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Justizbetreuungsagentur-Gesetz

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur
Abkürzung: JBA-G
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: BGBl. I Nr. 101/2008
Inkrafttretensdatum: 1. Januar 2010
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Durch das Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G)[1] wurde eine Justizbetreuungsagentur (JBA) als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 JBA-G).[2]

Die Justizbetreuungsagentur ist nicht auf Gewinn gerichtet (§ 1 Abs. 2 JBA-G) und hat den Sitz in Wien (§ 1 Abs. 3 JBA-G) und es können Außenstellen eingerichtet werden. Die JBA wird von einem Geschäftsführer geleitet (§§ 7 ff JBA-G) und verfügt zur Kontrolle über eine Aufsichtsrat[3] (Berichtspflicht der Geschäftsführung)[4]. Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof (§ 26 JBA-G).

Aufgaben gemäß JBA-G

Aufgabe der Justizbetreuungsagentur ist die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung von Insassen dieser Anstalten. Sie ist berechtigt, hiefür Personal anzustellen oder in anderer Weise vertraglich zu verpflichten (§ 2 Abs. 1 JBA-G). Die Bereitstellung von Personal bezieht sich vor allem auf (Aufzählung gemäß § 2 Abs. 2 JBA-G):

Der Justizbetreuungsagentur obliegt gemäß § 2 Abs. 5 JBA-G auch die Umsetzung des Kinderbeistands-Gesetzes.

Die Justizbetreuungsagentur ist gemäß § 2 Abs. 6 JBA-G verpflichtet, für die erforderliche strafvollzugsspezifische Aus- und Fortbildung des eingesetzten Personals zu sorgen und (§ 4 JBA-G) dafür Sorge zu tragen, dass das für die Betreuung der Insassen in Justizanstalten zur Verfügung gestellte Personal die anerkannten Methoden insbesondere der Psychiatrie, Psychotherapie, (klinischen) Psychologie, Medizin, Zahnmedizin, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Pflege, Pädagogik und Sozialarbeit beachtet und die Erreichung der Vollzugszwecke nach dem Strafvollzugsgesetz sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizanstalten unterstützt, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung von Betreuungsaufgaben steht.

Aufbau des Gesetzes

§ 1 Errichtung

§ 2 Aufbau und Grundsätze

§ 3 Entgeltlichkeit

§ 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

§ 6 Haftung

§§ 7 ff Organe

§ 10 Budget

§ 11 Berichtspflicht der Geschäftsführung

§ 12 Planungs- und Berichtssystem

§ 13 Vertretung der Justizbetreuungsagentur

§ 14 Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

§ 15 ff Aufsichtsrat

§ 19 Aufsichtsrecht des Bundes

§ 20 ff Arbeitsrechtliche Bestimmungen (Anwendung des Angestelltengesetzes)

§ 24 Abgabenbefreiung

§ 25 Erbringung von Leistungen für die Justizbetreuungsagentur

§ 26 Kontrolle durch den Rechnungshof

§ 27 Schlussbestimmungen

§ 28 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 29 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 30 Inkrafttreten

§ 31 Vollziehung

Quellen und Verweise

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G) erlassen und das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) sowie das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert werden (Nationalrat: GP XXIII RV 555 AB 584 S. 61. Bundesrat: AB 7963 S. 757.)
  2. § 24 Abs. 1 JBA-G: Die Justizbetreuungsagentur ist ein Hoheitsbetrieb im Sinn des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Justizbetreuungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 tätig wird. Die Justizbetreuungsagentur ist von Verwaltungsabgaben befreit.
  3. Vier Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesministerium für Justiz bestellt, ein Mitglied wird vom Bundeskanzler bestellt, zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) vom Betriebsrat entsandt.
  4. § 2 Abs. 3 JBA-G: Die Leitungsfunktionen des Betreuungsbereichs der Justizanstalten und die im Zusammenhang mit der Besorgung von Betreuungsaufgaben stehenden exekutiven Aufgaben werden von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über das von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte Betreuungspersonal obliegt den Leitungen der Justizanstalten.

Weblinks