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Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Nebenstrafrecht, Medizinrecht
Fundstellennachweis: 450-33
Erlassen am: 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1285)
Inkrafttreten am: 24. Juni 2020
GESTA: M033
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen ist ein deutsches Bundesgesetz. Es stellt die Durchführung von Konversionstherapien an Minderjährigen und an Volljährigen, die nicht wirksam eingewilligt haben, unter Strafe (§ 2).[1] Es verbietet ferner das öffentliche Werben für sowie das öffentliche Anbieten und Vermitteln von Konversionstherapien (§ 3). Das Vermitteln einer Konversionsbehandlung an einen Minderjährigen ist grundsätzlich sogar als Beihilfe zur Durchführung der Behandlung gemäß § 27 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 5 Abs. 1 strafbar, wenn die vermittelte Konversionsbehandlung durchgeführt wurde.[2]

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat erklärt, dass Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit keine Krankheit sind und keine Indikation für eine „Therapie“ besteht. Seit 1991 wird in der WHO-Klassifikation (ICD-10) Homosexualität nicht mehr als psychische Störung aufgeführt, Transsexualität wurde im Mai 2019 von der Liste der psychischen Erkrankungen gestrichen.[3] Der Weltärztebund hat 2013 sog. Konversionstherapien als Menschenrechtsverletzung und als mit der Ethik ärztlichen Handelns unvereinbar verurteilt.[4] Der Deutsche Ärztetag hat 2014 vor den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit gewarnt.[5][6]

Einzelnachweise