Der Lohnsteuerfreibetrag ist im deutschen Einkommensteuerrecht ein Freibetrag, der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) übermittelt wird. Durch den Freibetrag wird die monatliche Bemessungsgrundlage, also das steuerpflichtige Bruttogehalt, gesenkt. Durch die entsprechend geringere Lohnsteuer kann dem Arbeitnehmer ein höheres Nettogehalt ausgezahlt werden.
Das genaue Gegenteil hierzu ist der weit weniger relevante Lohnsteuerhinzurechnungsbetrag. Beide wurden früher in die Lohnsteuerkarte eingetragen.
Rechtsgrundlage
Der Lohnsteuerfreibetrag ist in § 39a Einkommensteuergesetz geregelt. Er wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Finanzamt als ELStAM übermittelt.
Eingerechnet werden insbesondere:
- Werbungskosten, soweit sie über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von jährlich 1.000 Euro (Stand 2020) liegen
- Sonderausgaben, soweit sie über dem Pauschbetrag von jährlich 36 Euro liegen
- außergewöhnliche Belastungen
- eine Reihe von negativen Einkünften (z. B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung)
Rechtsmittel bei Nichteintragung
Die Eintragung oder Nichteintragung eines Freibetrags ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige kann gegen die Entscheidung des Finanzamtes zunächst Einspruch einlegen oder vor den Finanzgerichten klagen.
Ein bekanntes Klageverfahren gegen die Nichteintragung von Lohnsteuerfreibeträgen richtete sich seinerzeit gegen die Neuregelung der Entfernungspauschale (siehe dort).
Ökonomische Wirkung
Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Durch die Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen kann der Steuerpflichtige vermeiden, während des laufenden Jahres mit zu hohen Steuerabzügen belastet zu werden. Er spart hierdurch kalkulatorisch Zinsen. Im Gegenzug ist er bei Eintragung eines Freibetrags verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.