Zum Nebenstrafrecht werden alle Strafnormen gerechnet, die nicht im Strafgesetzbuch (Kernstrafrecht), sondern in anderen Rechtsnormen (Gesetze, aber auch strafbewehrte Rechtsverordnungen) enthalten sind.
Diese Normen ließen sich dann als Nebengesetze bezeichnen, auch wenn dies eine eher ungewöhnliche Terminologie ist. Während der Begriff Nebenstrafrecht eine bestimmte Rechtsmaterie bezeichnet, handelt es sich bei einer Strafe um die mögliche rechtliche Folge einer Straftat (neben der Hauptstrafe). Häufig treten die Strafvorschriften in den Gesetzen ebenfalls nur als Nebenaspekt auf (zum Beispiel im Handelsgesetzbuch oder im Straßenverkehrsgesetz). Daneben gibt es eine kleine Gruppe Gesetze, die ausschließlich Strafvorschriften enthalten. Eine besondere Rolle nimmt das Jugendgerichtsgesetz ein, es befasst sich mit 14- bis 21-Jährigen, beinhaltet aber auch sozialrechtliche Positionen. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (StGB) mit seinen allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen und Definitionen ist auf die Normen des Nebenstrafrechts anwendbar, sofern in den jeweiligen nebenstrafrechtlichen Normen die Einzelfrage nicht mittels speziellerer Bestimmungen gesondert geregelt wird.
Nebenstrafrecht in Deutschland
Der nachfolgende Auszug des Nebenstrafrechts ist nicht abschließend, nennt aber die wichtigsten nebenstrafrechtlichen Vorschriften.
Weblinks
- Bundesministerium der Justiz: Straf- und Bußgelddrohungen im Nebenstrafrecht. Stand 1. Januar 2018.
Literatur
- Georg Erbs, Max Kohlhaas, Friedrich Ambs: Strafrechtliche Nebengesetze mit Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschafts- und Verwaltungsrechts. ISBN 3-406-53894-0. Loseblattwerk, vier Bände; dokumentiert weitgehend die Normen des Nebenstrafrechts.
- Marcel Niggli (Hrsg.): Das Schweizerische Strafrecht. Sämtliche Erlasse des Bundes zu Kompetenz, Organisation, Prozess, Vollzug, Rechtshilfe sowie das gesamte Nebenstrafrecht. Orell Füssli, Zürich 2001, ISBN 978-3-280-07008-6.