Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge |
Kurztitel: | GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz |
Abkürzung: | GKV-BRG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Erlassen am: | 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2020 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ist ein Gesetz zur Entlastung insbesondere betrieblicher Kleinrenten. Zu diesem Zweck wurde ab 1. Januar 2020 die bisherige sozialrechtliche Freigrenze in Höhe von EUR 155,75 (Stand für 2019) zu einem Freibetrag umgewandelt. Pflichtversicherte Betriebsrentner werden mit einem monatlichen Freibetrag in Höhe von EUR 164,50 (Stand für 2021 und 2022: 1/20tel der monatlichen Bezugsgröße, (€ 3.290) gemäß § 18 SGB IV) von den gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen, jedoch nicht von den Pflegeversicherungsbeiträgen, befreit.
Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz schreibt hierzu entsprechende Gesetzesänderungen vor, siehe u. a. § 226 Absatz 2 SGB V.
Der Freibetrag
Der Vorteil eines Freibetrages gegenüber einer Freigrenze liegt darin, dass er anrechnungsfrei bleibt. Dem gegenüber bedeutet auch nur geringfügiges Überschreiten einer Freigrenze volle Erfassung ihres Nennbetrages. Das Regelwerk ersetzt das frühere Betriebsrentenfreigrenzengesetz. Der Freibetrag wird jährlich der Lohnentwicklung angepasst. Die bei den gesetzlichen Krankenversicherungen entstehenden Mindereinnahmen werden 2020 voll und in den Folgejahren in Teilen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kompensiert.
Ziel
In der betrieblichen Altersversorgung besteht für Versorgungsbezüge (Kapital- wie Rentenleistungen) in der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragspflicht. Erhoben werden der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Diese hat der Betriebsrentner allein zu tragen. Da dieser Umstand – eingeführt durch das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 – vielfach dazu führte, dass Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung zunehmend Abstand nahmen, soll mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz nunmehr das Anreizsystem reaktiviert werden, um neben Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Vorsorge zu erhalten.
Zusammenhang mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde hierzu im ersten Schritt bereits das Betriebsrentenstärkungsgesetz geschaffen, das Arbeitgeber dazu verpflichtet, Zuschüsse für den Arbeitnehmer zu bezahlen, soweit dieser sich für eine Entgeltumwandlung aus seinem Gehalt entscheidet und sich diese aus dadurch erlangten Sozialversicherungsentlastungen finanzieren lassen (Pauschalregel: 15 % Zuschuss). Ziel des neuerlichen Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung weiter zu stärken und für Beschäftigte attraktiver zu gestalten.
Berücksichtigung des Freibetrages in der Praxis
Allerdings kann wegen EDV-Schwierigkeiten, der Komplexität der Umsetzung (Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag) und der Maßgabe, dass die 46.000 Betriebsrentenzahlstellen nebst den ebenfalls betroffenen 105 Krankenkassen mit der Umsetzung für rund 4,6 Millionen Betriebsrentner befasst werden müssen, die rückwirkende, komplette Erstattung ab Januar 2020 sowie die monatliche Berücksichtigung des Freibetrages in vielen Fällen bis 2021 dauern.