täter und Verfolgte im Zweiten Weltkrieg. Schüren, Marburg 2000, ISBN 3-89472-257-6 (Aufsatzsammlung).
  • Christoph Jahr: Gewöhnliche Soldaten. Desertion und Deserteure im deutschen und britischen Heer 1914–1918 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft. Band 123). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, ISBN 3-525-35786-9 (Zugleich: Humboldt-Univ., Dissertation, Berlin 1996).
  • Peter Köpf: Wo ist Lieutenant Adkins? Das Schicksal desertierter NATO-Soldaten in der DDR. Ch. Links, Berlin 2013, ISBN 978-3-86153-709-0.
  • Jan Korte, Dominic Heilig (Hrsg.): Kriegsverrat: Vergangenheitspolitik in Deutschland; Analysen, Kommentare und Dokumente einer Debatte. Dietz, Berlin 2011, ISBN 978-3-320-02261-7.
  • Thomas Kraft: Fahnenflucht und Kriegsneurose. Gegenbilder zur Ideologie des Kampfes in der deutschsprachigen Literatur nach dem Zweiten Weltkrieg. Königshausen & Neumann, Würzburg 1994, ISBN 3-88479-910-X (Epistemata. Reihe Literaturwissenschaft 119), (Zugleich: München, Univ., Diss., 1993).
  • Hannes Metzler: Desertion im Hohen Haus. Die Rehabilitierung der Deserteure der Wehrmacht. Ein Vergleich von Deutschland und Österreich unter Berücksichtigung von Luxemburg. Diplomarbeit, Wien 2006.
  • Hannes Metzler: Ehrlos für immer? Die Rehabilitierung der Deserteure der Wehrmacht. Ein Vergleich von Deutschland und Österreich unter Berücksichtigung von Luxemburg. Mandelbaum-Verlag, Wien 2007, ISBN 978-3-85476-218-8.
  • Günter Saathoff, Michael Eberlein, Roland Müller (Hrsg.): Dem Tode entronnen. Zeitzeugeninterviews mit Überlebenden der NS-Militärjustiz. Das Schicksal der Kriegsdienstverweigerer und Deserteure unter dem Nationalsozialismus und ihre unwürdige Behandlung im Nachkriegsdeutschland. Heinrich-Böll-Stiftung, Köln 1993, ISBN 3-927760-19-6.
  • Wolfram Wette: Deserteure der Wehrmacht rehabilitiert – Ein exemplarischer Meinungswandel in Deutschland (1980–2002). In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Nr. 52, 2004, S. 505–527, ISSN 0044-2828.
  • Martin Stief: Desertionen im geteilten Berlin. Bekämpfung von Fahnenfluchten aus den Reihen der Bereitschaftspolizei im Jahr des Mauerbaus. Berlin 2011, urn:nbn:de:0292-97839421307388
  • Stefan Treiber: Helden oder Feiglinge – Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg. 1. Auflage. Reihe Krieg und Konflikt, Band 13. Campus Verlag, Frankfurt 2021, ISBN 978-3-593-51426-0

Desertion und Wehrmachtjustiz

  • Kristina Brümmer-Pauly: Desertion im Recht des Nationalsozialismus (= Juristische Zeitgeschichte. Abt. 1: Allgemeine Reihe. 19). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8305-1208-2 (zugleich: Frankfurt am Main, Univ., Diss., 2005/06).
  • Ralf Buchterkirchen: "...und wenn sie mich an die Wand stellen". Desertion, Wehrkraftzersetzung und "Kriegsverrat" von Soldaten in und aus Hannover 1933 – 1945. Neustadt am Rübenberge 2011: AK Region und Geschichte. ISBN 978-3-930726-16-5
  • Ralf Buchterkirchen: "Du brauchst dich wegen meiner Hinrichtung nicht zu schämen…". Ungehorsame Soldaten in Hannover 1933-1945. Neustadt am Rübenberge 2020: AK Region und Geschichte. ISBN 978-3-930726-34-9
  • Nina Horaczek: Später Triumph. In: Falter. (Österreich) Nr. 22/2007, S. 20.
  • Magnus Koch: Fahnenfluchten. Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg – Lebenswege und Entscheidungen (= Krieg in der Geschichte. Band 42). Schöningh, Paderborn u. a. 2008, ISBN 3-506-76457-8 (zugleich: Erfurt, Univ., Diss., 2006).
  • Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1987, ISBN 3-7890-1466-4.
  • Manfred Messerschmidt: Was damals Recht war … NS-Militär- und Strafjustiz im Vernichtungskrieg. Herausgegeben von Wolfram Wette. Klartext Verlag, Essen 1996, ISBN 3-88474-487-9.
  • Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933–1945. Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn u. a. 2005, ISBN 3-506-71349-3.
  • Fritz Wüllner: Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung. Ein grundlegender Forschungsbericht. Nomos Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1991, ISBN 3-7890-1833-3.
  • Hermine Wüllner (Hrsg.): „… kann nur der Tod die gerechte Sühne sein.“ Todesurteile deutscher Wehrmachtsgerichte. Eine Dokumentation. Nomos Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-5104-7.
  • Norbert Haase, Gerhard Paul (Hrsg.) et al.: Die anderen Soldaten. Wehrkraftzersetzung, Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht im Zweiten Weltkrieg. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-596-12769-6.
  • Fietje Ausländer (Hrsg.): Verräter oder Vorbilder? Deserteure und ungehorsame Soldaten im Nationalsozialismus. Edition Temmen, Bremen 1990, ISBN 3-926958-26-X.
  • Ingo Pfeiffer: Fahnenflucht zur See – Die Volksmarine im Visier des MfS. Kai Homilius Verlag, Werder 2009, ISBN 978-3-89706-913-8.
  • Volker Ullrich: Den Mut finden, davonzulaufen. Deutsche Deserteure im Zweiten Weltkrieg. In: Volker Ullrich: Fünf Schüsse auf Bismarck. Historische Reportagen., S. 179–191 und 229–231, Beck, München 2002, ISBN 3-406-49400-5.

Weblinks

Wiktionary: Deserteur – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: desertieren – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Desertion – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Fahnenflucht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Fahnenflucht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich – Wikisource. Abgerufen am 7. November 2021.
  2. official juridical document: Deutsch: Scan aus dem Deutschen Reichsgesetzblatt 1914English: Scan from the Imperial Law Gazette of Germany, 1914. Abgerufen am 7. November 2021.
  3. Hans Walde: Militärstrafgesetzbuch. In: Juristische Handbibliothek. 2. Auflage. Band 7. Arthur Roßberg, Leipzig Juli 1917, S. 26.
  4. RGBl. I, S. 275.
  5. Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 28.
  6. Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 31–32.
  7. Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 31.
  8. ÖNB-ALEX - Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945. Abgerufen am 7. November 2021.
  9. ÖNB-ALEX - Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945. Abgerufen am 7. November 2021.
  10. Ralf Buchterkirchen: "...und wenn sie mich an die Wand stellen". Desertion, Wehrkraftzersetzung und "Kriegsverrat" von Soldaten in und aus Hannover 1933 – 1945. Neustadt am Rübenberge 2011: AK Region und Geschichte. S. 75. ISBN 978-3-930726-16-5.
  11. Ralf Buchterkirchen: "...und wenn sie mich an die Wand stellen". Desertion, Wehrkraftzersetzung und "Kriegsverrat" von Soldaten in und aus Hannover 1933 – 1945. Neustadt am Rübenberge 2011: AK Region und Geschichte. ISBN 978-3-930726-16-5.
  12. Stefan Treiber: Helden oder Feiglinge? Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg. 1. Auflage. Band 13. Campus Verlag, Frankfurt 2021, ISBN 978-3-593-51426-0.
  13. Thomas Geldmacher: „Auf Nimmerwiedersehen!“ Fahnenflucht, unerlaubte Entfernung und das Problem, die Tatbestände auseinander zu halten. In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 135–136.
  14. Peter Lutz Kalmbach: Wehrmachtjustiz. Berlin 2012, S. 161 ff.
  15. Karl Ruef: Gebirgsjäger zwischen Kreta und Murmansk. Leopold Stocker Verlag, Graz, ISBN 3-7020-0134-4, S. 447.
  16. GBl. DDR I S. 2.
  17. GBl. DDR I S. 25.
  18. Erlaß des Staatsrates der DDR über die Stellung und die Aufgaben der Gerichte für Militärstrafsachen [Militärgerichtsordnung] vom 4. April 1963, GBl. DDR I S. 71; ebenso Militärgerichtsordnung des Nationalen Verteidigungsrats vom 27. September 1974, GBl. DDR I S. 481, geändert am 28. Juni 1979, GBl. DDR I S. 155.
  19. GBl. DDR I S. 97.
  20. GBl. DDR I S. 1, 45.
  21. BT-Drs. 12/1608, Anlage 2, S. 33.
  22. Klaus Dau in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 8, Nebenstrafrecht III, 2. Auflage 2013, WStG § 16 Rn. 23; Anstifter bis zu 3 und 9 Monate; Gehilfe bis zu 2 Jahren und 11 Monaten.
  23. IFG-Anfrage 24. März 2014.
  24. BT-Drs. 14/5857 (PDF; 246 kB) vom 3. April 2001.
  25. Heldenhafte Deserteure. In: Der Spiegel. Nr. 2, 2012, S. 77 (online).
  26. Art. 147 ff. des Militärstrafgesetzbuchs für Friedenszeiten (englisch).
  27. Italienische Verfassung mit Hinweisen auf Verfassungsänderungen (Art. 27) auf verfassungen.eu (deutsch).
  28. Italienisches Kriegsstrafgesetzbuch auf difesa.it (italienisch).
  29. Ralf Buchterkirchen: "...und wenn sie mich an die Wand stellen". Desertion, Wehrkraftzersetzung und "Kriegsverrat" von Soldaten in und aus Hannover 1933 – 1945. Neustadt am Rübenberge 2011: AK Region und Geschichte. ISBN 978-3-930726-16-5.
  30. Ralf Buchterkirchen: "...und wenn sie mich an die Wand stellen". Desertion, Wehrkraftzersetzung und "Kriegsverrat" von Soldaten in und aus Hannover 1933 – 1945. Neustadt am Rübenberge 2011: AK Region und Geschichte. S. 54 f. ISBN 978-3-930726-16-5.
  31. Ralf Buchterkirchen: "...und wenn sie mich an die Wand stellen". Desertion, Wehrkraftzersetzung und "Kriegsverrat" von Soldaten in und aus Hannover 1933 – 1945. Neustadt am Rübenberge 2011: AK Region und Geschichte. S. 54 f. ISBN 978-3-930726-16-5.
  32. Ralf Buchterkirchen: "...und wenn sie mich an die Wand stellen". Desertion, Wehrkraftzersetzung und "Kriegsverrat" von Soldaten in und aus Hannover 1933 – 1945. Neustadt am Rübenberge 2011: AK Region und Geschichte. ISBN 978-3-930726-16-5.
  33. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (BGBl. 2002 I S. 2714) (PDF; 16 kB).
  34. Norbert Geis: Presseerklärung vom 1. März 2002
  35. BT-Drs. 16/13654.
  36. Ralf Buchterkirchen: "...und wenn sie mich an die Wand stellen". Desertion, Wehrkraftzersetzung und "Kriegsverrat" von Soldaten in und aus Hannover 1933 – 1945. Neustadt am Rübenberge 2011: AK Region und Geschichte. S. 56 ISBN 978-3-930726-16-5.
  37. Ralf Buchterkirchen: Du brauchst dich wegen meiner Hinrichtung nicht zu schämen…. Ungehorsame Soldaten in Hannover 1933-1945. Neustadt am Rübenberge 2020: AK Region und Geschichte. ISBN 978-3-930726-34-9.
  38. Vgl. Entschließungsantrag Rehabilitation der Deserteure der Wehrmacht, 1070/A(E).
  39. BGBl. I Nr. 86/2005.
  40. BGBl. I Nr. 110/2009.
  41. Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz , parlament.gv.at BNR 134 (PDF).
  42. Denkmale für Deserteure. Außerparlamentarische Debatten, Initiativen, neue Forschung, Denkmale bei der Georg-Elser-Initiative Bremen.
  43. Stefan Freiherr von Reiswitz und Kaderzin auf süddeutsche.de.
  44. Denkmal für den unbekannten Deserteur. In: dfg-vk-darmstadt.de. 12. November 1987, abgerufen am 27. Dezember 2021.
  45. Ralf Buchterkirchen: "Du brauchst dich wegen meiner Hinrichtung nicht zu schämen…". Ungehorsame Soldaten in Hannover 1933-1945. Neustadt am Rübenberge 2020: AK Region und Geschichte. S. 59–63 ISBN 978-3-930726-34-9.
  46. Deserteur-Denkmal in Potsdam/Bonn.
  47. Siehe Göttinger Online-Chronik.
  48. Die Kirschen der Freiheit. In: Göttingen. Brunnen – Denkmale – Kunstwerke. Stadt Göttingen, abgerufen am 7. November 2018.
  49. Deserteurdenkmal in Bernau.
  50. Deserteurdenkmal in Erfurt (Memento vom 24. Mai 2008 im Internet Archive)
  51. Volker Stahl: ,Hamburg hat umgedacht'. Die Hansestadt hat nun ein Deserteur-Denkmal – es ehrt die Opfer der NS-Militärjustiz. In: neues deutschland vom 26. November 2015, S. 14.
  52. Das Denkmal für Deserteure kommt. (Memento vom 28. Februar 2016 im Internet Archive) Hamburger Wochenblatt; abgerufen am 29. Dezember 2012.
  53. Deserteurdenkmal in Ulm (Memento vom 13. März 2007 im Internet Archive)
  54. Andreas Rossmann: Der Horizont offen. In Köln steht das erste Denkmal für Deserteure in Deutschland, das im öffentlichen Raum errichtet wurde. FAZ.net; abgerufen am 7. September 2009.
  55. Jesper Johansson: Kamp om symboler. i&m, Juni 2005
  56. Der "unbekannte Deserteur" bekommt jetzt einen Platz. Schwäbisches Tagblatt, 14. Oktober 2008, abgerufen am 20. Juni 2017.
  57. Wien baut Denkmal für Wehrmacht Deserteure, diepresse.com vom 20. April 2011.
  58. Deserteursdenkmal wird blaue Treppenskulptur, ORF.at vom 28. Juni 2013.
  59. Deserteursdenkmal auf Ballhausplatz, ORF.at vom 28. Juni 2013.
  60. Annette Bruhns: 75 Jahre wurde dieser Menschen nicht gedacht, Der Spiegel, Ausgabe 37 vom 5. September 2020, S. 22.
  61. Trailer, auf nancybrandt-film.de.
  62. Rezension, auf connection-ev.org.
  63. Karl Salm: Fahnenflucht als politische Weltanschauung? Eine zeitgeschichtlich-politische Studie zum Fall Richard Freiherr von Weizsäcker. 2. Auflage. Hohenrain Verlag, Tübingen 1990, ISBN 3-89180-022-3.
  64. https://www.berliner-zeitung.de/richter-bestaetigt-urteil-gegen-mario-czaja-cdu-politiker-muss-geldstrafe-bezahlen-li.9147