Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels |
Früherer Titel: | Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels |
Abkürzung: | SklHG (nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Fundstellennachweis: | 453-7 Bundesgesetzblatt Teil III |
Ursprüngliche Fassung vom: | 28. Juli 1895 (RGBl. S. 425) |
Inkrafttreten am: | 17. August 1895 |
Neubekanntmachung vom: | 1. Januar 1964 (BGBl. III S. 41) |
Letzte Änderung durch: | Art. 54 G vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1872) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
15. Dezember 2010 (Art. 112 G vom 8. Dezember 2010) |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels (SklHG)[1] ist ein vorkonstitutionelles strafrechtliches Nebengesetz, das den Sklavenhandel bestraft.
Geschichte
Nach der Ratifikation der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration (Brüsseler Anti-Sklavereiakte)[2] wurde im Deutschen Reich zunächst die Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz[3] als ein erster ausführender nationaler Rechtssatz zur Unterbindung illegalen Sklavenhandels erlassen.[4]
Doch war darüber hinaus der Anstoß gegeben, die neue völkerrechtliche Verpflichtung zur Bekämpfung des Sklavenhandels und der Leibeigenschaft auch in der nationalen Gesetzgebung auszudrücken und entsprechende Strafvorschriften bereitzuhalten. Dieser Zweck kommt dem gemäß Art. 123 GG fortgeltenden Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin zu.[5]
Aktuelle Rechtslage
Von den ursprünglich fünf Paragraphen des SklHG besteht mittlerweile nur noch § 2, worin das Betreiben von Sklavenhandel und die vorsätzliche Mitwirkung an der dazu dienenden Beförderung von Sklaven mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist. Die Tathandlungen sind damit Verbrechen. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Weblinks
- Uwe Scheffler, Kamila Matthies: Die Freiheitsdelikte im polnischen und deutschen Strafrecht Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
- Golf Dornseif: DOA und die Koblenzer Anti-Sklaverei-Lotterie (DOA = Abk. für Deutsch-Ostafrika)
- Deutsche Kolonien. Vorgeschichte deutsche-schutzgebiete.de, 2000