Ein Innominatkontrakt (lateinisch: contractus innominatus) war im römischen Recht ein sogenannter „unbenannter“ Vertrag, welcher dadurch klagbar wurde, dass der eine Vertragspartner leistete und so den anderen Vertragspartner zur Gegenleistung verpflichtete, ein Synallagma entstand. Er entsprach nicht dem Typenzwang des römischen Rechts. Heutzutage ist jeder Vertrag klagbar.
Eine nichtklagbare Abrede war im römischen Recht ein nudum pactum.
Siehe auch
- Innominatvertrag in der Schweiz
Literatur
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 260–261.
Quelle
- Innominatkontrakt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 8, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 965.
- WEITERLEITUNG Vorlage:Hinweis Meyers 1888–1890