Von der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hängt im Verwaltungsprozessrecht ab, ob ein Verwaltungsakt bzw. seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und eine verwaltungsgerichtliche Klage begründet ist (§ 113 VwGO).
Grundsatz
Bei der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsakts maßgebend. Ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, kommt es auf den Widerspruchsbescheid an.[1] Dafür spricht, dass bei der Anfechtungsklage die Entscheidung der Behörde überprüft wird und dass diese sich nur nach den Umständen richten kann, die bei ihrem Erlass vorhanden waren.
Dagegen wird bei der Verpflichtungsklage und der Leistungsklage, grundsätzlich auch bei einer Feststellungsklage, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt.[2] Dafür spricht, dass bei einer Verpflichtungs- und einer Leistungsklage regelmäßig ein Anspruch geltend gemacht wird, der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen muss.[3]
Ausnahme für Anfechtungsklagen
Von diesen Grundsätzen wurden aber schon immer Ausnahmen gemacht, so für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung und für noch nicht vollzogene Verwaltungsakte.
In neuerer Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht[4] den Grundsatz für Anfechtungsklagen generell in Frage gestellt. Es geht nunmehr davon aus, dass das Prozessrecht einen Grundsatz, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht kennt, sondern letztlich dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.[5] Dementsprechend hat es dem Ausländerrecht den Grundsatz entnommen, dass bei der Klage gegen die Ausweisung eines Ausländers auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abzustellen ist.[6]
Auch bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid der Aufsichtsbehörde, mit dem die Gemeinde zur Erteilung einer von ihr versagten Baugenehmigung verpflichtet wird, kann der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein.[7]
In Fällen der Drittanfechtung einer Baugenehmigung oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage ist dagegen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, in der Regel also der Genehmigungserteilung, maßgeblich. Die Berücksichtigung nachträglich – etwa aufgrund einer nach Errichtung der Anlage durchgeführten Messung – gewonnener Erkenntnisse ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.[8] Ferner gilt bei einer zu Gunsten des Bauherrn eingetretenen Änderung der Rechtslage, nach welcher ein vormals rechtswidriges Vorhaben nun rechtmäßig wäre und eine Genehmigung zu erteilen ist, die aktuelle Rechtslage, denn die aufzuhebende Baugenehmigung wäre sofort wieder zu erteilen. Das Aufheben wäre damit sinnlos.
Weblinks
- Klaus Ferdinand Gärditz, Johannes Orth: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Verwaltungsprozess Jura 2013, S. 1100–1109
Einzelnachweise
- ↑ BVerwGE 51, 362 Entziehung der Fahrerlaubnis; E 65, 1 Gewerbeuntersagung; DVBl 1992, 1435 LS 5c Straßenplanung; NVwZ 1997, 1124 Ausländerrecht
- ↑ BVerwGE 29, 304; 41, 227; 84, 160/1; 89, 356
- ↑ Dieter Schmalz: Erläuterung zu BVerwG, Urteil vom 25.September 2008 - 3 C 21.07, NJW 2009, 610
- ↑ DVBl 2008, 392 Ausweisung nach Geldwäsche
- ↑ BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88, BayVBl. 1990, 666f. ( des vom 8. Juni 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06
- ↑ BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07
- ↑ OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2010, 514