Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 316a normiert. Der Tatbestand erfasst Angriffshandlungen, die sich gegen Fahrzeuginsassen richten und der Begehung eines Raubs (§ 249 StGB), einer räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) oder eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) dienen.
§ 316a StGB wurde durch das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen von 1938 ins StGB eingefügt. Der Strafgrund des § 316a StGB liegt im Wesentlichen in dem Vorwurf, dass der Täter für seinen Angriff den Umstand ausnutzt, dass die Aufmerksamkeit des Opfers durch Verkehrsvorgänge in Anspruch genommen wird, weswegen es gegenüber dem Angriff des Täters vermindert abwehrbereit ist.
Der Tatbestand des § 316a StGB wird in der Rechtswissenschaft aus mehreren Gründen äußerst kritisch gesehen: Häufig beklagt wird die Strafandrohung, die mit einem Minimum von fünf Jahren Freiheitsstrafe auf einem besonders hohen Niveau liegt, über das nur wenige Tatbestände verfügen. Insbesondere die Raubdelikte, deren Begehung der räuberische Angriff vorgelagert ist, weisen mit jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe ein geringeres Mindeststrafmaß auf. Darüber hinaus werden Struktur und Tatbestandsmerkmale des § 316a StGB für ihre Unbestimmtheit kritisiert. Teilweise wird § 316a StGB insgesamt für entbehrlich gehalten, da das vom Täter verübte Unrecht bereits durch die Raubdelikte hinreichend erfasst sei. Dies zeige sich auch daran, dass andere Rechtsordnungen eine mit § 316a StGB vergleichbare Regelung nicht enthalten.
Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2019 in Deutschland 172 Fälle des § 316a StGB angezeigt. Zahlenmäßig wird der Vorgang somit im Vergleich mit anderen Tatbeständen sehr selten gemeldet.
Normierung und Schutzzweck
Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998[1] wie folgt:
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Aufgrund der Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe stellt das Delikt gemäß § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen dar. Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 Abs. 1, 2 StGB bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB handelt es sich bei § 316a StGB ferner um ein Delikt, dessen Nichtanzeige strafbar sein kann, wenn sich durch eine Anzeige die Tat noch abwenden ließe.
§ 316a StGB dient nach überwiegender Auffassung dem Schutz mehrerer gleichrangiger Rechtsgüter: Zum einen soll sie die Unversehrtheit des Angriffsopfers gewährleisten, das sich aufgrund der Beanspruchung durch Verkehrsvorgänge lediglich eingeschränkt gegen den Angriff zu Wehr setzen kann. Zum anderen will die Norm die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen, da von entsprechenden Angriffshandlungen ein erhebliches Unfallrisiko ausgehen kann.[2]
Entstehungsgeschichte
Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen
Der Strafvorschrift des § 316a StGB ging das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938[3] voraus, das unmittelbar durch die Raubüberfälle der Gebrüder Max und Walter Götze motiviert war. Diese hatten auf Verkehrsstraßen zahlreiche Hindernisse errichtet, um Autofahrer zum Anhalten zu zwingen und anschließend auszurauben.[4]
Nachdem die Brüder im März 1938 verhaftet worden waren, hatte das NS-Regime die Absicht, beide zum Tode zu verurteilen. Während ein solches Urteil bei Walter Götze wegen mehrerer anderer Morde und Mordversuche nach der geltenden Rechtslage ohnehin sicher war, hatte Staatssekretär Roland Freisler Zweifel, ob auch Max Götze hingerichtet werden würde. Daher ließ er eine neue Strafrechtsnorm ausarbeiten, welche die von Max Götze mitbegangenen Überfälle mit der Todesstrafe bedrohte. Nach dieser Norm wurde mit dem Tod bestraft, wer „in räuberischer Absicht eine Autofalle stellte“.
Damit das Gesetz auf den Götze-Fall angewendet werden konnte, trat es wie viele andere NS-Strafgesetze rückwirkend zum 1. Januar 1936 in Kraft.[4] In der Folgezeit stellte sich heraus, dass auch Max Götze einen Mordversuch begangen hatte und deshalb zum Tod verurteilt werden konnte, ohne dass es auf das Autofallengesetz ankam.[5] Dennoch blieb das Gesetz bestehen und bereitete der Rechtsprechung in der Folgezeit wegen des unscharfen Tatbestandsmerkmals Autofalle Auslegungsschwierigkeiten.[6]
Aufhebung des Autofallengesetzes und Neufassung der Norm als § 316a StGB
Am 20. Juni 1947 wurde das Autofallengesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 55[7] aufgehoben. Anlass hierzu gab insbesondere der Tatbestand der Strafnorm, der wegen des unpräzisen Merkmals Autofalle als zu unbestimmt angesehen wurde, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen.[8]
Als sich in der Folgezeit einige Raubüberfälle auf Verkehrswegen ereigneten, befürchtete der Gesetzgeber, dass Angriffe auf Kraftfahrer ohne eine hierauf abgestimmte Strafnorm nicht hinreichend sanktioniert werden konnten.[9] Deshalb überarbeitete er den früheren Autofallen-Paragraphen, um ihn den Vorgaben des Grundgesetzes anzupassen und ins StGB aufzunehmen.[10] Die neu gefasste Strafnorm wurde durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952[11] eingefügt. Sie trat mit Wirkung zum 23. Januar 1953 als § 316a StGB in Kraft. Ihr Wortlaut lautete:[11]
(1) Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.
(2) Das Gericht kann die in Absatz 1 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten, auf Gefängnis erkennen oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
Zwecks Präzisierung der Vorschrift ersetzte der Gesetzgeber den Begriff der Autofalle durch eine genauere Beschreibung von Tatsituation und Tathandlung. Da die Tathandlung im Unternehmen eines Angriffs bestand, handelte es sich bei § 316a StGB um ein echtes Unternehmensdelikt, also ein Delikt, bei dem Versuch und Vollendung zeitlich zusammenfallen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die gemäß Art. 102 GG abgeschaffte Todesstrafe löste er durch eine Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus ab. Zudem räumte der Gesetzgeber den Gerichten die Möglichkeit zur Strafmilderung nach eigenem Ermessen ein, wenn der Täter den Angriff aufgibt.
Weitere Entwicklung des § 316a StGB
Durch das Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 wurde im Zuge der Abschaffung des Zuchthausstrafe mit Wirkung zum 1. April 1970 diese auch in § 316a StGB durch die Androhung von Freiheitsstrafe abgelöst.[12] Mit Wirkung zum 19. Dezember 1971[13] erweiterte der Gesetzgeber die Norm um einen unbenannten minder schweren Fall, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr androhte. Mit dieser Änderung reagierte der Gesetzgeber auf Kritik der Instanzrechtsprechung an der hohen Mindeststrafandrohung des § 316a StGB.[14] Zwar ging der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung von 1971 davon aus, dass die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar war, allerdings kritisierte auch er das Fehlen von Strafmilderungsmöglichkeiten.[15]
Mit Wirkung zum 1. Januar 1975[16] erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der Delikte, zu deren Begehung der Angriff dienen muss, um den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB).[17] zu erfüllen.
Die bislang letzte wesentliche Änderung des § 316a StGB erfolgte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (Inkrafttreten 1. April 1998).[18] Hierdurch formulierte der Gesetzgeber die Tathandlung neu: Der Begriff des Unternehmens wurde durch den des Verübens ersetzt. Hierdurch verlor die Vorschrift den Charakter eines echten Unternehmensdelikts.[19] Der Gesetzgeber wollte hiermit den Vollendungszeitpunkt des Delikts nach hinten verschieben und Raum für die Anwendung der Versuchsregeln (§ 22-§ 24 StGB) schaffen, um der Rechtsprechung zusätzliche Möglichkeiten zur Ausdifferenzierung beim Strafrahmen zu geben. Der Versuch kann zum einen gemäß § 23 Abs. 2 StGB milder als die Vollendung bestraft werden. Zum anderen kann der Täter gemäß § 24 StGB Straffreiheit erlangen, wenn er vom Versuch der Tat freiwillig zurücktritt. Die Anwendbarkeit des § 24 StGB machte die bisherige Bestimmung zur Strafmilderung bei tätiger Reue entbehrlich. Daher strich der Gesetzgeber diese Regelung.[20] An deren Stelle trat eine strafschärfende Erfolgsqualifikation: das leichtfertige Töten eines anderen Menschen durch den Angriff.[21]
Gegenwärtige Kritik und Reformvorschläge
Gegenwärtige Kritik an der Strafnorm, die in rechtsvergleichender Hinsicht einzigartig ist, knüpft insbesondere an die hohe Mindeststrafandrohung an, welche die von Raub und räuberischer Erpressung jeweils um das Fünffache übersteigt. Deswegen steht § 316a StGB in einem Spannungsverhältnis zum Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland), nach dem verübtes Unrecht und angedrohte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.[22] Viele Stimmen im Schrifttum fordern eine Reduzierung des Strafrahmens,[23] andere die Streichung[24] oder Neufassung[25] der Norm.
Der Bundesrat arbeitete 1997 einen Vorschlag zur Reduzierung des Mindeststrafrahmens auf drei Jahre Freiheitsstrafe aus.[26] Dies wurde jedoch nicht umgesetzt. Da der Gesetzgeber sich auch im Übrigen bislang nicht zur Senkung der Mindeststrafandrohung entschlossen hat, bemüht sich die Rechtsprechung um eine restriktive Handhabung der Norm, indem sie die jeweiligen Tatbestandsmerkmale tendenziell eng auslegt.[27]
Objektiver Tatbestand
Verüben eines Angriffs
Eine Strafbarkeit nach § 316a StGB setzt voraus, dass der Täter den Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs angreift. Unter einem Angriff versteht man eine Handlung, die unmittelbar auf die Beeinträchtigung von Leben, Leib oder Entschlussfreiheit gerichtet ist.[28] Nach überwiegender Ansicht kommt es nicht darauf an, ob die Angriffshandlung tatsächlich eines der genannten Güter verletzen kann.[29]
Als Angriffshandlungen kommen insbesondere Körperverletzungen und Nötigungen in Betracht. Beispielhaft sind etwa das Bedrohen mit einer Waffe[30], das Verabreichen von Schlägen[31] und das Errichten eines Hindernisses auf dem Weg, um den Fahrer zum Ausweichen zu zwingen.[32]
Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen auch List ein geeignetes Angriffsmittel darstellt. Ein listiger Angriff liegt etwa vor, wenn der Täter den Fahrzeugführer dazu bewegt, zu einem entlegenen Ort zu fahren, um ihn dort auszurauben. Die Rechtsprechung hielt dies in der Vergangenheit für ausreichend, da eine solche Konstellation eine typische Form des Angriffs auf Kraftfahrer darstelle.[33] Gegen die Anwendung von § 316a StGB in einem solchen Fall führten Rechtswissenschaftler allerdings an, dass List im Regelfall nicht zu einer Einwirkung auf das Opfer führe, deren Schwere mit den anderen Tatmitteln vergleichbar sei.[34] Der Bundesgerichtshof schloss sich den kritischen Stimmen mit Urteil vom 20. November 2003 an und gab seine frühere Rechtsprechung auf. Nun geht er davon aus, dass bloß listiges Verhalten regelmäßig nicht für § 316a StGB genügt.[35] Anders verhalte es sich nur, wenn die List nötigungsgleiche Wirkung habe. Dies treffe beispielsweise zu, wenn der Täter eine Polizeikontrolle vortäuscht, um ein Fahrzeug zwecks Begehung eines Raubüberfalls zum Anhalten zu bewegen. Ausschlaggebend sei, dass der Fahrer von einer zwingenden, sanktionsbewehrten hoheitlichen Anordnung ausgeht.[36]
Kraftfahrzeugführer und Mitfahrer
Als mögliche Tatopfer nennt § 316a StGB Kraftfahrzeugführer und Mitfahrer.[37] Fahrzeugführer ist, wer ein Fahrzeug in Bewegung setzt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.[38] Dieses Tatbestandsmerkmal spielte in der Gerichtspraxis zunächst keine große Rolle. Erst seit seiner oben angesprochenen Entscheidung aus November 2003[39] behandelt der Bundesgerichtshof dieses Merkmal als ein entscheidendes Kriterium zur Restriktion des § 316a StGB.[40]
Unter die Definition des Fahrzeugführers fallen ohne weiteres Verhaltensweisen, durch die ein Fahrzeug gesteuert wird. Aber auch während eines Haltevorgangs gilt der Fahrer als Fahrzeugführer, sofern das Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen angehalten wird. So verhält es sich etwa beim Halten an einer roten Ampel[41], an einem Bahnübergang[42] oder an einem Stau[43]. Denn bei solchen Stopps muss sich der Fahrer auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren, weshalb er gegenüber Angriffen vermindert abwehrfähig ist.[44]
Hält der Fahrer aus anderen als verkehrsbedingten Gründen an, gilt er nur dann weiterhin als Fahrzeugführer, wenn er mit dem Betrieb seines Fahrzeugs beschäftigt ist. Dies trifft etwa zu, wenn er anhält, um einem Fahrtgeräusch auf den Grund zu gehen,[45] oder um einen Beifahrer aussteigen zu lassen[46]. Nach der Rechtsprechung kommt es hierbei entscheidend darauf an, ob der Motor des Fahrzeugs weiter läuft.[47]
Als Fahrzeugführer gilt das Tatopfer nicht mehr, wenn es das Fahrzeug geparkt hat. Denn hierdurch endet der Einfluss der spezifischen Anforderungen des fließenden Verkehrs.[48] Aus dem gleichen Grund gilt auch nicht als Fahrzeugführer, wer sich außerhalb des Wagens befindet.[49]
Ausnutzen der Straßenverkehrsverhältnisse
Schließlich muss der Täter bei seinem Angriff die besonderen Verhältnisse des öffentlichen Straßenverkehrs ausnutzen. Der öffentliche Verkehrsraum umfasst die zu diesem Zweck gewidmeten Wege sowie alle weitere allgemein zugängliche Verkehrsflächen.[50] Als dessen besondere Verhältnisse gelten Umstände, die sich typischerweise aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ergeben und die dazu führen, dass das Opfer sich dem Angriff lediglich eingeschränkt wehren kann.[51]
Solche Umstände liegen insbesondere vor, während das Fahrzeug in Bewegung gehalten wird, da der Fahrer sich in dieser Situation auf Verkehrsvorgänge konzentrieren muss.[52] In diesem Fall kann regelmäßig auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Täter sich die Einbindung des Fahrzeugführers ins Verkehrsgeschehen für seinen Angriff zunutze macht.[52] Ein Ausnutzen kommt aber auch vor Fahrtantritt in Betracht, etwa wenn der Angriff erfolgt, während das Opfer das Fahrzeug in Gang setzen will.[53]
Nach früherer Rechtsprechung war auch dann von einem Ausnutzen auszugehen, wenn der Täter das Opfer durch Verbringen an einen einsamen Ort isoliert hat.[54] Hiervon hat sie inzwischen jedoch Abstand genommen, da das Verbringen an einen anderen Ort keine Gefahr sei, die in typischem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht.[55]
Ebenfalls kein Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter seinen Angriff ausführt, während das Opfer mit Vorgängen beschäftigt ist, die nicht mit den Abläufen des Straßenverkehrs in Verbindung stehen. Dies trifft etwa auf einen Taxifahrer zu, der nach der Fahrt Geld von seinem Kunden kassiert.[56]
Subjektiver Tatbestand
Eine Strafbarkeit nach § 316a StGB setzt zunächst gemäß § 15 StGB voraus, dass der Täter mit zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands handelt, er also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[57] Der Täter muss hierzu insbesondere erkennen, dass er sich beim Verüben seines Angriffs die besonderen Umstände des Straßenverkehrs zu Nutze macht sowie in Kauf nehmen, dass die Verteidigungsfähigkeit des Opfers hierdurch geschwächt ist. Dies entspricht den Vorsatzanforderungen des Mordmerkmals Heimtücke.[58] Am Ausnutzungsbewusstsein fehlt es etwa, wenn der Täter das Opfer nicht aufgrund einer Verkehrssituation, sondern allein durch zahlenmäßige Überlegenheit überwältigen will.[59]
Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht handeln, seinen Angriff zu einem Raub, einem räuberischen Diebstahl oder einer räuberischen Erpressung zu nutzen: Die täterschaftliche[60] Begehung einer solchen Tat muss also gerade das Ziel des Täters sein.[61] Diese Absicht muss beim Verüben des Angriffs vorliegen. Daher ist der Tatbestand des § 316a StGB nicht erfüllt, wenn der Täter die Absicht zur Begehung des Raubdelikts erst nach dem Angriff fasst.[62] Teilnehmer am Angriff, also Anstiftung und Gehilfen, müssen selbst nicht in dieser Absicht handeln. Allerdings müssen sie um die Absicht des Täters wissen.[63]
Versuch, Vollendung und Beendigung
Ein Versuch des § 316a StGB liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich und in der Absicht, eine Raubtat zu begehen, unmittelbar zu einem Angriff ansetzt, etwa indem er eine Angriffswaffe zieht.[64] Von einem Versuch kann der Täter mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten. Dies kommt in Betracht, solange der Versuch nicht fehlgeschlagen oder der Tatbestand bereits zur Vollendung gelangt ist. Da das Delikt bereits durch das Angreifen vollendet wird, ist das Versuchsstadium und damit der Zeitraum für einen Rücktritt allerdings meist zeitlich äußerst knapp bemessen. Der Rücktritt vom Versuch ist etwa möglich, wenn der Täter seine gezogene Waffe wieder einsteckt, bevor er sie zur Bedrohung des Opfers nutzt.[65] Wegen der frühen Vollendung des § 316a StGB wird dieses Delikt im Schrifttum von vielen Stimmen als unechtes Unternehmensdelikt angesehen.[66]
Der räuberische Angriff gilt als beendet, wenn der Täter den Angriff abgeschlossen hat.[67] Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung.[68] Die Verjährungsfrist des Grunddelikts beträgt aufgrund seines Strafrahmens nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zwanzig Jahre. Die Erfolgsqualifikation verjährt aufgrund ihrer höheren Strafandrohung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB nach dreißig Jahren.[69]
Qualifikation
§ 316a Abs. 3 StGB enthält eine strafschärfende Erfolgsqualifikation, die das Mindeststrafmaß auf zehn Jahre Freiheitsstrafe anhebt und die Anordnung lebenslanger Freiheitsstrafe erlaubt. Die Erfolgsqualifikation setzt voraus, dass der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, nicht notwendigerweise den des Angegriffenen, verursacht. Der Todeseintritt muss unmittelbare Folge der Gefahr sein, die von dem Angriff ausgeht. Dies trifft zu, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausnutzen der Straßenverkehrssituation steht. Hieran fehlt es etwa, wenn der Tod alleinige Folge der späteren Raubtat ist.[70] Ein hinreichender Zusammenhang besteht hingegen, wenn der angegriffene Fahrzeugführer infolge des Angriffs einen Fahrfehler begeht und mit dem Wagen tödlich verunfallt.[71] Schließlich muss dem Täter hinsichtlich der Tötung wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen sein, also besonders schwere Fahrlässigkeit. Dies ist der Fall, wenn er die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs der Tat aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.[72]
Prozessuales und Strafzumessung
Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Betroffenen nicht erforderlich ist. Die Strafandrohung liegt grundsätzlich zwischen fünf und fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Ferner können nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis des Täters entzogen sowie nach § 74 StGB das Tatfahrzeug eingezogen werden.[73]
Nach § 316a Abs. 2 StGB verringert sich die Androhung der Freiheitsstrafe auf eine Spanne von ein bis zehn Jahren, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Angriff lediglich mit geringen Gefahren für das Opfer verbunden ist, der Tatentschluss spontan und unter Alkoholeinfluss gefasst wird oder die durch die Raubtat erlangte Beute lediglich einen niedrigen Wert aufweist.[74]
Gesetzeskonkurrenzen
Eine Tat nach § 316a StGB kann in Gesetzeskonkurrenz zu Tatbeständen stehen, die durch die mit dem Angriff beabsichtigte Tat verwirklicht werden, also insbesondere Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung. Gelangt die beabsichtigte Tat nicht zur Vollendung, wird sie von § 316a StGB konsumiert.[75] Gelangt sie hingegen zur Vollendung, besteht aufgrund des typischerweise engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen dem räuberischen Angriff und der Raub- oder Erpressungstat in der Regel Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB.[76]
Tateinheit kommt ferner in Betracht, wenn der Täter durch seine Angriffshandlung zusätzliche Delikte verwirklicht. So steht etwa § 316a StGB in Tateinheit zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), wenn der Täter zur Durchführung des räuberischen Angriffs ein Hindernis im Straßenverkehr errichtet.[77] Entsprechendes gilt für den erpresserischen Menschenraub.[78]
Kriminologie
Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[80] Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.
Taten nach § 316a StGB werden vergleichsweise selten gemeldet.[81] 2019 gab es insgesamt 172 erfasste räuberische Angriffe auf Kraftfahrer. Damit ist die Zahl der räuberischen Angriffe um neun Fälle im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Die Aufklärungsquote betrug für 2019 57,6 %. Weitgehend rückläufig entwickelt sich die Zahl der Taten, die mit Schusswaffen begangen werden.[79] Vorgebeugt wird räuberischen Angriffen durch Zentralverriegelungen in Fahrzeugen. Häufig richten sich die Taten gegen Taxifahrer.[82]
Die Verurteiltenstatistik für 2015 weist 48 Verurteilungen nach § 316a StGB aus, was einem Anteil von circa 1 % an allen Straftaten aus dem Bereich der Raub- und Erpressungsdelikte entspricht. Die Taten wurden überwiegend von männlichen Tätern begangen. Knapp 20 % der Verurteilten waren Ausländer. 29 Verurteilungen erfolgten nach Jugendstrafrecht.[83] Bei der Strafzumessung geht die Rechtsprechung selten über die Mindeststrafandrohung von fünf Jahren hinaus.[82] Häufig macht die Rechtsprechung von der strafmildernden Möglichkeit des § 316a Abs. 2 StGB Gebrauch.[84]
Aufgrund der bis 1998 geltenden Formulierung des § 316a StGB als Unternehmensdelikt war ein Versuch bis zur Reform des Delikts nicht möglich, da das unmittelbare Ansetzen zur tatbestandsmäßigen Handlung, dem Unternehmen des Angriffs, bereits zur Vollendung der Tat führte.[21]
Erfasste Fälle | Mit Schusswaffe | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Jahr | Insgesamt | Pro 100.000 Einwohner | Anteil der versuchten Taten
(absolut/relativ) |
Geschossen | Gedroht | Aufklärungsquote |
1987 | 558 | 0,9 | 0 (0,0 %) | 15 | 140 | 61,6 % |
1988 | 476 | 0,8 | 0 (0,0 %) | 4 | 90 | 54,0 % |
1989 | 475 | 0,8 | 0 (0,0 %) | 6 | 88 | 51,4 % |
1990 | 510 | 0,8 | 0 (0,0 %) | 6 | 111 | 57,5 % |
1991 | 690 | 1,1 | 0 (0,0 %) | 14 | 143 | 55,7 % |
1992 | 751 | 1,1 | 0 (0,0 %) | 13 | 177 | 50,1 % |
1993 | 803 | 1,0 | 0 (0,0 %) | 10 | 196 | 49,4 % |
1994 | 760 | 0,9 | 0 (0,0 %) | 12 | 168 | 49,6 % |
1995 | 734 | 0,9 | 0 (0,0 %) | 14 | 168 | 51,0 % |
1996 | 725 | 0,9 | 0 (0,0 %) | 15 | 149 | 48,0 % |
1997 | 744 | 0,9 | 0 (0,0 %) | 11 | 172 | 49,2 % |
1998 | 711 | 0,9 | 0 (0,0 %) | 16 | 188 | 48,9 % |
1999 | 589 | 0,7 | 26 (4,4 %) | 21 | 123 | 49,7 % |
2000 | 506 | 0,6 | 39 (7,7 %) | 14 | 103 | 53,4 % |
2001 | 538 | 0,7 | 38 (7,4 %) | 8 | 124 | 50,9 % |
2002 | 562 | 0,7 | 64 (11,4 %) | 10 | 126 | 51,4 % |
2003 | 549 | 0,7 | 62 (11,3 %) | 12 | 143 | 53,2 % |
2004 | 581 | 0,7 | 126 (21,7 %) | 13 | 128 | 49,1 % |
2005 | 493 | 0,6 | 143 (29,0 %) | 7 | 91 | 51,9 % |
2006 | 419 | 0,5 | 123 (29,4 %) | 4 | 80 | 52,5 % |
2007 | 448 | 0,5 | 117 (26,1 %) | 11 | 88 | 49,1 % |
2008 | 393 | 0,5 | 117 (29,8 %) | 4 | 67 | 55,5 % |
2009 | 417 | 0,5 | 135 (32,4 %) | 1 | 83 | 51,3 % |
2010 | 403 | 0,5 | 112 (27,8 %) | 2 | 75 | 49,9 % |
2011 | 335 | 0,4 | 91 (27,2 %) | 7 | 57 | 50,4 % |
2012 | 354 | 0,4 | 107 (30,2 %) | 2 | 56 | 45,5 % |
2013 | 269 | 0,3 | 93 (34,6 %) | 0 | 34 | 57,6 % |
2014 | 247 | 0,3 | 84 (34,0 %) | 6 | 31 | 53,8 % |
2015 | 263 | 0,3 | 95 (36,1 %) | 0 | 31 | 49,0 % |
2016 | 227 | 0,3 | 80 (35,2 %) | 1 | 22 | 61,7 % |
2017 | 212 | 0,3 | 77 (36,3 %) | 2 | 17 | 54,7 % |
2018 | 181 | 0,2 | 50 (27,6 %) | 0 | 18 | 50,8 % |
2019 | 172 | 0,2 | 52 (30,2 %) | 3 | 19 | 57,6 % |
2020 | 121 | 0,1 | 47 (38,8 %) | 1 | 15 | 55,4 % |
2021 | 120 | 0,1 | 44 (36,7 %) | 0 | 11 | 65,0 % |
Literatur
- Manfred Grünauer: Das Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, Hamburg 1970.
- Markus Hübsch: Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB. Peter Lang, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-631-56039-6.
- Dorothea Meurer-Meichsner: Untersuchungen zum Gelegenheitsgesetz im Strafrecht: zugleich ein Beitrag zu § 316a StGB (Autostraßenraub). Duncker & Humblot, Berlin, ISBN 3-428-03186-5.
- Sabine Millen: Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a StGB, Bochum 2013.
- Reinhard Rusam: Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer – § 316a des Strafgesetzbuches, München 1960.
Weblinks
- § 316a StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
Einzelnachweise
- ↑ BGBl. 1998 I S. 164.
- ↑ BGH, Urteil vom 20.11.2003 - Az. 4 StR 150/03 = BGHSt 49, 8 (11). Hans-Ludwig Günther: Der räuberische Angriff auf "Fußgänger" - ein Fall des § 316a StGB?, in: JuristenZeitung 1987, S. 369 (375 ff.). Klaus Geppert: Zu den Schwierigkeiten der Praxis mit § 316 a StGB, in: Deutsches Autorecht 2014, S. 128 (129). Für Dominanz des Vermögensschutzes hingegen Markus Hübsch: Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB. Peter Lang, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-631-56039-6, S. 37 ff., 59. Dorothea Meurer-Meichsner: Untersuchungen zum Gelegenheitsgesetz im Strafrecht: zugleich ein Beitrag zu § 316a StGB (Autostraßenraub). Duncker & Humblot, Berlin, ISBN 3-428-03186-5, S. 96 ff.
- ↑ RGBl. 1938 I, S. 651.
- ↑ 4.0 4.1 Christina Große: Einfluß der nationalsozialistischen Strafgesetzgebung auf das heutige StGB am Beispiel des § 316a StGB - Zugleich Besprechung von BGH, NStZ 1993, 540, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1993, S. 525 f. Matthias Niedzwicki: Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen und der § 316a StGB, in: Zeitschrift für das juristische Studium 2008, S. 371 f. Frank Zieschang: Die geschichtliche Entwicklung des § 316a StGB und seine heutige Ausgestaltung, S. 705 ff., in:
- ↑ Matthias Niedzwicki: Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen und der § 316a StGB, in: Zeitschrift für das juristische Studium 2008, S. 372 f.
- ↑ Christina Große: Einfluß der nationalsozialistischen Strafgesetzgebung auf das heutige StGB am Beispiel des § 316a StGB - Zugleich Besprechung von BGH, NStZ 1993, 540, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1993, S. 526.
- ↑ Amtsblatt des Kontrollrats Nr. 16, S. 284 (285).
- ↑ Christoph Sowada: § 316a Entstehungsgeschichte, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ BT-Drs. 1/3774, S. 6.
- ↑ Christina Große: Einfluß der nationalsozialistischen Strafgesetzgebung auf das heutige StGB am Beispiel des § 316a StGB, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1993, S. 525 (526). Matthias Niedzwicki: Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen und der § 316a StGB, in: Zeitschrift für das juristische Studium 2008, S. 371 (373). Günter Sander: § 316a Rn. 5, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ 11.0 11.1 BGBl. 1952 I S. 832.
- ↑ BGBl. 1969 I S. 645.
- ↑ BGBl. 1971 I S. 1977.
- ↑ BT-Drs. 6/2721, S. 2. Günter Sander: § 316a Rn. 6, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ BGH, Urteil vom 14.7.1971 - Az. 3 StR 87/71 = BGHSt 24, 173 (176).
- ↑ BGBl. I S. 3686.
- ↑ Günter Sander: § 316a Rn. 6, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ BGBl. 1998 I S. 164).
- ↑ Wolfgang Mitsch: Die Vermögensdelikte im Strafgesetzbuch nach dem 6 Strafrechtsreformgesetz, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 111 (1999), S. 65 (109 f.).
- ↑ BT-Drs. 13/8587, S. 51.
- ↑ 21.0 21.1 Günter Sander: § 316a Rn. 6, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ Nikolaus Bosch: Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) - Anmerkungen zu einer ungeeigneten Norm, in: Jura 2013, S. 1234. Frank Zieschang: § 316a Rn. 8, in: Frank Zieschang: Die geschichtliche Entwicklung des § 316a StGB und seine heutige Ausgestaltung, S. 705 (710 ff.), in: Zum Prinzip der Schuldangemessenheit siehe BVerfG, Urteil vom 15.5.1957 - Az. 1 BvR 550/52 = BVerfGE 6, 389 (439).
- ↑ Gunnar Duttge, Waltraud Nolden: Die rechtsgutsorientierte Interpretation des § 316a StGB, in: Juristische Schulung 2005, S. 193 (195).
- ↑ Felix Herzog: Zur Auslegung von § 316a StGB, in: Juristische Rundschau 2004, S. 258 (259). Matthias Jahn: Anmerkung zu BGH 2 StR 104/14, in: Juristische Schulung 2014, S. 1135 (1137). Georg Freund: Der Entwurf eines 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1997, S. 455 (482). Christian Fischer: Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach dem 6 Strafrechtsreformgesetz, in: Jura 2000, S. 433 (441). Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München, ISBN 978-3-406-73879-1, § 316a Rn. 2. Björn Jesse: § 316a StGB: unverhältnismäßig, überflüssig - verfassungswidrig?, in: JuristenZeitung 2008, S. 1083 (1090 f.). Kritisch auch Klaus Geppert: Zu den Schwierigkeiten der Praxis mit § 316 a StGB, in: Deutsches Autorecht 2014, S. 128 (133 f.).
- ↑ Gunnar Duttge, Waltraud Nolden: Die rechtsgutsorientierte Interpretation des § 316a StGB, in: Juristische Schulung 2005, S. 193 (198). Björn Jesse: § 316a StGB: unverhältnismäßig, überflüssig – verfassungswidrig? Versuch über einen ungeliebten Tatbestand und ein Vorschlag zur Änderung des StGB, in: JuristenZeitung 2008, S. 1083. Georg Steinberg: § 316a StGB – Perspektiven einer begrüßenswerten auslegungsmethodischen Trendwende, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2007, S. 545 (551).
- ↑ BT-Drs. 13/8587, S. 75, 89.
- ↑ BGH, Urteil vom 9.4.1968 – Az. 1 StR 60/68 = BGHSt 22, 114 (117). Sigmund Martin: Anmerkung zu BGH 4 StR 150/03, in: Juristische Schulung 2004, S. 352. Gunnar Duttge, Waltraud Nolden: Die rechtsgutsorientierte Interpretation des § 316a StGB, in: Juristische Schulung 2005, S. 193. Christoph Sowada: § 316a Rn. 36 ff., in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
- ↑ Günter Sander: § 316a Rn. 8, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2. Christoph Sowada: § 316a Rn. 9, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Ausführlich zum Angriffsbegriff Manfred Grünauer: Das Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, Hamburg 1970, S. 8 ff. Markus Hübsch: Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB. Peter Lang, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-631-56039-6, S. 61 ff.
- ↑ Sabine Millen: Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a StGB, Bochum 2013, S. 134 ff. Christoph Sowada: § 316a Rn. 13, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Für einen Ausschluss objektiv ungefährlicher Handlungen Ralph Ingelfinger: Zur tatbestandlichen Reichweite der Neuregelung des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und zur Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts vom Versuch, in: Juristische Rundschau 2000, S. 225 (232) und Günter Sander: § 316a Rn. 27, 51, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ BGH, Urteil vom 30.8.1973 - Az. 4 StR 410/73 = BGHSt 25, 224 (225). BGH, Urteil vom 8.11.2000 - Az. 3 StR 360/00 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 197 Rn. 1. BGH, Urteil vom 21.8.2002 - Az. 2 StR 152/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 35 Rn. 4.
- ↑ BGH, Urteil vom 25.2.2004 - Az. 4 StR 394/03 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2004, S. 626 Rn. 3 f.
- ↑ BGH, Urteil vom 12.7.2001 - Az. 4 StR 104/01 = BeckRS 2001, 30192808. BGH, Urteil vom 5.12.2018 - Az. 4 StR 505/18 = Neue Juristische Wochenschrift 2019, S. 615 Rn. 11. Günter Sander: § 316a Rn. 10, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ BGH, Urteil vom 27.2.1959 - Az. 4 StR 527/58 = BGHSt 13, 27 (30).
- ↑ Felix Herzog: Anmerkung zu BGH 4 StR 150/03, in Juristische Rundschau 2004, S. 256 (258). Gunnar Duttge, Waltraud Nolden: Die rechtsgutsorientierte Interpretation des § 316a StGB, in: Juristische Schulung 2005, S. 193 (198).
- ↑ BGH, Urteil vom 20.11.2003 - Az. 4 StR 150/03 = BGHSt 49, 8 (12 f.). Dazu eingehend Felix Herzog: § 316a StGB, in: Juristische Rundschau 2004, S. 256; Matthias Krüger: „Neues“ vom räuberischen Angriff auf Kraftfahrer! - Analyse der jüngeren Rechtsprechung des 4. BGH-Strafsenats, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2004, S. 161 (166). Christoph Sowada: Im Labyrinth des § 316a StGB, S. 799 (806), in: Detlev Sternberg-Lieben, Irene Sternberg-Lieben: Zu den Tatbestandsmerkmalen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, in: JuristenZeitung 2004, S. 633.
- ↑ BGH, Urteil vom 23.4.2015 - Az. 4 StR 607/14 = Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 2131 Rn. 11-16.
- ↑ Zum Begriff des Mitfahrers siehe Klaus-Stephan von Danwitz: Zur Begriffsbestimmung des Mitfahrers als taugliches Tatobjekt i.S.d. § 316a StGB, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, S. 551 ff.
- ↑ Grundlegend BGH, Urteil vom 20.11.2003 - Az. 4 StR 150/03 = BGHSt 49, 8.
- ↑ BGH, Urteil vom 20.11.2003 - Az. 4 StR 150/03 = BGHSt 49, 8.
- ↑ Gunnar Duttge, Waltraud Nolden: Die rechtsgutsorientierte Interpretation des § 316a StGB, in: Juristische Schulung 2005, S. 193. Reinhart Maurach (Begr.), Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Andreas Hoyer, Carsten Momsen: Strafrecht, Besonderer Teil. Teilbd. 1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. 11. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg, ISBN 978-3-8114-9542-5, § 35 Rn. 47.Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Christoph Sowada: § 316a Rn. 20, in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage.
- ↑ BGH, Urteil vom 14.1.1992 - Az. 5 StR 618/91 = BGHSt 38, 196 (198). BGH, Beschluss vom 27.11.2003 - Az. 4 StR 390/03 = BeckRS 2004, 00460.
- ↑ BGH, Urteil vom 28.6.2005 - Az. 4 StR 299/04 = BGHSt 50, 169 (171).
- ↑ BGH, Urteil vom 20.11.2003 - Az. 4 StR 150/03 = BGHSt 49, 8 (15).
- ↑ BGH, Urteil vom 7.5.1974 - Az. 5 StR 119/74 = BGHSt 25, 315 (316). BGH, Urteil vom 14.1.1992 - Az. 5 StR 618/91 = BGHSt 38, 196 (197). BGH, Urteil vom 28.6.2005 - Az. 4 StR 299/04 = BGHSt 50, 169 (171).
- ↑ BGH, Urteil vom 11.12.2003 - Az. 4 StR 427/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 269.
- ↑ BGH, Beschluss vom 17.2.2005 - Az. 4 StR 537/04 = BeckRS 2005, 2921.
- ↑ BGH, Urteil vom 28.6.2005 - Az. 4 StR 299/04 = BGHSt 50, 169. Bernd Hecker: § 316a Rn. 8, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
- ↑ BGH, Urteil vom 29.4.1954 - Az. 4 StR 837/53 = BGHSt 6, 82 (83). Christian Roßmüller, Guido Rohrer: Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer - Kritik der BGH-Rechtsprechung zum Unternehmensdelikt des § 316a StGB, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1995, S. 253 (255).
- ↑ BGH, Urteil vom 20.11.2003 - Az. 4 StR 150/03 = BGHSt 49, 8 (14). Bernd Hecker: § 316a Rn. 9, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6. Markus Hübsch: Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB. Peter Lang, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-631-56039-6, S. 67.
- ↑ Günter Sander: § 316a Rn. 29, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ BGH, Urteil vom 12.1.1954 - Az. 1 StR 631/53 = BGHSt 5, 280 (281). BGH, Urteil vom 14.1.1992 - Az 5 StR 618/91 = BGHSt 38, 196 (197). BGH, Urteil vom 28.4.2016 - Az. 4 StR 563/15 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2016, S. 607 Rn. 1. Hans-Ludwig Günther: Der räuberische Angriff auf "Fußgänger" - ein Fall des § 316a StGB?, in: JuristenZeitung 1987, S. 369 (378).
- ↑ 52.0 52.1 BGH, Urteil vom 28.6.2005 - Az. 4 StR 299/04 = BGHSt 50, 169 (173). BGH, Urteil vom 28.4.2016 - Az. 4 StR 563/15 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2016, S. 607 Rn. 1.
- ↑ BGH, Beschluss vom 25.9.2007 - Az. 4 StR 338/07 = BGHSt 52, 44.
- ↑ BGH, Urteil vom 27.2.1959 - Az. 4 StR 527/58 = BGHSt 13, 27 (30).
- ↑ BGH, Urteil vom 20.11.2003 - Az. 4 StR 150/03 = BGHSt 49, 8 (16).
- ↑ Bernd Hecker: § 316a Rn. 13, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
- ↑ BGH, Urteil vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 = BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22.2.2000 - 5 StR 573/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
- ↑ BGH, Urteil vom 28.6.2005 - Az. 4 StR 299/04 = BGHSt 50, 169 (172). BGH, Urteil vom 28.4.2016 - Az. 4 StR 563/15 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2016, S. 607 (608).
- ↑ BGH, Urteil vom 20.11.2003 - Az. 4 StR 150/03 = BGHSt 49, 8 (16).
- ↑ BGH, Urteil vom 26.1.1972 - Az. 2 StR 631/71 = BGHSt 24, 284.
- ↑ BGH, Beschluss vom 10.9.1996 - Az. 4 StR 416/96 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1997, S. 236 (237) („zielgerichtetes Handeln“). Christoph Sowada: § 316a Rn. 45 f., in: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. .
- ↑ BGH, Urteil vom 24.11.1988 – Az. 4 StR 484/88 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1989, S. 119.
- ↑ Günter Sander: § 316a Rn. 51, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ Frank Zieschang: § 316a Rn 50, in: Ralph Ingelfinger: Zur tatbestandlichen Reichweite der Neuregelung des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und zur Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts, in: Juristische Rundschau 2000, S. 225.
- ↑ Bernd Hecker: § 316a Rn. 18, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
- ↑ Christian Fischer: Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach dem 6 Strafrechtsreformgesetz, in: Jura 2000, S. 433 (439). Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München, ISBN 978-3-406-73879-1, § 316a Rn. 1. Markus Hübsch: Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB. Peter Lang, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-631-56039-6, S. 153.
- ↑
- ↑ Kristian Kühl: § 78a Rn. 2, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- ↑ Gunnar Duttge: § 316a Rn. 22, in:
- WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783832971298
- ↑ Frank Zieschang: § 316a Rn. 53, in: .
- ↑ Gunnar Duttge: § 316a Rn. 18, in:
- WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783832971298
- ↑ BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, 4 StR 394/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2010, S. 178. Frank Zieschang: § 316a Rn. 54, in:
- ↑ Joachim Renzikowski: § 316a Rn. 28, in: Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München, ISBN 978-3-8006-3603-7.Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2. Günter Sander: § 316a Rn. 60, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage.
- ↑ BGH, Urteil vom 9. November 1995 - Az. 4 StR 507/95 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 1996, S. 133. BGH, Urteil vom 29. Juni 1994, Az. 3 StR 181/94.
- ↑ BGH, Urteil vom 5.9.1974 - Az. 4 StR 354/74 = BGHSt 25, 373 f. Klaus Geppert: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB), in: Jura 1995, S. 310 (316).
- ↑ BGH, Urteil vom 5.7.1960 - Az. 5 StR 80/60 = BGHSt 14, 386 (391). BGH, Urteil vom 3.5.1963 - Az. 4 StR 131/63 = Neue Juristische Wochenschrift 1963, S. 1413 (1414).
- ↑ BGH, Urteil vom 24.6.1993 - Az. 4 StR 217/93 = BGHSt 39, 249.
- ↑ BGH, Urteil vom 25.2.2004 - Az. 4 StR 394/03 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2004, S. 626 Rn. 4.
- ↑ 79.0 79.1 79.2 PKS-Zeitreihe 1987 bis 2021. (XLSX) Bundeskriminalamt, 5. April 2022, abgerufen am 26. September 2022.
- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 2. Mai 2018.
- ↑ Gunnar Duttge: § 316a Rn. 1, in:
- WEITERLEITUNG Vorlage:BibISBN/9783832971298
- ↑ 82.0 82.1 Günter Sander: § 316a Rn. 4, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2.
- ↑ Strafverfolgung Fachserie 10 Reihe 3 - 2015. (PDF) Destatis, 2015, S. 36, 322, 492, abgerufen am 2. Mai 2018.
- ↑ Alexander Baur: Überlegungen zu einer schutzgutbezogenen Interpretation des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2018, S. 103.