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Ius variandi

From Wickepedia

Das Ius variandi ist ein Begriff der lateinischen Rechtssprache und bezeichnet das Recht eines Gläubigers, verschiedene Ansprüche wahlweise geltend zu machen. Es ist das Gegenprinzip zur Bindungswirkung bei einseitigen Gestaltungserklärungen.[1] Besondere Bedeutung kommt dem ius variandi im zivilrechtlichen Gewährleistungsrecht zu.

So stehen im Kauf- und Werkvertragsrecht folgende Sachmängelgewährleistungsansprüche in elektiver Konkurrenz:[2]

  • im Werkvertragsrecht:
    • Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB),
    • Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme (§ 637 BGB)
    • Rücktrittsrecht (§ 634 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),
    • Minderung (§ 638 BGB),
    • Anspruch auf Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB und die dort genannten Vorschriften).

Grundsätzlich ist der Übergang vom Erfüllungsanspruch auf Rücktritt und Schadensersatz möglich, da dessen Geltendmachung nach Auffassung des BGH keine rechtsgestaltende Wirkung hat. Es handelt sich nicht um eine Wahlschuld, bei welcher der Wahl nach § 263 Abs. 2 BGB gestaltende Wirkung zukäme, sondern um sog. „elektive Konkurrenz“.[3][4] Übt der Gläubiger sein Wahlrecht erst nach Rechtshängigkeit des zunächst geltend gemachten Anspruchs aus, liegt darin keine Klageänderung (§ 264 Nr. 3 ZPO), er muss aber seinen Klagenantrag umstellen.[5]

Siehe auch

Literatur

  • Theodor Baums (Hrsg.), Johannes Wertenbruch (Hrsg.), in Gemeinschaft mit Marcus Lutter, Karsten Schmidt: Festschrift für Ulrich Huber zum siebzigsten Geburtstag, Beate Gsell (Verfasserin): Kaufvertragliche Nacherfüllung in der Schwebe. Leistungsbewirkung nach Nachfristablauf sowie bei verzögerter Wahl der Nacherfüllung durch den Käufer. Ius variandi, Mohr Siebeck Tübingen 2006, ISBN 3-16-148709-5, S. 299–319 (312 ff.).
  • Abbas Samhat: Die Abgrenzung der Wahlschuld von der elektiven Konkurrenz nach dem BGB, in Studien zum Privatrecht Band 25, Mohr Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-152032-7, S. 265 ff.

Einzelnachweise