Unter Gegenleistung versteht man im Schuldrecht bei gegenseitigen Verträgen die fällige Leistung, die an den anderen Vertragspartner im Gegenzug zu dessen Leistung zu erbringen ist.
Allgemeines
Aus einem gegenseitigen Vertrag schuldet jeder Vertragspartner die versprochene Leistung nach § 322 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung. Leistung und Gegenleistung bedingen sich daher meistens einander, denn nach § 326 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB entfällt mit der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 4 BGB) auch die Gegenleistungspflicht. Ausnahmen sind
- die Teilunmöglichkeit (§ 326 Abs. 1 Halbsatz 2, § 441 Abs. 3 BGB), bei der eine geminderte Gegenleistung erbracht werden muss (Ratenlieferungsverträge, nicht jedoch Sukzessivlieferungsverträge),
- die Schlechtleistung, wenn dem Schuldner die Nacherfüllung unmöglich ist (qualitative Sach- und Rechtsmängel), entfällt die Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, und
- wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit verantwortlich ist, behält nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 BGB der Schuldner den Anspruch auf Gegenleistung.
Gegenleistung bei Verträgen im Alltag
Bei einem Kaufvertrag ist der Kaufpreis die Gegenleistung für die Ware und umgekehrt, beim Mietvertrag ist die Miete die Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und umgekehrt. Der Werkvertrag behandelt die Herstellung eines Werks, dessen Bezahlung die Gegenleistung darstellt und umgekehrt. Jede Leistung wird wegen der Gegenleistung geschuldet (do ut des). Der Leihvertrag ist hingegen ein einseitig verpflichtender Vertrag, denn der Entleiher verspricht keine Gegenleistung; seine Rückgabepflicht aus § 604 BGB soll den beendeten Leihvertrag nur abwickeln.[1]
Leistungsgefahr und Gegenleistungsgefahr
Bei der Leistungsgefahr handelt es sich um das Risiko des Gläubigers, im Falle des Untergangs nach § 275 BGB seinen Leistungsanspruch zu verlieren, da der Schuldner bei Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht frei wird. Die Gegenleistungsgefahr ist das Risiko, die eigene Gegenleistung noch erbringen zu müssen, obwohl die Leistung ausgeblieben ist.[2] Dieses Risiko trägt alleine der Gläubiger der Gegenleistung. Damit entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn zuvor die Leistung des Vertragspartners untergegangen ist.
Das BGB unterscheidet nicht zwischen Leistungsgefahr und Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr). Das lässt sich jedoch aus der systematischen Stellung der Vorschriften zueinander erschließen. Während in § 300 Abs. 2 BGB die Leistungsgefahr gemeint ist, wird in den § 446, § 447 BGB die Gegenleistungsgefahr geregelt. Da der Rechtsbegriff Gegenleistung erst in den §§ 320 ff. BGB eingeführt wird, kann in den vorherigen Vorschriften lediglich die Leistungsgefahr gemeint sein, in den nachfolgenden Bestimmungen ist dann von der Gegenleistungsgefahr die Rede (Ausnahme: in den § 644, § 645 BGB sind beide Gefahren geregelt).[3]
Gegenleistung bei Kreditinstituten
Bei Kreditinstituten bestehen die Leistungen und Gegenleistungen im Wertpapier-, Derivate-, Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel beidseitig aus Buchgeld oder geldähnlichen/geldnahen Leistungen. Sie werden zu einem Zeitpunkt ausgetauscht, zu dem der andere Vertragspartner nicht sicher sein kann, ob sein Vertragspartner die ihm obliegende Leistung bereits erbracht hat oder noch erbringen wird. Diese Unsicherheit verwirklicht sich im Vorleistungsrisiko, das nach Art. 379 Kapitaladäquanzverordnung für eine Bank dann entsteht, wenn sie Finanzinstrumente bezahlt hat, bevor sie deren Lieferung erhalten hat oder umgekehrt oder bei grenzüberschreitenden Geschäften, wenn seit der Zahlung bzw. Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist. Dieses Vorleistungsrisiko beinhaltet letztlich eine Insolvenzgefahr, der jeder der Kontrahenten unterliegt (siehe Herstatt-Risiko).
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Kurt Schellhammer: Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2011, S. 261.
- ↑ Wolfgang Fikentscher/Andreas Heinemann: Schuldrecht, 2006, S. 203.
- ↑ Jens Petersen: Allgemeines Schuldrecht, Examensrepetitorium, 2005, Rdn. 300.