Honorarschein ist die Bezeichnung für vorgedruckte Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Rechtsanwaltsvergütung. Diese im Fachhandel erhältlichen Honorarscheine werden von der Rechtsprechung als AGB im Sinne des § 305 BGB angesehen.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - Kommentar, 17. Auflage, § 4 RVG, RN 15, 20, S. 165ff; Hrsg.:C.H.Beck Verlag