Eine gemeingefährliche Straftat ist in Deutschland eine Handlung, durch die Leben, Gesundheit oder Eigentum einer unbestimmten Anzahl von (auch unbeteiligten) Menschen gefährdet wird (z. B. Brandstiftung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Das Strafgesetzbuch fasst die gemeingefährlichen Straftaten in den §§ 306 bis 323c unter der Abschnittsüberschrift Gemeingefährliche Straftaten zusammen.
Zu den Gemeingefährlichen Delikten zählen:
- Brandstiftungsdelikte (§§ 306a–306f)
- Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307)
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308)
- Missbrauch ionisierender Strahlen § 309 StGB
- Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens § 310 StGB
- Freisetzen ionisierender Strahlen § 311 StGB
- Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage § 312 StGB
- Herbeiführen einer Überschwemmung (§ 313)
- Gemeingefährliche Vergiftung (§ 314)
- Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315)
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315-315d)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
- Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen (§ 316)
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a)
- Vollrausch (§ 323a)
- Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)