Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern; Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern |
Kurztitel: | Göring-Speer-Verordnung (ugs.) |
Art: | Rechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich, Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Satz 3 VO vom 18. Oktober 1936 (RGBl. I S. 887) |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Erlassen am: | 12. Juli 1942 (RGBl. I S. 466); 20. März 1943 (RGBl. I S. 257) |
Inkrafttreten am: | 22. Juli 1942 |
Außerkrafttreten: | 1. Oktober 1957 (§ 46 G vom 25. Juli 1957, BGBl. I S. 756, 764) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Durchführungsverordnung vom 20. März 1943 Die sogenannte Göring-Speer-Verordnung hat mit Wirkung vom 22. Juli 1942 das deutsche Arbeitnehmererfindungsrecht neu geregelt. Das Ziel war, Erfindungen von Belegschaftsmitgliedern (in der nationalsozialistischen Terminologie Gefolgschaftsmitglieder genannt) zur Steigerung der Leistung der Wirtschaft und vor allem der Rüstung zu fördern.[1] Sie bestand aus zwei Verordnungen:
- Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 von Hermann Göring, Beauftragter für den Vierjahresplan.[2]
- Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 von Albert Speer, Reichsminister für Bewaffnung und Munition.[3]
In der Durchführungsverordnung von 1943, die rückwirkend gemeinsam mit der Verordnung von 1942 in Kraft trat, wurde u. a. geregelt:
- Betriebliche Betreuung der Erfinder
- Meldepflicht von Erfindungen an den Unternehmer
- Verfahren für die Inanspruchnahme durch den Unternehmer
- Vergütungsanspruch des Erfinders
- Regelung von Rechtsstreitigkeiten
Die beiden Verordnungen wurden zum 1. Oktober 1957 vom neu geschaffenen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG)[4] abgelöst. Im ArbNErfG wurden die im Dritten Reich aufgestellten Grundsätze des geistigen Eigentums, dessen Übertragung auf den Arbeitgeber und der Vergütungsanspruch des Erfinders weitestgehend übernommen,[5] ebenso das grundlegende Verfahren bei der Meldung und Inanspruchnahme von Erfindungen. Dies spricht keineswegs gegen das mit geringfügigen Modifikationen auch heute noch geltende ArbNErfG, sondern zeigt lediglich, dass in diesem speziellen Falle im Jahr 1943 ein bis heute brauchbares juristisches Fundament gelegt wurde.[1]
Einzelnachweise
- ↑ 1.0 1.1 Peter Koblank: Die Göring-Speer-Verordnung. Arbeitnehmererfindungsrecht im Dritten Reich, Dezember 2012, online abrufbar (mit vollständigem Text der Verordnung und der Durchführungsverordnung) in: Best of Koblank.
- ↑ Reichsgesetzblatt I 1942 S. 466–467. Tag der Veröffentlichung und Inkrafttretung: 22. Juli 1942.
- ↑ Reichsgesetzblatt I 1943 S. 257–260. Tag der Veröffentlichung: 16. April 1943. Rückwirkende Inkrafttretung am 22. Juli 1942.
- ↑ Text des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
- ↑ Heinz Goddar: The legal situation of employed inventors. Legal framework of the relationship between employed inventors and employers. Incentive systems encouraging creativity. (MS Word; 303 kB) München 2003, abgerufen am 19. November 2012.